
Quelle: Shutterstock / Visionsi
GASNETZ:
Netzentgeltrabatte für grüne Gase konsultiert
Die Bundesnetzagentur konsultiert einen Entwurf, der Preisnachlässe für CO2-arme Gase an Speichern und Grenzübergangspunkten ausschließt. Die EU-Verordnung sieht diese eigentlich vor.
Die Bundesnetzagentur hat am 21. Juli 2025 ein Festlegungsverfahren zur Umsetzung der europäischen Gas- und Wasserstoffverordnung (GasVO) eingeleitet. Im Mittelpunkt
steht ein Konsultationsentwurf, der vorsieht, Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland von der Pflicht zu befreien, an Speicheranbindungspunkten
sowie an Grenzübergangspunkten (GÜP) Netzentgeltrabatte für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase zu gewähren. Damit würde
die Behörde eine zentrale Vorgabe der GasVO auf nationaler Ebene nicht umsetzen.
Laut Artikel 18 Absätze 1 und 4 der GasVO sollen ab Anfang 2026 für die Einspeisung solcher Gase an Speicherpunkten sowie beim grenzüberschreitenden Transport grundsätzlich Nachlässe auf Netzentgelte von bis zu 100 Prozent gelten. Ziel ist es, die Integration klimafreundlicher Gase in das bestehende Erdgasnetz zu fördern. Die Rabattregelung betrifft insbesondere Biogas, das in Deutschland über Speicherpunkte eingespeist oder grenzüberschreitend transportiert wird.
Einspeisung von Biogas bleibt entgeltfrei
Die GasVO räumt den nationalen Regulierungsbehörden jedoch die Möglichkeit ein, Ausnahmen zu beschließen. Auf dieser Grundlage plant die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur, von der Rabattpflicht abzusehen. Der jetzt zur Konsultation gestellte Entwurf sieht vor, an Speicherpunkten und GÜP keine Netzentgeltermäßigungen zu gewähren. Ausgenommen davon bleiben Preisnachlässe an Einspeisepunkten aus Erzeugungsanlagen, also etwa an Biogasanlagen direkt.
Wie aus dem Konsultationsentwurf hervorgeht, würde die bestehende nationale Rechtslage in Bezug auf Biogaseinspeisung damit faktisch fortgeschrieben. Bereits im Frühjahr hatte die Behörde im Rahmen eines Diskussionspapiers die Möglichkeit einer Ausnahme zur Debatte gestellt. Die eingegangenen Stellungnahmen, die am 15. April 2025 veröffentlicht wurden, hätten die Behörde nach eigener Darstellung dazu bewogen, von dieser Option Gebrauch zu machen.
Betroffen von der möglichen neuen Festlegung sind alle Fernleitungsnetzbetreiber. Diese sowie weitere Marktteilnehmer können bis zum 4. August 2025 Stellungnahmen einreichen. Ob und in welchem Umfang die Bundesnetzagentur den Festlegungsentwurf nach Abschluss der Konsultation umsetzt, bleibt offen. Eine Entscheidung wird voraussichtlich nach Auswertung der Stellungnahmen erfolgen.
Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur steht im Internet bereit.
Laut Artikel 18 Absätze 1 und 4 der GasVO sollen ab Anfang 2026 für die Einspeisung solcher Gase an Speicherpunkten sowie beim grenzüberschreitenden Transport grundsätzlich Nachlässe auf Netzentgelte von bis zu 100 Prozent gelten. Ziel ist es, die Integration klimafreundlicher Gase in das bestehende Erdgasnetz zu fördern. Die Rabattregelung betrifft insbesondere Biogas, das in Deutschland über Speicherpunkte eingespeist oder grenzüberschreitend transportiert wird.
Einspeisung von Biogas bleibt entgeltfrei
Die GasVO räumt den nationalen Regulierungsbehörden jedoch die Möglichkeit ein, Ausnahmen zu beschließen. Auf dieser Grundlage plant die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur, von der Rabattpflicht abzusehen. Der jetzt zur Konsultation gestellte Entwurf sieht vor, an Speicherpunkten und GÜP keine Netzentgeltermäßigungen zu gewähren. Ausgenommen davon bleiben Preisnachlässe an Einspeisepunkten aus Erzeugungsanlagen, also etwa an Biogasanlagen direkt.
Wie aus dem Konsultationsentwurf hervorgeht, würde die bestehende nationale Rechtslage in Bezug auf Biogaseinspeisung damit faktisch fortgeschrieben. Bereits im Frühjahr hatte die Behörde im Rahmen eines Diskussionspapiers die Möglichkeit einer Ausnahme zur Debatte gestellt. Die eingegangenen Stellungnahmen, die am 15. April 2025 veröffentlicht wurden, hätten die Behörde nach eigener Darstellung dazu bewogen, von dieser Option Gebrauch zu machen.
Betroffen von der möglichen neuen Festlegung sind alle Fernleitungsnetzbetreiber. Diese sowie weitere Marktteilnehmer können bis zum 4. August 2025 Stellungnahmen einreichen. Ob und in welchem Umfang die Bundesnetzagentur den Festlegungsentwurf nach Abschluss der Konsultation umsetzt, bleibt offen. Eine Entscheidung wird voraussichtlich nach Auswertung der Stellungnahmen erfolgen.
Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur steht im Internet bereit.

© 2025 Energie & Management GmbH
Freitag, 25.07.2025, 11:45 Uhr
Freitag, 25.07.2025, 11:45 Uhr
Mehr zum Thema