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POLITIK:
Reform des Heizungsgesetzes führt zum Stillstand
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) sieht die geplante Reform des Heizungsgesetzes kritisch. Ein Rechtsgutachten hält die Streichung zentraler Regeln für rechtswidrig.
Die schwarz-rote Bundesregierung plant, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) neu zu fassen. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und
SPD sieht die „Abschaffung des bisherigen Heizungsgesetzes“ vor. Das neue Gesetz soll technologieoffener, flexibler und einfacher
sein. Kern der Reform ist die Frage, wie mit Paragraf 71 des GEG umzugehen ist. Dieser schreibt vor, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) hält eine bloße Streichung von Paragraf 71 für rechtlich nicht haltbar. Laut einem im Auftrag des Verbandes erstellten Gutachten würde ein solcher Schritt sowohl gegen Europarecht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen.
Gesetze verbieten Abstriche beim Klimaschutz
Die Juristin Miriam Vollmer von der Kanzlei RE Rechtsanwälte verweist darin auf mehrere Vorgaben. Dazu gehören die EU-Lastenteilungsverordnung, die wirksame Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor verlangt, sowie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen vorschreibt.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Klimaschutzurteil von 2021 klare Leitplanken gesetzt, so Vollmer. Demnach dürfen Einschnitte zur Reduzierung von Treibhausgasen nicht zulasten künftiger Generationen verschoben werden. Die 65-Prozent-Regelung trage wesentlich dazu bei, die europäischen Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Ein ersatzloser Wegfall sei deshalb rechtlich angreifbar und „würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von Gerichten wieder korrigiert“, schloss Vollmer.
Hintergrund GEG
Das aktuelle GEG war nach langen politischen Auseinandersetzungen Anfang 2024 in Kraft getreten. Es soll den schrittweisen Austausch fossiler Heizungen voranbringen. Während Bestandsanlagen weiter genutzt werden dürfen, gilt die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien bisher nur für Neubauten. Für Bestandsgebäude ist eine kommunale Wärmeplanung vorgesehen, die in größeren Kommunen ab Mitte 2026 und in kleineren ab Mitte 2028 vorliegen soll.
Die neue Bundesregierung will das Gesetz umbauen. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Steuerungsgröße künftig gelten soll. Anstelle einer festen Vorgabe wie der 65-Prozent-Regel könnte die Vermeidung von CO2-Emissionen zur zentralen Messgröße werden. Branchenvertreter sehen dies kritisch, weil sich Handwerk und Verbraucher bereits auf die geltenden Anforderungen eingestellt haben. Neue Unsicherheiten könnten die Umsetzung bremsen.
Rasche Klarheit für Heizungsumbau
Auch zeitlich drängt die Reform. „Soll das parlamentarische Verfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, braucht es bald einen Referentenentwurf“, sagte BWP-Geschäftsführer Martin Sabel. Ob die Heizungsregeln eigenständig oder zusammen mit der Umsetzung der neuen EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) novelliert werden, ist bisher offen. Leider führe die rechtliche Unsicherheit derzeit vor allem zum Abwarten bei Gebäudebesitzern, sodass wichtige Heizungssanierungen aufgeschoben werden, bedauerte er.
Parallel wächst der Markt für Wärmepumpen. Laut BWP rechnen die Hersteller in diesem Jahr mit bis zu 300.000 verkauften Anlagen, 2026 könnten es 450.000 sein. Damit läge die Branche nahe am Ziel von 500.000 Wärmepumpen jährlich, das bereits 2022 vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) formuliert worden war. Die Nachfrage wird durch staatliche Förderprogramme gestützt. Diese seien für 2025 und 2026 weiter im Haushalt vorgesehen.
Paragraf 71 beibehalten
Aus Sicht des BWP wäre eine Abschaffung von Paragraf 71 ein Rückschritt. „Die 65-Prozent-Regelung ist ein hart erarbeiteter Kompromiss zwischen Politik und Branche. Sie sollte beibehalten werden“, heißt es vom Verband. Eine erneute Debatte über das Heizungsgesetz könnte sonst populistisch geführt werden und am Ende zu einer Regelung führen, die vor Gerichten keinen Bestand hat.
