GASNETZ:
Flexibilisierung der Abschreibungen im Gasnetz festgelegt
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungen, „Kanu 2.0“, festgelegt.
Mit der am 25. September veröffentlichten Festlegung flexibilisiert die Bundesnetzagentur für die Gasnetzbetreiber bundesweit die Abschreibungen.
Die Festlegung „Kanu 2.0“ flankiert damit regulatorisch die Transformation der Gasnetze. Die Gasnetztransformation soll hierbei
so ausgestaltet werden, dass die Kunden zu jedem Zeitpunkt sicher versorgt werden und hierfür angemessene Netzentgelte erhoben
werden.
Die trotz sinkender Absatzmengen weiterhin anfallenden Kosten der Vorhaltung einer breiten Infrastruktur und der Versorgungssicherheit sollen zeitlich so auf die nächsten Jahre und Jahrzehnte bis 2045 verteilt werden können, dass sie noch von möglichst vielen Kunden getragen werden können. Diese Kosten werden damit lediglich zeitlich verschoben. So wird verhindert, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, zu hohe Belastungen tragen müssen.
Ohne diese Maßnahme müssten die verbleibenden Nutzer über die Zeit immer höhere Entgelte tragen. Gleichzeitig gewährleistet die Festlegung, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können. Die Vorgaben berücksichtigen die Heterogenität der Netze und wahren gleichzeitig die Interessen der Netznutzer, so die Behörde. Die Festlegung war zuvor mit der Branche abgestimmt worden (wir berichteten).
Anpassung der Abschreibungsmodalitäten
Die Festlegung erlaubt den Netzbetreibern kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045 abgeschrieben werden. Zusätzlich werden in besonderen Fällen degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent erlaubt. Damit können die Abschreibungen an sinkende Absatzmengen angepasst werden. Die Netzbetreiber können dadurch ihre Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Transformationsprozess sichern.
Die neuen Regeln können in den Netzentgelten ab dem Jahr 2025 angesetzt werden. Die Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können sie auch beispielsweise die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abwarten.
Schnellere Abschreibungen gehen in der Anfangsphase der Gasnetztransformation grundsätzlich mit höheren Entgelten einher. Diese hängen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende und dem Rückgang der Zahl der Gasnutzer ab. Die Festlegung wird nach Einschätzung der Bundesnetzagentur zu einem eher moderaten Anstieg der Entgelte führen.
Aufsicht der Regulierungsbehörde
Es liege in der Eigenverantwortung der Netzbetreiber, ihre Entgelte an die regional sehr unterschiedliche Entwicklung der Gasnetznutzung anzupassen. Die Netzbetreiber haben die Verantwortung, die jeweiligen Planungen für die Transformation sorgfältig zu beobachten und zu begleiten. Laut Agentur stehen die Netzbetreiber in der Pflicht, die Ziele einer beschleunigten Abschreibung und dem Ziel nach möglichst geringen Entgeltanstiegen auszutarieren.
Die Bundesnetzagentur hat die Flexibilität bei den Abschreibungen mit strengen Begründungspflichten kombiniert. Die Netzbetreiber dürfen die beschleunigte Abschreibung nur nutzen, wenn sich diese auch als plausibel erweist. Ohne Anlass ist eine beschleunigte Abschreibung nicht zulässig. Die Netzbetreiber müssen diesen Anlass nachweisen. Insbesondere wenn der Anstieg unplausibel hoch erscheint, werden die Annahmen der Netzbetreiber zum Schutz der Kunden geprüft. Die Bundesnetzagentur werde fortlaufend prüfen, ob und wie die Netzbetreiber die neuen Möglichkeiten nutzen, heißt es.
Ohne Anpassung nicht amortisierte Restwerte in Milliardenhöhe
Die Bedeutung von Erdgas wird bereits mittelfristig in vielen Sektoren abnehmen. Ein größerer Rückgang der Gasanschlüsse ist derzeit zwar noch nicht zu verzeichnen. Jedoch ist bereits absehbar, dass es zu regional unterschiedlichen Bedarfen und Nutzungen der Gasnetze kommen wird.
Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus nicht mehr genutzt werden. Einige Länder und Kommunen planen einen noch schnelleren Ausstieg aus der Gasversorgung. Teile des Fernleitungsnetzes und vereinzelt des Verteilernetzes werden für den Transport von Wasserstoff genutzt werden. Der verbleibende Teil des Netzes wird stillgelegt.
Prognoserechnungen der Bundesnetzagentur zeigen, dass eine Anpassung der Abschreibungsmöglichkeiten für Bestandsanlagen unabdingbar ist. Andernfalls würden sich zum 31. Dezember 2044 nicht amortisierte Restwerte in Höhe von mehreren Milliarden Euro ergeben. Zudem wäre ein erheblicher Anstieg der Netznutzungsentgelte zu Lasten der verbleibenden Netzkunden zu erwarten.
