
Gebäude der Bundesnetzagentur in Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
REGULIERUNG:
Entgeltrahmen für Strom und Gas wird konsultiert
Die Bundesnetzagentur hat die für Strom und Gas die Konsultation zum Regulierungsrahmen (RAMEN) sowie zur Netzentgeltfestlegung (NEF) gestartet. Beiträge sind bis zum 30. Juni möglich.
Die Bundesnetzagentur hat am 18. Juni die Konsultation zu den Festlegungsverfahren zum Regulierungsrahmen und zur Methode
der Anreizregulierung (RAMEN Strom und RAMEN Gas) begonnen. Gleichzeitig startet die Konsultation zur Strom-Netzentgeltfestlegung
(StromNEF) und zur Gas-Netzentgeltfestlegung (GasNEF).
Mit den Festlegungsentwürfen werde laut der Behörde die Grundlage für ein austariertes Gesamtsystem der Anreizregulierung für die Strom- und Gasverteilernetzbetreiber sowie die Gasfernleitungsnetzbetreiber geschaffen. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, nennt als Ziel: „Wir gestalten ein attraktives Investitionsumfeld, vermeiden aber unnötige Zusatzbelastungen für Haushalte und Unternehmen. Wir ermöglichen sinnvolle Vereinfachungen, erhöhen die Transparenz in der Kostenermittlung und fördern Effizienzanstrengungen.“
Festlegungsverfahren RAMEN Strom und Gas
Die RAMEN-Festlegungen Strom und Gas setzen die wesentlichen Pfeiler des künftigen Regulierungssystems zur Bestimmung von zulässigen Kosten. Die kommende Regulierungsperiode ab 2028 für den Gasbereich beziehungsweise ab 2029 für den Strombereich soll nochmals 5 Jahre andauern. Ab 2033 beziehungsweise 2034 soll die Regulierungsperiode laut Agentur auf drei Jahre verkürzt werden.
Für die Übergangsperiode von fünf Jahren ist für die Stromverteilernetzbetreiber im Regelverfahren die Anpassung der Betriebskosten über ein gesondertes Anpassungsinstrument vorgesehen. Es ist geplant, die Kapitalverzinsung auf Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes zu ermitteln (WACC; Weighted average cost of capital). Für den Gasbereich soll der Kapitalkostenabzug entsprechend den Sonderregelungen aus der Festlegung KANU 2.0 jährlich neu bestimmt werden.
Effizienzvergleich bleibt
Auch künftig soll es einen allgemeinen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) und einen Effizienzvergleich geben. Um den effizienten Einsatz von Redispatch anzureizen, werden die Kosten in den Effizienzvergleich einbezogen. Neu ist das Element der Energiewendekompetenz neben dem gewohnten Qualitätselement.
Die Anwendung des Verbraucherpreisindex (VPI) und des Produktivitätsfaktors (Xgen) soll künftig nur noch in Bezug auf die Betriebskosten (Opex) erfolgen, um eine doppelte Inflationierung der Kapitalkosten (Capex) zu vermeiden. Für den Verbraucherpreisindex soll das Ist-Kosten-Prinzip weiterhin gelten.
Auch der Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten (künftig KAnEu) muss in der RAMEN-Festlegung neu begründet werden. So sollen künftig vorgelagerte Netzentgelte, Kosten für Versorgungsleistungen und Pflichtkostenübernahmen von Verteilernetzbetreibern für den Smart Meter Roll-out „als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ anerkannt werden.
Der Stichtag für Versorgungsleistungen soll zu Gunsten der Netzbetreiber entfallen. Die Begründung dieses Katalogs muss in den zu erwartenden Gerichtsverfahren zur RAMEN-Festlegung einer Überprüfung standhalten. Die Bundesnetzagentur habe hier entsprechend begrenzte Spielräume zur Ausweitung des Katalogs.
Ein Wahlrecht für ein vereinfachtes Verfahren für mittelgroße Netzbetreiber soll es weiterhin geben. Zusätzlich soll ein Verfahren für Kleinstnetzbetreiber mit einem Kostenvolumen von unter 500.000 Euro geschaffen werden.
Netzentgeltfestlegung Strom und Gas
Das Umlaufvermögen soll in der künftigen StromNEF und GasNEF auf einer pauschalen Basis gewährt werden. Netzbetreiber sollen Baukostenzuschüsse zur Senkung des eigenen Kapitalbedarfs erheben. Um das zu unterstützen, sollen neu eingeworbene Baukostenzuschüsse im Strombereich einen Zinsbonus erhalten. Die Gewerbesteuer soll – wie bisher – auf kalkulatorischer Grundlage gewährt werden. Die Kapitalerhaltungssystematik soll vereinfacht werden. Es soll von einem Mischsystem auf eine ausschließliche Anwendung der Realkapitalerhaltung umgestellt werden.
Alle Interessengruppen sind aufgefordert, bis zum 30. Juni 2025 zu den Festlegungsentwürfen Stellung zu nehmen. Veröffentlicht sind im Internet Entwürfe einer Festlegung, die die bisherigen Verordnungsregelungen ersetzen, sowie die zentralen Erwägungen und Begründungen für diese Regelungen.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die zentralen Verordnungen für den Bereich der Energieregulierung außer Kraft treten werden. Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom September 2021 zur Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur. An die Stelle der Verordnungen treten daher Festlegungen der Bundesnetzagentur. Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz können gerichtlich durch das OLG Düsseldorf und in zweiter Instanz durch den Bundesgerichtshof überprüft werden.
