
Quelle: Fotolia / Martina Berg
BADEN-WÜRTTEMBERG:
Neue Vorgaben für Kommunen durch Klimaschutzgesetz
Seit einem Monat gilt in Baden-Württemberg ein novelliertes Klimagesetz. Gemeinden müssen nun Wärmepläne erstellen, größere Kommunen auch Konzepte zur Klimaanpassung.
Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ist am 6. August in aktualisierter Fassung
in Kraft getreten. Mit der Novelle setzt das Land Vorgaben des Bundes auf Landesebene um, insbesondere aus dem Wärmeplanungsgesetz
und dem Klimawandelanpassungsgesetz. Wie die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) am 2. September nun
mitteilte, wurden die Neuerungen für Kommunen auf ihrer Webseite zusammengefasst.
Künftig sind alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten. Bisher galt diese Pflicht nur für große Kreisstädte und Stadtkreise. Damit will das Land sicherstellen, dass auch kleinere Kommunen einen Weg hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung entwickeln. Bestehende oder in Bearbeitung befindliche Pläne bleiben gültig.
Unterschiedliche Fristen nach Einwohnerzahl
Die neuen Vorschriften sehen unterschiedliche Fristen vor. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihren Wärmeplan bis spätestens 30. Juni 2028 beim zuständigen Regierungspräsidium einreichen. Dieses prüft die Unterlagen auf Plausibilität und kann Nachforderungen stellen. Für kleinere Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gilt ein vereinfachtes Verfahren, das geringere Anforderungen an Datenerhebung und Berichtspflichten stellt. Zudem können Gemeinden ihre Wärmepläne im Verbund erarbeiten, um Synergien zu nutzen und Kosten zu senken.
Ein neuer Abschnitt im KlimaG BW regelt künftig detailliert den Ablauf der Wärmeplanung. Dazu gehören eine Prüfung der Eignung von Gebieten für Wärmenetze, die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung von Versorgungsoptionen für das Zieljahr 2040. Dieses Zieljahr liegt fünf Jahre vor der bundesweit festgelegten Frist 2045. Betreiber bestehender und neuer Wärmenetze müssen ihre Systeme schrittweise dekarbonisieren, sodass sie bis Ende 2040 klimaneutral arbeiten.
Klimaanpassung wird verpflichtend
Neben der Wärmeplanung verpflichtet das novellierte Gesetz bestimmte Kommunen zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten. Stadtkreise, große Kreisstädte und Landkreise müssen entsprechende Strategien entwickeln, um auf die Folgen des Klimawandels reagieren zu können. Landkreise sind zusätzlich verpflichtet, Konzepte auch für ihre kreisangehörigen Gemeinden zu erstellen, sofern diese nicht den Status einer Großen Kreisstadt haben.
Unterstützung erhalten die Kommunen vom Kompetenzzentrum Klimawandel der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Es bietet Schulungen, Handreichungen und stellt Daten im Klimaatlas BW bereit. Für die Umsetzung der neuen Pflichtaufgaben erhalten die Kommunen laut Landesregierung eine finanzielle Gegenfinanzierung.
Mit der Novelle soll die Rolle der Kommunen beim Klimaschutz gestärkt werden. Während die übergeordneten Klimaziele des Landes unverändert bleiben, rücken lokale Maßnahmen zur Wärmewende und zur Anpassung an den Klimawandel stärker in den Vordergrund.
Die Gesetzesänderungen stehen auf der Webseite der KEA-BW bereit.
Künftig sind alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten. Bisher galt diese Pflicht nur für große Kreisstädte und Stadtkreise. Damit will das Land sicherstellen, dass auch kleinere Kommunen einen Weg hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung entwickeln. Bestehende oder in Bearbeitung befindliche Pläne bleiben gültig.
Unterschiedliche Fristen nach Einwohnerzahl
Die neuen Vorschriften sehen unterschiedliche Fristen vor. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihren Wärmeplan bis spätestens 30. Juni 2028 beim zuständigen Regierungspräsidium einreichen. Dieses prüft die Unterlagen auf Plausibilität und kann Nachforderungen stellen. Für kleinere Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gilt ein vereinfachtes Verfahren, das geringere Anforderungen an Datenerhebung und Berichtspflichten stellt. Zudem können Gemeinden ihre Wärmepläne im Verbund erarbeiten, um Synergien zu nutzen und Kosten zu senken.
Ein neuer Abschnitt im KlimaG BW regelt künftig detailliert den Ablauf der Wärmeplanung. Dazu gehören eine Prüfung der Eignung von Gebieten für Wärmenetze, die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung von Versorgungsoptionen für das Zieljahr 2040. Dieses Zieljahr liegt fünf Jahre vor der bundesweit festgelegten Frist 2045. Betreiber bestehender und neuer Wärmenetze müssen ihre Systeme schrittweise dekarbonisieren, sodass sie bis Ende 2040 klimaneutral arbeiten.
Klimaanpassung wird verpflichtend
Neben der Wärmeplanung verpflichtet das novellierte Gesetz bestimmte Kommunen zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten. Stadtkreise, große Kreisstädte und Landkreise müssen entsprechende Strategien entwickeln, um auf die Folgen des Klimawandels reagieren zu können. Landkreise sind zusätzlich verpflichtet, Konzepte auch für ihre kreisangehörigen Gemeinden zu erstellen, sofern diese nicht den Status einer Großen Kreisstadt haben.
Unterstützung erhalten die Kommunen vom Kompetenzzentrum Klimawandel der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Es bietet Schulungen, Handreichungen und stellt Daten im Klimaatlas BW bereit. Für die Umsetzung der neuen Pflichtaufgaben erhalten die Kommunen laut Landesregierung eine finanzielle Gegenfinanzierung.
Mit der Novelle soll die Rolle der Kommunen beim Klimaschutz gestärkt werden. Während die übergeordneten Klimaziele des Landes unverändert bleiben, rücken lokale Maßnahmen zur Wärmewende und zur Anpassung an den Klimawandel stärker in den Vordergrund.
Die Gesetzesänderungen stehen auf der Webseite der KEA-BW bereit.

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Dienstag, 02.09.2025, 15:41 Uhr
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