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Enerige & Management > Gasnetz - Volatile Kosten für Gastransport rückwirkend definiert
Quelle: Fotolia / tomas
GASNETZ:
Volatile Kosten für Gastransport rückwirkend definiert
Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur hat am 9. November 2022 rückwirkend die volatilen Kostenanteile für Gasnetzbetreiber „Volker“ festgelegt. Sie gelten vom 1. Januar 2021 an.
 
Gasnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein haben nun eine Festlegung ihrer volatilen Kostenanteile. Die Beschlusskammer 9 der Behörde hat im Verwaltungsverfahren „Volker“ fünf Kostengruppen als volatil festgelegt. Dieser Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021. Damit können die Gasnetzbetreiber ihre erhöhten Aufwendungen geltend machen. 

Zur Begründung wird angeführt, dass eine Druckentspannung bei der Übergabe des Gases vom Ferngasnetz ins nachgelagerte Verteilnetz notwendig ist und eine Vorwärmung erfordert, die seit 2021 immer teurer wurde. „Darüber hinaus bemüht sich die Bundesrepublik Deutschland seit Beginn der Invasion um eine stärkere Diversifizierung der Gasquellen“, heißt es im Beschluss. Dabei spiele der physische Import von Gasmengen aus Frankreich eine Rolle, dessen Gas allerdings auf allen Netzebenen mit einem chemischen Geruchsstoff auf Schwefelbasis versehen wird. Für den Import sei daher eine Deodorierungsanlage nötig, die Kosten verursacht.

Volatile Kostenanteile

Als volatile Kostenanteile im Sinne von Paragraf 11 Absatz 5 Anreizregulierungsverordnung erkennt die Bundesnetzagentur die folgenden fünf Positionen an. Der Vorteil für die Gasnetzbetreiber vor allem auf der Ferngas-Druckstufe besteht darin, dass sie ihre tatsächlichen Kosten nicht zulasten ihrer Erlösobergrenze mit den Kosten eines bestimmten Referenzjahres vergleichen müssen:
  • Kosten für die Beschaffung von Energie zur Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung,
  • Kosten für die Beschaffung und die Wiederaufbereitung von Adsorptionsmittel zum Zwecke der Deodorierung von Gas,
  • Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund von Maßnahmen nach Paragraf 16 Absatz 2 Seite 1, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen,
  • Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, welche infolge einer Übernahme von Gas aus dem Ausland ins deutsche Fernleitungsnetz entstehen. Dies gilt nur für Einspeisungen bis März 2024,
  • Kosten für Kapazitätsinstrumente, soweit diese zur Bereitstellung von Einspeisekapazitäten eingesetzt werden, die zur sicheren Versorgung Deutschlands nötig sind.
Der „Volker“-Beschluss der Bundesnetzagentur  steht im Internet bereit.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Mittwoch, 09.11.2022, 11:45 Uhr

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