Die Dokumente zu den Konsultationen für RAMEN und NEF stehen im Internet bereit.
Mit den Festlegungsentwürfen werde laut der Behörde die Grundlage für ein austariertes Gesamtsystem der Anreizregulierung für die Strom- und Gasverteilernetzbetreiber sowie die Gasfernleitungsnetzbetreiber geschaffen. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, nennt als Ziel: „Wir gestalten ein attraktives Investitionsumfeld, vermeiden aber unnötige Zusatzbelastungen für Haushalte und Unternehmen. Wir ermöglichen sinnvolle Vereinfachungen, erhöhen die Transparenz in der Kostenermittlung und fördern Effizienzanstrengungen.“
Festlegungsverfahren RAMEN Strom und Gas
Die RAMEN-Festlegungen Strom und Gas setzen die wesentlichen Pfeiler des künftigen Regulierungssystems zur Bestimmung von zulässigen Kosten. Die kommende Regulierungsperiode ab 2028 für den Gasbereich beziehungsweise ab 2029 für den Strombereich soll nochmals 5 Jahre andauern. Ab 2033 beziehungsweise 2034 soll die Regulierungsperiode laut Agentur auf drei Jahre verkürzt werden.
Für die Übergangsperiode von fünf Jahren ist für die Stromverteilernetzbetreiber im Regelverfahren die Anpassung der Betriebskosten über ein gesondertes Anpassungsinstrument vorgesehen. Es ist geplant, die Kapitalverzinsung auf Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes zu ermitteln (WACC; Weighted average cost of capital). Für den Gasbereich soll der Kapitalkostenabzug entsprechend den Sonderregelungen aus der Festlegung KANU 2.0 jährlich neu bestimmt werden.
Effizienzvergleich bleibt
Auch künftig soll es einen allgemeinen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) und einen Effizienzvergleich geben. Um den effizienten Einsatz von Redispatch anzureizen, werden die Kosten in den Effizienzvergleich einbezogen. Neu ist das Element der Energiewendekompetenz neben dem gewohnten Qualitätselement.
Die Anwendung des Verbraucherpreisindex (VPI) und des Produktivitätsfaktors (Xgen) soll künftig nur noch in Bezug auf die Betriebskosten (Opex) erfolgen, um eine doppelte Inflationierung der Kapitalkosten (Capex) zu vermeiden. Für den Verbraucherpreisindex soll das Ist-Kosten-Prinzip weiterhin gelten.
Auch der Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten (künftig KAnEu) muss in der RAMEN-Festlegung neu begründet werden. So sollen künftig vorgelagerte Netzentgelte, Kosten für Versorgungsleistungen und Pflichtkostenübernahmen von Verteilernetzbetreibern für den Smart Meter Roll-out „als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ anerkannt werden.
Der Stichtag für Versorgungsleistungen soll zu Gunsten der Netzbetreiber entfallen. Die Begründung dieses Katalogs muss in den zu erwartenden Gerichtsverfahren zur RAMEN-Festlegung einer Überprüfung standhalten. Die Bundesnetzagentur habe hier entsprechend begrenzte Spielräume zur Ausweitung des Katalogs.
Ein Wahlrecht für ein vereinfachtes Verfahren für mittelgroße Netzbetreiber soll es weiterhin geben. Zusätzlich soll ein Verfahren für Kleinstnetzbetreiber mit einem Kostenvolumen von unter 500.000 Euro geschaffen werden.
Netzentgeltfestlegung Strom und Gas
Das Umlaufvermögen soll in der künftigen StromNEF und GasNEF auf einer pauschalen Basis gewährt werden. Netzbetreiber sollen Baukostenzuschüsse zur Senkung des eigenen Kapitalbedarfs erheben. Um das zu unterstützen, sollen neu eingeworbene Baukostenzuschüsse im Strombereich einen Zinsbonus erhalten. Die Gewerbesteuer soll – wie bisher – auf kalkulatorischer Grundlage gewährt werden. Die Kapitalerhaltungssystematik soll vereinfacht werden. Es soll von einem Mischsystem auf eine ausschließliche Anwendung der Realkapitalerhaltung umgestellt werden.
Alle Interessengruppen sind aufgefordert, bis zum 30. Juni 2025 zu den Festlegungsentwürfen Stellung zu nehmen. Veröffentlicht sind im Internet Entwürfe einer Festlegung, die die bisherigen Verordnungsregelungen ersetzen, sowie die zentralen Erwägungen und Begründungen für diese Regelungen.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die zentralen Verordnungen für den Bereich der Energieregulierung außer Kraft treten werden. Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom September 2021 zur Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur. An die Stelle der Verordnungen treten daher Festlegungen der Bundesnetzagentur. Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz können gerichtlich durch das OLG Düsseldorf und in zweiter Instanz durch den Bundesgerichtshof überprüft werden.
Die Dokumente zu den Konsultationen für RAMEN und NEF stehen im Internet bereit.

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Mittwoch, 18.06.2025, 13:47 Uhr
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