• Ausgewählte Energieträger an der Nettostromerzeugung bis August 2025
  • Hohe Windeinspeisung drückt die Preise
  • Esslingen startet Bürgerbeteiligung für Wärmeausbau
  • Neumünsters Luftnummern nun erstmals klimaschonend
  • Gasbohrung am Ammersee am Ziel
  • Rheinenergie sammelt Verbrauchsdaten
  • Pelletpreise spürbar gestiegen
  • Holzenergie-Branche verliert die Geduld mit Berlin
  • BDEW: Es geht voran bei der E-Mobilität
  • Zukunft des Heizens jetzt klären
Enerige & Management > Politik - Infrastrukturfonds: Länder sollen Mittel selbst steuern
Quelle: Pixabay / Jörn Heller
POLITIK:
Infrastrukturfonds: Länder sollen Mittel selbst steuern
Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, zu den Infrastrukturmittel für Länder und Kommunen und für neue Schuldenregeln. Der Bundestag berät darüber am 12. September.
 
 
Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die zentrale Weichen für Infrastrukturinvestitionen der Länder und Kommunen sowie die Umsetzung neuer EU-Vorgaben zur Haushaltskontrolle stellen. Die Vorlagen wurden am 2. Juli 2025 im Kabinett beschlossen und am 11. Juli 2025 im Bundesrat behandelt. Ihre erste Lesung im Bundestag ist für den 12. September geplant. Etliche Festlegungen sind zwischen Bund und Ländern noch umstritten.

Kernstück ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ (Bundestagsdrucksache 21/1085). Ziel ist es, die rechtliche Grundlage für die Verteilung von bis zu 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zu schaffen. Die Mittel sollen laut Bundesregierung insbesondere in die Bildungs-, Verkehrs- und Gesundheitsinfrastruktur sowie in Digitalisierung und Energieversorgung fließen.

Verteilung nach Einwohnerzahl

Die Verteilung der Gelder auf die Länder soll sich am sogenannten Königsteiner Schlüssel orientieren. Dem Gesetzentwurf zufolge würden Nordrhein-Westfalen rund 21 Prozent, Bayern 15,7 Prozent und Baden-Württemberg 13,1 Prozent der Summe erhalten. Die Länder entscheiden eigenständig über die Aufteilung zwischen Landes- und Kommunalinvestitionen, sollen dabei jedoch laut Entwurf die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen.

Gefördert werden ausschließlich investive Maßnahmen mit einem Mindestumfang von 50.000 Euro. Die Bewilligung muss bis Ende 2036 erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verwendung bis Ende 2043 möglich. Zur Kontrolle sieht das Gesetz Berichtspflichten der Länder sowie Regelungen zur Zweckbindung der Mittel vor.

Einwände des Bundesrates abgelehnt

Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben grundsätzlich, fordert aber größere Flexibilität bei der Mittelverwendung. So solle etwa die Pflicht zur besonderen Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen entfallen. Auch Zinsverbilligungen für bestimmte Vorhaben sollten erlaubt werden. Darüber hinaus bat der Bundesrat um Klarstellungen zu den berücksichtigungsfähigen Begleitkosten sowie zur Ausgestaltung der Berichterstattung.

Die Bundesregierung weist am 1. August einen Großteil der Forderungen zurück. Sie verweist auf die Verantwortung der Länder für die sachgerechte Verwendung der Mittel und auf haushalts- sowie EU-rechtliche Vorgaben. Einzelne Klarstellungen, etwa zu Planungs- und Baunebenkosten, sollen laut Bundesregierung jedoch in der noch zu verhandelnden Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt werden.

Ein zweiter Gesetzentwurf (21/1087) betrifft die einfachgesetzliche Umsetzung von Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes. Dieser Artikel erlaubt den Ländern seit einer Grundgesetzänderung eine begrenzte strukturelle Verschuldung. Laut Entwurf dürfen sie künftig Kredite bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts pro Jahr aufnehmen. Auch hier soll die Verteilung zwischen den Ländern über den Königsteiner Schlüssel erfolgen.

Stabilitätsrat früher einbinden?

Zudem sieht das „Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz“ (StruKomLäG) Änderungen im Stabilitätsratsgesetz, Haushaltsgrundsätzegesetz und im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vor. Hintergrund ist die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts der Europäischen Union vom April 2024. Künftig sollen die Nettoausgaben der Mitgliedstaaten als zentraler Kontrollindikator dienen. Der Stabilitätsrat soll diesen sogenannten Nettoausgabenpfad regelmäßig prüfen. Dieser unabhängige Beirat des Rates wird dafür gestärkt und soll künftig zweimal jährlich Stellung nehmen.

Der Bundesrat unterstützt die Maßnahmen grundsätzlich, spricht sich jedoch für eine frühzeitigere Einbindung des Stabilitätsrates aus. Außerdem fordert er, dass der Bund bis 2037 allein für mögliche EU-Sanktionszahlungen aufkommt. Begründet wird dies mit der überproportionalen Verantwortung des Bundes für etwaige Defizite. Die Bundesregierung lehnt beide Forderungen ab. Sie argumentiert, dass die Einhaltung der EU-Fiskalregeln eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen sei.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Gesetzentwürfe. Er empfiehlt jedoch, Erfolgskriterien bereits im Gesetz zu verankern und die Einführung einer digitalen Plattform zur Mittelbewirtschaftung zu prüfen. Auch dieser Punkt soll in der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern weiter behandelt werden.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
+49 (0) 151 28207503
eMail
facebook
© 2025 Energie & Management GmbH
Freitag, 01.08.2025, 16:16 Uhr

Mehr zum Thema