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STROMSPEICHER:
Verband fordert klare Regeln für Stromspeicher
Der Speicherverband BVES sieht nach einem BGH-Urteil zum Baukostenzuschuss Handlungsbedarf beim Gesetzgeber und fordert rechtliche Klarheit für den Einsatz von Stromspeichern.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen (BKZ) fordert der Bundesverband Energiespeicher
Systeme (BVES) den Gesetzgeber zu schnellen Klarstellungen auf. Die Entscheidung betrifft stationäre Stromspeicher, deren
Rolle im Energiesystem bislang rechtlich nicht eindeutig geregelt ist.
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass Batteriespeicher energiewirtschaftlich sowohl als Letztverbraucher als auch als Erzeuger gelten und diese Rollen getrennt zu betrachten seien. Gleichzeitig hebt das Gericht hervor, dass Speicher sich von klassischen Letztverbrauchern unterscheiden, da sie entnommenen Strom nicht selbst verbrauchen, sondern speichern und später wieder einspeisen. Eine pauschale Einordnung als Verbraucher oder Erzeuger sei daher unzulässig.
Aus Sicht des BVES ergibt sich daraus nun dringender Handlungsbedarf. Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES, erklärte, die Bundesregierung müsse einen zukunftsfähigen Rechtsrahmen schaffen. „Die Bundesnetzagentur schreibt keine Gesetze und kann das vorliegende Dilemma alleine nicht lösen“, sagte er. Der Verband fordert „systematische gesetzliche Anpassungen“, um Stromspeicher regulatorisch korrekt einzuordnen und Investitionshemmnisse abzubauen.
Hintergrund ist, dass Speicher derzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Baukostenzuschuss leisten müssen – eine Regelung, die ursprünglich zur Steuerung von Netzausbaukosten gedacht war. Der BGH macht jedoch deutlich: Ist durch den netzdienlichen Betrieb eines Speichers gewährleistet, dass keine zusätzlichen Netzausbaukosten entstehen, verfehlt der Zuschuss sein Lenkungsziel.
Netzdienlichkeit definieren
Die Bundesnetzagentur soll künftig prüfen, wann ein Speicherbetrieb als netzdienlich gilt. Der BVES warnt jedoch davor, die Netzdienlichkeit pauschal zu bewerten. Diese hänge vom konkreten Betriebsverhalten ab – etwa davon, ob ein Speicher in Zeiten von Überkapazitäten Strom aufnimmt und bei Lastspitzen wieder abgibt. Der Verband verweist dabei auch auf die hohen Gemeinwohlwirkungen der Speicher, etwa durch Netzstabilisierung oder den Abbau von Engpässen.
Für Klarheit könnte eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgen. Vorschläge für eine solche Überarbeitung liegen laut BVES bereits vor. Wichtig seien darin insbesondere Änderungen zur grundsätzlichen Einordnung von Speichern sowie zu §17 EnWG, der den Netzanschluss regelt. Genannt werden etwa einheitliche Anschlussverfahren, Fristen für Rückmeldungen der Netzbetreiber und eine Digitalisierung der Abläufe.
Die vom Gesetzgeber geplante Erweiterung des „überragenden öffentlichen Interesses“ auf Speicherprojekte begrüßt der Verband zwar, hält sie aber für unzureichend. Die Probleme lägen tiefer, so Windelen: „Es kann doch nicht angehen, dass ausgerechnet Speicher jetzt für die offensichtlichen Probleme beim Netzausbau verantwortlich gemacht werden.“
Kritik übt der BVES auch an der aktuell gültigen Netzanschlussverordnung. Diese sei nicht geeignet, um den dynamischen Ausbau großer Batteriespeicher sinnvoll zu steuern. Speicherprojekte sollten daher künftig nach Netzauswirkung priorisiert werden – das Prinzip „First ready – first served“ könnte helfen, einen diskriminierungsfreien und systemdienlichen Anschluss sicherzustellen.
Als kurzfristige Maßnahme fordert der Verband zudem eine unbürokratische Verlängerung der Übergangsregelung nach § 118 Absatz 6 EnWG, die bislang eine Doppelbelastung von Stromspeichern vermeiden hilft.
Batteriewebinar der Esys
Aktuell sehen sich Netzbetreiber mit einer wachsenden Zahl an Anschlussanfragen für stationäre Großbatteriespeicher konfrontiert. Diese Entwicklung ist Folge gesunkener Speicherpreise und regulatorischer Anreize. Nach Einschätzung von Fachleuten in einem Webinar des Verbundes „Energiesysteme der Zukunft“ (Esys) sind Speicher mit Leistungen zwischen 100 MW und 140 MW heute technisch problemlos skalierbar, sofern Netzanschlusskapazitäten vorhanden sind. Engpässe bei Genehmigungen, Netzplanung und unterschiedlichen Anschlussvorgaben bremsen allerdings vielerorts den Markthochlauf.
Neben regulatorischen Fragen stehen auch technische Anforderungen an Speicher im Raum. Ab 2027 sollen Großbatterien beispielsweise die sogenannte Grid-Forming-Fähigkeit mitbringen, sagte Mirjam König, Leiterin Systemstabilität der Transnet BW. Dies sei eine Voraussetzung für die Stabilität des Stromnetzes bei weiter wachsendem Anteil erneuerbarer Energien. Die Übertragungsnetzbetreiber fordern daher, dass diese Anforderungen frühzeitig erfüllt werden.

