• Abwärme aus Rechenzentrum soll 5.000 Berliner Haushalte versorgen
  • Erneuerbaren-Erzeugung bricht im ersten Quartal ein
  • Deutsche PPA-Preise ziehen im Mai etwas an
  • 2025 fließen Billionen ins Energiesystem − trotz Krisen
  • EU und Großbritannien wollen CO2-Handelsmärkte verknüpfen
  • Ineratec produziert E-Fuels im industriellen Maßstab
  • BHKW für denkmalgeschütztes Ensemble
  • Rückgang bei Erneuerbaren verändert Energiemix
  • Energiepreise zeigen sich mit mäßigen Zugewinnen
  • LEE-Geschäftsführer widerspricht Reiches Kraftwerksplänen
Enerige & Management > Regulierung - Rollout-Kostenkonzepte der Netzbetreiber gefragt
Quelle: Pixabay / Kevin Schneider
REGULIERUNG:
Rollout-Kostenkonzepte der Netzbetreiber gefragt
Wie sollen die Kosten des Smart Meter Rollouts abgerechnet werden? Netzbetreiber und -nutzer können der Bundesnetzagentur dazu jetzt Vorschläge machen.
 
„Baldmöglichst“ veröffentlicht und konsultiert werden soll ein Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur, wie die Kosten der Strom-Verteilnetzbetreiber beim Smart Meter Rollout regulatorisch anerkannt werden. Das teilte die zuständige Beschlusskammer 8 am 11. Oktober mit.  Derzeit prüfe man die Möglichkeiten der Kostenabbildung vor allem im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung, die eine Absenkung der Netzkosten durch den Rollout intelligenter Messsysteme vorsieht.

Schon vorher, also von sofort an, könnten, so heißt es weiter, die betroffenen Netzbetreiber und Netznutzer Konzepte vorlegen, die über die Anerkennung der Zusatzkosten als sogenannte „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ auf Plankostenbasis hinausgehen.

Hintergrund ist eine Bestimmung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende. Sie beteiligt die Netzbetreiber des betreffenden Anschlusses vom 1. Januar 2024 an mit bis zu 80 Euro an den Kosten für intelligente Messsysteme. Die Netzbetreiber dürfen diese Kosten als „dauerhaft nicht beeinflussbar" in ihren jährlichen Erlösobergrenzen-Anträgen 1:1 nach Kostenvoranschlägen mit dem geringstmöglichen Zeitverzug der Anreizregulierung zur Erlösobergrenze hinzurechnen, die als Netzentgelte auf die jeweiligen Verbraucher umgelegt wird.
 

Katia Meyer-Tien
Redakteurin
+49 (0) 8152 9311 21
eMail
facebook
© 2025 Energie & Management GmbH
Mittwoch, 11.10.2023, 15:59 Uhr

Mehr zum Thema