Die Festlegung Kanu 2.0 ist im Internet veröffentlicht.
Die trotz sinkender Absatzmengen weiterhin anfallenden Kosten der Vorhaltung einer breiten Infrastruktur und der Versorgungssicherheit sollen zeitlich so auf die nächsten Jahre und Jahrzehnte bis 2045 verteilt werden können, dass sie noch von möglichst vielen Kunden getragen werden können. Diese Kosten werden damit lediglich zeitlich verschoben. So wird verhindert, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, zu hohe Belastungen tragen müssen.
Ohne diese Maßnahme müssten die verbleibenden Nutzer über die Zeit immer höhere Entgelte tragen. Gleichzeitig gewährleistet die Festlegung, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können. Die Vorgaben berücksichtigen die Heterogenität der Netze und wahren gleichzeitig die Interessen der Netznutzer, so die Behörde. Die Festlegung war zuvor mit der Branche abgestimmt worden (wir berichteten).
Anpassung der Abschreibungsmodalitäten
Die Festlegung erlaubt den Netzbetreibern kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045 abgeschrieben werden. Zusätzlich werden in besonderen Fällen degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent erlaubt. Damit können die Abschreibungen an sinkende Absatzmengen angepasst werden. Die Netzbetreiber können dadurch ihre Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Transformationsprozess sichern.
Die neuen Regeln können in den Netzentgelten ab dem Jahr 2025 angesetzt werden. Die Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können sie auch beispielsweise die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abwarten.
Schnellere Abschreibungen gehen in der Anfangsphase der Gasnetztransformation grundsätzlich mit höheren Entgelten einher. Diese hängen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende und dem Rückgang der Zahl der Gasnutzer ab. Die Festlegung wird nach Einschätzung der Bundesnetzagentur zu einem eher moderaten Anstieg der Entgelte führen.
Aufsicht der Regulierungsbehörde
Es liege in der Eigenverantwortung der Netzbetreiber, ihre Entgelte an die regional sehr unterschiedliche Entwicklung der Gasnetznutzung anzupassen. Die Netzbetreiber haben die Verantwortung, die jeweiligen Planungen für die Transformation sorgfältig zu beobachten und zu begleiten. Laut Agentur stehen die Netzbetreiber in der Pflicht, die Ziele einer beschleunigten Abschreibung und dem Ziel nach möglichst geringen Entgeltanstiegen auszutarieren.
Die Bundesnetzagentur hat die Flexibilität bei den Abschreibungen mit strengen Begründungspflichten kombiniert. Die Netzbetreiber dürfen die beschleunigte Abschreibung nur nutzen, wenn sich diese auch als plausibel erweist. Ohne Anlass ist eine beschleunigte Abschreibung nicht zulässig. Die Netzbetreiber müssen diesen Anlass nachweisen. Insbesondere wenn der Anstieg unplausibel hoch erscheint, werden die Annahmen der Netzbetreiber zum Schutz der Kunden geprüft. Die Bundesnetzagentur werde fortlaufend prüfen, ob und wie die Netzbetreiber die neuen Möglichkeiten nutzen, heißt es.
Ohne Anpassung nicht amortisierte Restwerte in Milliardenhöhe
Die Bedeutung von Erdgas wird bereits mittelfristig in vielen Sektoren abnehmen. Ein größerer Rückgang der Gasanschlüsse ist derzeit zwar noch nicht zu verzeichnen. Jedoch ist bereits absehbar, dass es zu regional unterschiedlichen Bedarfen und Nutzungen der Gasnetze kommen wird.
Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus nicht mehr genutzt werden. Einige Länder und Kommunen planen einen noch schnelleren Ausstieg aus der Gasversorgung. Teile des Fernleitungsnetzes und vereinzelt des Verteilernetzes werden für den Transport von Wasserstoff genutzt werden. Der verbleibende Teil des Netzes wird stillgelegt.
Prognoserechnungen der Bundesnetzagentur zeigen, dass eine Anpassung der Abschreibungsmöglichkeiten für Bestandsanlagen unabdingbar ist. Andernfalls würden sich zum 31. Dezember 2044 nicht amortisierte Restwerte in Höhe von mehreren Milliarden Euro ergeben. Zudem wäre ein erheblicher Anstieg der Netznutzungsentgelte zu Lasten der verbleibenden Netzkunden zu erwarten.
Die Festlegung Kanu 2.0 ist im Internet veröffentlicht.
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Mittwoch, 25.09.2024, 11:53 Uhr
Mittwoch, 25.09.2024, 11:53 Uhr
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