Unterlagen zum Batteriespeicherüberblick stehen auf der Internetseite des Esys-Verbundes bereit.
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass Batteriespeicher energiewirtschaftlich sowohl als Letztverbraucher als auch als Erzeuger gelten und diese Rollen getrennt zu betrachten seien. Gleichzeitig hebt das Gericht hervor, dass Speicher sich von klassischen Letztverbrauchern unterscheiden, da sie entnommenen Strom nicht selbst verbrauchen, sondern speichern und später wieder einspeisen. Eine pauschale Einordnung als Verbraucher oder Erzeuger sei daher unzulässig.
Aus Sicht des BVES ergibt sich daraus nun dringender Handlungsbedarf. Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES, erklärte, die Bundesregierung müsse einen zukunftsfähigen Rechtsrahmen schaffen. „Die Bundesnetzagentur schreibt keine Gesetze und kann das vorliegende Dilemma alleine nicht lösen“, sagte er. Der Verband fordert „systematische gesetzliche Anpassungen“, um Stromspeicher regulatorisch korrekt einzuordnen und Investitionshemmnisse abzubauen.
Hintergrund ist, dass Speicher derzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Baukostenzuschuss leisten müssen – eine Regelung, die ursprünglich zur Steuerung von Netzausbaukosten gedacht war. Der BGH macht jedoch deutlich: Ist durch den netzdienlichen Betrieb eines Speichers gewährleistet, dass keine zusätzlichen Netzausbaukosten entstehen, verfehlt der Zuschuss sein Lenkungsziel.
Netzdienlichkeit definieren
Die Bundesnetzagentur soll künftig prüfen, wann ein Speicherbetrieb als netzdienlich gilt. Der BVES warnt jedoch davor, die Netzdienlichkeit pauschal zu bewerten. Diese hänge vom konkreten Betriebsverhalten ab – etwa davon, ob ein Speicher in Zeiten von Überkapazitäten Strom aufnimmt und bei Lastspitzen wieder abgibt. Der Verband verweist dabei auch auf die hohen Gemeinwohlwirkungen der Speicher, etwa durch Netzstabilisierung oder den Abbau von Engpässen.
Für Klarheit könnte eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgen. Vorschläge für eine solche Überarbeitung liegen laut BVES bereits vor. Wichtig seien darin insbesondere Änderungen zur grundsätzlichen Einordnung von Speichern sowie zu §17 EnWG, der den Netzanschluss regelt. Genannt werden etwa einheitliche Anschlussverfahren, Fristen für Rückmeldungen der Netzbetreiber und eine Digitalisierung der Abläufe.
Die vom Gesetzgeber geplante Erweiterung des „überragenden öffentlichen Interesses“ auf Speicherprojekte begrüßt der Verband zwar, hält sie aber für unzureichend. Die Probleme lägen tiefer, so Windelen: „Es kann doch nicht angehen, dass ausgerechnet Speicher jetzt für die offensichtlichen Probleme beim Netzausbau verantwortlich gemacht werden.“
Kritik übt der BVES auch an der aktuell gültigen Netzanschlussverordnung. Diese sei nicht geeignet, um den dynamischen Ausbau großer Batteriespeicher sinnvoll zu steuern. Speicherprojekte sollten daher künftig nach Netzauswirkung priorisiert werden – das Prinzip „First ready – first served“ könnte helfen, einen diskriminierungsfreien und systemdienlichen Anschluss sicherzustellen.
Als kurzfristige Maßnahme fordert der Verband zudem eine unbürokratische Verlängerung der Übergangsregelung nach § 118 Absatz 6 EnWG, die bislang eine Doppelbelastung von Stromspeichern vermeiden hilft.
Batteriewebinar der Esys
Aktuell sehen sich Netzbetreiber mit einer wachsenden Zahl an Anschlussanfragen für stationäre Großbatteriespeicher konfrontiert. Diese Entwicklung ist Folge gesunkener Speicherpreise und regulatorischer Anreize. Nach Einschätzung von Fachleuten in einem Webinar des Verbundes „Energiesysteme der Zukunft“ (Esys) sind Speicher mit Leistungen zwischen 100 MW und 140 MW heute technisch problemlos skalierbar, sofern Netzanschlusskapazitäten vorhanden sind. Engpässe bei Genehmigungen, Netzplanung und unterschiedlichen Anschlussvorgaben bremsen allerdings vielerorts den Markthochlauf.
Neben regulatorischen Fragen stehen auch technische Anforderungen an Speicher im Raum. Ab 2027 sollen Großbatterien beispielsweise die sogenannte Grid-Forming-Fähigkeit mitbringen, sagte Mirjam König, Leiterin Systemstabilität der Transnet BW. Dies sei eine Voraussetzung für die Stabilität des Stromnetzes bei weiter wachsendem Anteil erneuerbarer Energien. Die Übertragungsnetzbetreiber fordern daher, dass diese Anforderungen frühzeitig erfüllt werden.

Boom der Batteriekapazität in Europa bis 2024
(zur Vollansicht bitte auf die Grafik klicken)
Quelle: RWTH Aachen / Dirk Sauer
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Quelle: RWTH Aachen / Dirk Sauer
Unterlagen zum Batteriespeicherüberblick stehen auf der Internetseite des Esys-Verbundes bereit.

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Donnerstag, 24.07.2025, 15:21 Uhr
Donnerstag, 24.07.2025, 15:21 Uhr
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