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Enerige & Management > Recht - Urteil: Vattenfall hat Vergleichspreise zu hoch ausgewiesen
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Urteil: Vattenfall hat Vergleichspreise zu hoch ausgewiesen
Bei einer Erhöhung 2020 hat der Energieversorger den alten Arbeitspreis mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ausgewiesen. Nicht zulässig, urteilt das OLG.
 
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dem Energieunternehmen Vattenfall Europe vorgeworfen, durch falsche Angabe des alten Strompreises das Ausmaß einer Preiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 verschleiert zu haben. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab den Verbraucherschützern recht, wie der vzbv jetzt mitteilte.

Vattenfall hatte den Strompreis in seinem Basistarif zum 1. August 2020 erhöht. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif hatte das Unternehmen dabei den angeblich bis 31. Juli gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro kWh genannt und dem ab 1. August geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenübergestellt, der wiederum bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde.

Tatsächlich aber betrug der alte kWh-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent: Vattenfall hatte in den alten Preis die im Juli schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Steuer vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt worden. Die Differenz zu dem ab August zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent betrug daher tatsächlich nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent.

Relevant auch angesichts der aktuellen Umsatzsteuersenkung für Gas

„Wenn Energieversorger die Preise vor und nach einer Preiserhöhung gegenüberstellen, müssen sie die jeweils gültige Umsatzsteuer berücksichtigen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Angabe eines fiktiven Preises auf Basis eines gar nicht mehr geltenden Steuersatzes verwirrt nur und kann den Umfang der Preiserhöhung verschleiern. Das sollten die Energieversorger jetzt auch anlässlich der beschlossenen Senkung des Umsatzsteuer für Gaslieferungen beachten.“

Vattenfall hatte abgestritten, dass durch die gewählte Darstellung die Höhe des Preisaufschlags verschleiert wurde und geltend gemacht, dass angesichts der Geringfügigkeit des fraglichen Betrags, der sich im streitbaren Monat Juli für den durchschnittlichen Verbraucher nur im einstelligen Eurobereich bewegt haben dürfte, weder wettbewerbliche Relevanz noch Spürbarkeit vorlägen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht folge der Argumentation des vzbv. Zwar sei der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte den Anspruch noch abgelehnt. Dagegen hatte der vzbv Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Dieses hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall hat aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Der vzbv hat das Urteil  auf seiner Internetseite veröffentlicht.
 

Katia Meyer-Tien
Redakteurin
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Dienstag, 29.11.2022, 14:26 Uhr

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