
Quelle: E&M / Meyer-Tien
GAS:
VKU macht Vorschläge zur Regelung der Gastransformation
Die Wärmewende bringt mancherorts ein Ende der Erdgasversorgung mit sich. Beim Umstieg auf andere Heizsysteme werden Gasanschlüsse gekündigt. Der rechtliche Rahmen fehlt aber noch.
Am 7. Mai stellte der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) ein Gutachten vor, das Fehlstellen im Umgang mit dem Ende der Erdgasversorgung
für Netzbetreiber und Verbraucher aufzeigt (wir berichteten). Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sieht hierfür
dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers. „Der Vorschlag des BWP, die Kosten der Stilllegung beziehungsweise des Rückbaus
von gekündigten Gasnetzanschlüssen über die Gas-Netzentgelte zu finanzieren, ist sicherlich kein auf den ersten Blick von
der Hand zu weisender Vorschlag“, kommentierte ein VKU-Sprecher.
Allerdings gibt der Stadtwerkeverband zu bedenken: „Der Vorschlag bedarf einer deutlich tiefergehenden Begründung als bislang im Gutachten ausgeführt“. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass diejenigen Erdgaskunden, die mangels Alternativen bis zum Schluss auf die Erdgasversorgung angewiesen sind, dann die gesamten Netzkosten finanzieren müssten. „Dies dürfte wirtschaftlich kaum tragfähig sein“, mahnt der Verband.
Aus Sicht des VKU sei es daher für das Allgemeinwohl verträglicher, wenn die Kosten der Stilllegung beziehungsweise des Rückbaus von gekündigten Gasnetzanschlüssen kostenverursachungsgerecht von denjenigen übernommen werden, die sie veranlassen. „Eine dementsprechende Änderung der Niederdruckanschlussverordnung (NDVA) ist daher der bessere Weg“, meint der Verband. Insgesamt müsse eine Regelung mit der Bundesnetzagentur und dem Verbraucherschutz diskutiert werden.
Eigenes Positionspapier zum Gasausstieg
Der VKU-Rechtsausschuss hat soeben ein Papier „Gasnetztransformation – Rechtssicherheit schaffen, Risiken vermeiden“ beschlossen. Darin wird entworfen, wie die Gasnetztransformation sicher gestaltet werden kann, mit einem geordneten Rechtsrahmen und unter Vermeidung unnötiger Kosten.
Dem aktuell in Deutschland geltenden energierechtlichen Ordnungsrahmen liegt historisch der Gedanke der Versorgungssicherheit zugrunde, dass Gasverteilernetze dauerhaft zum Anschluss und zur Versorgung von Kunden errichtet und betrieben werden. Daher müssen Stilllegungs- und/oder Rückbauszenarien sowie Regelungen zum Weiterbetrieb oder zur Transformation erst entworfen werden, so der VKU.
Die noch angeschlossenen Letztverbraucher dürften nicht allein auf den Kosten sitzenbleiben und auch die Netzbetreiber nicht. „Die mehrheitlich kommunalen Verteilernetzbetreiber betreiben aktuell rund 550.000 Kilometer Gasverteilernetz“, erinnert der Verband. Die Transformation der Gasnetze in der Energiewende dürfe den wirtschaftlichen Bestand der Unternehmen im nationalen Interesse nicht gefährden.
Bestehende Gasverteilernetze sollten bestmöglich für einen künftigen Wasserstoffbetrieb oder andere Zwecke der öffentlichen Versorgung genutzt werden, schon um bislang getätigte Investitionen der Netzbetreiber nicht wirtschaftlich sinnlos zu vernichten. Zum Zeitpunkt einer Umwidmung ebenso wie bei der möglichen Stilllegung von Gasverteilernetzen müssten alternative Wärme- und Energieinfrastrukturen errichtet worden sein, erinnern die Rechtsexperten.
Zurzeit sei auch noch ungeklärt, wie Rückbaukosten in der Netzentgeltregulierung zum Tragen kommen und wie handelsrechtlich eine Rückstellung für bestehende Rückbauverpflichtungen gebildet werden kann. Damit liegt der Auftrag im Bundeswirtschaftsministerium, bald für entsprechende Regelungen zu sorgen.
Allerdings gibt der Stadtwerkeverband zu bedenken: „Der Vorschlag bedarf einer deutlich tiefergehenden Begründung als bislang im Gutachten ausgeführt“. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass diejenigen Erdgaskunden, die mangels Alternativen bis zum Schluss auf die Erdgasversorgung angewiesen sind, dann die gesamten Netzkosten finanzieren müssten. „Dies dürfte wirtschaftlich kaum tragfähig sein“, mahnt der Verband.
Aus Sicht des VKU sei es daher für das Allgemeinwohl verträglicher, wenn die Kosten der Stilllegung beziehungsweise des Rückbaus von gekündigten Gasnetzanschlüssen kostenverursachungsgerecht von denjenigen übernommen werden, die sie veranlassen. „Eine dementsprechende Änderung der Niederdruckanschlussverordnung (NDVA) ist daher der bessere Weg“, meint der Verband. Insgesamt müsse eine Regelung mit der Bundesnetzagentur und dem Verbraucherschutz diskutiert werden.
Eigenes Positionspapier zum Gasausstieg
Der VKU-Rechtsausschuss hat soeben ein Papier „Gasnetztransformation – Rechtssicherheit schaffen, Risiken vermeiden“ beschlossen. Darin wird entworfen, wie die Gasnetztransformation sicher gestaltet werden kann, mit einem geordneten Rechtsrahmen und unter Vermeidung unnötiger Kosten.
Dem aktuell in Deutschland geltenden energierechtlichen Ordnungsrahmen liegt historisch der Gedanke der Versorgungssicherheit zugrunde, dass Gasverteilernetze dauerhaft zum Anschluss und zur Versorgung von Kunden errichtet und betrieben werden. Daher müssen Stilllegungs- und/oder Rückbauszenarien sowie Regelungen zum Weiterbetrieb oder zur Transformation erst entworfen werden, so der VKU.
Die noch angeschlossenen Letztverbraucher dürften nicht allein auf den Kosten sitzenbleiben und auch die Netzbetreiber nicht. „Die mehrheitlich kommunalen Verteilernetzbetreiber betreiben aktuell rund 550.000 Kilometer Gasverteilernetz“, erinnert der Verband. Die Transformation der Gasnetze in der Energiewende dürfe den wirtschaftlichen Bestand der Unternehmen im nationalen Interesse nicht gefährden.
Bestehende Gasverteilernetze sollten bestmöglich für einen künftigen Wasserstoffbetrieb oder andere Zwecke der öffentlichen Versorgung genutzt werden, schon um bislang getätigte Investitionen der Netzbetreiber nicht wirtschaftlich sinnlos zu vernichten. Zum Zeitpunkt einer Umwidmung ebenso wie bei der möglichen Stilllegung von Gasverteilernetzen müssten alternative Wärme- und Energieinfrastrukturen errichtet worden sein, erinnern die Rechtsexperten.
Zurzeit sei auch noch ungeklärt, wie Rückbaukosten in der Netzentgeltregulierung zum Tragen kommen und wie handelsrechtlich eine Rückstellung für bestehende Rückbauverpflichtungen gebildet werden kann. Damit liegt der Auftrag im Bundeswirtschaftsministerium, bald für entsprechende Regelungen zu sorgen.

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Donnerstag, 08.05.2025, 16:36 Uhr
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