• EU-Klimabeirat rät zum Ankurbeln von CO2-Entnahmen
  • Pilotprojekt für lokale Energiegemeinschaft in Oberfranken gestartet
  • Deutlich höhere Day-ahead-Preise zu erwarten
  • EnBW: Landkreise stimmen für Milliarden-Spritze
  • Lex Sauerland: Erste Klagen gegen Zeitspiel der Behörden
  • RWE plant Vermarktung weiterer Kapazitäten
  • Gebündelte Kräfte für den digitalen Netzausbau
  • 100 Millionen Euro für Wasserstoff im Ländle
  • Wasserkraft für Rolls-Royce
  • Umfrage unter Energieunternehmern zeigt Verunsicherung
Enerige & Management > Regulierung - Netzagentur verlangt von 2025 an schnellen Anbieterwechsel
Quelle: Bundesnetzagentur
REGULIERUNG:
Netzagentur verlangt von 2025 an schnellen Anbieterwechsel
In einer Festlegung verlangt die Bundesnetzagentur, einen Strom-Lieferantenwechsel vom 1. April 2025 an binnen 24 Stunden nachzuvollziehen. Die Kündigungsfristen bleiben wie gehabt.
 
Mit ihrem Beschluss vom 21. März 2024 hat die Beschlusskammer (BK) 6 der Bundesnetzagentur die Frist für den Stromanbieter-Wechsel für die Zeit vom 1. April 2025 an auf einen einzigen Werktag festgelegt. Die „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (Az. BK6-06-009 – GPKE) verlangt die Beschleunigung der Prozesse.

Auf dem Kongress des BDEW im Sommer 2023 hatten Unternehmensvertreter noch an die Behörde appelliert, angesichts der vielfältigen Herausforderungen, die 24-Stunden-Wechselfrist weiter aufzuschieben. Das ist nicht geschehen.

Sowohl Letztverbraucher als auch Betreiber von Erzeugungsanlagen sollen von kommendem Jahr an - unbeschadet vertraglicher Kündigungsfristen - innerhalb eines Werktags den Lieferanten wechseln können. Gleichzeitig eröffne der Beschluss insbesondere Lieferanten und Netzbetreibern die Option, die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse weiter zu automatisieren, so die Behörde. Dadurch könne der personelle Ressourceneinsatz beim Lieferantenwechsel nebst seinen Folgeprozessen generell reduziert werden.

Mehr automatisierte Prozesse

„Auch werden aufwändige manuelle Clearingfälle weiter erheblich vermindert“, heißt es im Beschluss. Dies erhöhe bei den partizipierenden Akteuren die Effizienz. Nach der gesetzlichen Vorgabe aus Paragraf 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) muss spätestens vom 1. Januar 2026 an der technische Vorgang des Stromlieferanten-Wechsels binnen 24 Stunden durchführbar und an jedem Werktag möglich sein.

Mit dieser Verkürzung des Lieferantenwechsels sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/944 umgesetzt werden. Für Energiedienstleister bedeutet das laut Energieverbänden vielfach die Einführung neuer Prozessabläufe. Des Weiteren heißt es, dass auch die Marktrolle des Netzbetreibers künftig von der bisherigen Funktion als alleiniger und zentraler Verteiler der Stammdaten entlastet wird. Stattdessen erfolge die Verteilung eines „Stammdatums“ durch den jeweiligen Verantwortlichen.

​Nur noch Synchronmodell

Um die Qualität der Stammdaten weiter zu erhöhen, sieht die BK 6 zudem einen gesonderten Prozess für deren Austausch zur Bilanzkreistreue als geboten an. Die Bilanzierung einer Marktlokation sowie die Netznutzungsabrechnung erfolgen künftig zur Vermeidung zweier Bilanzierungssysteme ausschließlich nach dem Synchronmodell. Das Asynchronmodell wird nicht mehr angewendet.

Der Beschluss zur 24-h-Wechselfrist für Stromanbieter  steht im Internet bereit.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
+49 (0) 151 28207503
eMail
facebook
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 25.03.2024, 16:45 Uhr

Mehr zum Thema