Zudem warnte Juristin Vollmer davor, dass die lange Unentschiedenheit zu Fehlinvestitionen führen könne. „Wer jetzt noch eine Gas- oder Ölheizung neu einbauen lässt, wird durch steigende CO2-Bepreisung in hohe Kosten laufen. Solche Systeme sind ja für eine Laufzeit von Jahrzehnten ausgelegt“, warnte sie. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung, wenn die Heizung dann nach wenigen Jahren erneut getauscht werden muss.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) hält eine bloße Streichung von Paragraf 71 für rechtlich nicht haltbar. Laut einem im Auftrag des Verbandes erstellten Gutachten würde ein solcher Schritt sowohl gegen Europarecht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen.
Gesetze verbieten Abstriche beim Klimaschutz
Die Juristin Miriam Vollmer von der Kanzlei RE Rechtsanwälte verweist darin auf mehrere Vorgaben. Dazu gehören die EU-Lastenteilungsverordnung, die wirksame Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor verlangt, sowie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen vorschreibt.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Klimaschutzurteil von 2021 klare Leitplanken gesetzt, so Vollmer. Demnach dürfen Einschnitte zur Reduzierung von Treibhausgasen nicht zulasten künftiger Generationen verschoben werden. Die 65-Prozent-Regelung trage wesentlich dazu bei, die europäischen Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Ein ersatzloser Wegfall sei deshalb rechtlich angreifbar und „würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von Gerichten wieder korrigiert“, schloss Vollmer.
Hintergrund GEG
Das aktuelle GEG war nach langen politischen Auseinandersetzungen Anfang 2024 in Kraft getreten. Es soll den schrittweisen Austausch fossiler Heizungen voranbringen. Während Bestandsanlagen weiter genutzt werden dürfen, gilt die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien bisher nur für Neubauten. Für Bestandsgebäude ist eine kommunale Wärmeplanung vorgesehen, die in größeren Kommunen ab Mitte 2026 und in kleineren ab Mitte 2028 vorliegen soll.
Die neue Bundesregierung will das Gesetz umbauen. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Steuerungsgröße künftig gelten soll. Anstelle einer festen Vorgabe wie der 65-Prozent-Regel könnte die Vermeidung von CO2-Emissionen zur zentralen Messgröße werden. Branchenvertreter sehen dies kritisch, weil sich Handwerk und Verbraucher bereits auf die geltenden Anforderungen eingestellt haben. Neue Unsicherheiten könnten die Umsetzung bremsen.
Rasche Klarheit für Heizungsumbau
Auch zeitlich drängt die Reform. „Soll das parlamentarische Verfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, braucht es bald einen Referentenentwurf“, sagte BWP-Geschäftsführer Martin Sabel. Ob die Heizungsregeln eigenständig oder zusammen mit der Umsetzung der neuen EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) novelliert werden, ist bisher offen. Leider führe die rechtliche Unsicherheit derzeit vor allem zum Abwarten bei Gebäudebesitzern, sodass wichtige Heizungssanierungen aufgeschoben werden, bedauerte er.
Parallel wächst der Markt für Wärmepumpen. Laut BWP rechnen die Hersteller in diesem Jahr mit bis zu 300.000 verkauften Anlagen, 2026 könnten es 450.000 sein. Damit läge die Branche nahe am Ziel von 500.000 Wärmepumpen jährlich, das bereits 2022 vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) formuliert worden war. Die Nachfrage wird durch staatliche Förderprogramme gestützt. Diese seien für 2025 und 2026 weiter im Haushalt vorgesehen.
Paragraf 71 beibehalten
Aus Sicht des BWP wäre eine Abschaffung von Paragraf 71 ein Rückschritt. „Die 65-Prozent-Regelung ist ein hart erarbeiteter Kompromiss zwischen Politik und Branche. Sie sollte beibehalten werden“, heißt es vom Verband. Eine erneute Debatte über das Heizungsgesetz könnte sonst populistisch geführt werden und am Ende zu einer Regelung führen, die vor Gerichten keinen Bestand hat.
Zudem warnte Juristin Vollmer davor, dass die lange Unentschiedenheit zu Fehlinvestitionen führen könne. „Wer jetzt noch eine Gas- oder Ölheizung neu einbauen lässt, wird durch steigende CO2-Bepreisung in hohe Kosten laufen. Solche Systeme sind ja für eine Laufzeit von Jahrzehnten ausgelegt“, warnte sie. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung, wenn die Heizung dann nach wenigen Jahren erneut getauscht werden muss.
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 29.09.2025, 14:11 Uhr
Montag, 29.09.2025, 14:11 Uhr
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