
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
RECHT:
Discounter unterliegt vor BGH im Streit um Pressemitteilung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die „Gas.de“ Versorgungsgesellschaft in einer Pressemitteilung namentlich nennen durfte.
Die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn darf auch künftig Unternehmen namentlich in ihren Mitteilungen nennen, wenn sie öffentlich
über behördliche Entscheidungen informiert. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 17. Juni in Karlsruhe
entschieden. Die Richterinnen und Richter wiesen damit die Beschwerde der „Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH“ zurück.
Das Unternehmen hatte sich gegen eine Mitteilung der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2023 gewehrt, in der die Behörde über ein Untersagungsverfahren informierte und Gas.de als betroffenen Anbieter aufführte.
Massenkündigung von Verträgen 2021
Gas.de hatte Ende 2021 rund 370.000 Haushaltskunden die Gaslieferverträge gekündigt. Parallel beendete ein Schwesterunternehmen, das Strom lieferte, die Versorgung von weiteren Kunden. Insgesamt waren nach Angaben des BGH etwa 1,2 Millionen Verträge betroffen – mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Kunden sowie die jeweils zuständigen Grundversorger. (Wir berichteten.)
Im Frühjahr 2023 zeigte Gas.de der Bundesnetzagentur an, die Tätigkeit als Energielieferant wiederaufnehmen zu wollen. Die Behörde leitete daraufhin ein Verfahren nach § 5 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein, um die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens zu prüfen. Ende Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur dem Unternehmen Gas.de erneut die Belieferung von Haushaltskunden. Am 7. Juli 2023 informierte sie die Öffentlichkeit über das Ergebnis des Verfahrens – unter namentlicher Nennung des Unternehmens.
Gas.de unterliegt in zwei Verfahren
Gas.de hielt die identifizierende Darstellung für unzulässig und forderte die Löschung der Pressemitteilung. Die Bundesnetzagentur kam dieser Aufforderung nicht nach. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch der BGH bestätigten später die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung.
Nach Auffassung des BGH durfte die Behörde die Mitteilung in der damaligen Fassung veröffentlichen. Ziel sei es, Transparenz über behördliches Handeln zu schaffen und die Öffentlichkeit frühzeitig zu informieren. Die Bundesnetzagentur habe bei ihrer Veröffentlichung ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, teilte das Gericht mit.
Dabei räumte der BGH dem öffentlichen Informationsinteresse Vorrang gegenüber dem Interesse des Unternehmens auf Nichtnennung ein. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich auch Fälle, in denen eine behördliche Entscheidung – wie im Fall Gas.de – noch nicht rechtskräftig ist.
Unternehmen darf wieder Energie liefern
Während des laufenden Verfahrens hatte das zuständige Beschwerdegericht den ursprünglichen Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom Juni 2023 zwar aufgehoben. Gleichzeitig hielt es die damalige Maßnahme jedoch inhaltlich für gerechtfertigt. Inzwischen hat die Bundesnetzagentur dem Unternehmen die Tätigkeit als Energielieferant unter Auflagen wieder erlaubt.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, hatte im Juli 2023 betont, ein Energielieferant, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, dürfe nicht am Markt tätig sein. Die Behörde schütze damit die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Laut EnWG kann die Bundesnetzagentur einem Energieunternehmen die Tätigkeit untersagen, wenn es an personeller, technischer oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder an der Zuverlässigkeit fehlt.
Die Veröffentlichung solcher Entscheidungen soll laut Gesetz ausdrücklich auch den Namen des betroffenen Unternehmens umfassen dürfen, dem stimmten die Richter zu.
Das Unternehmen hatte sich gegen eine Mitteilung der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2023 gewehrt, in der die Behörde über ein Untersagungsverfahren informierte und Gas.de als betroffenen Anbieter aufführte.
Massenkündigung von Verträgen 2021
Gas.de hatte Ende 2021 rund 370.000 Haushaltskunden die Gaslieferverträge gekündigt. Parallel beendete ein Schwesterunternehmen, das Strom lieferte, die Versorgung von weiteren Kunden. Insgesamt waren nach Angaben des BGH etwa 1,2 Millionen Verträge betroffen – mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Kunden sowie die jeweils zuständigen Grundversorger. (Wir berichteten.)
Im Frühjahr 2023 zeigte Gas.de der Bundesnetzagentur an, die Tätigkeit als Energielieferant wiederaufnehmen zu wollen. Die Behörde leitete daraufhin ein Verfahren nach § 5 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein, um die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens zu prüfen. Ende Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur dem Unternehmen Gas.de erneut die Belieferung von Haushaltskunden. Am 7. Juli 2023 informierte sie die Öffentlichkeit über das Ergebnis des Verfahrens – unter namentlicher Nennung des Unternehmens.
Gas.de unterliegt in zwei Verfahren
Gas.de hielt die identifizierende Darstellung für unzulässig und forderte die Löschung der Pressemitteilung. Die Bundesnetzagentur kam dieser Aufforderung nicht nach. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch der BGH bestätigten später die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung.
Nach Auffassung des BGH durfte die Behörde die Mitteilung in der damaligen Fassung veröffentlichen. Ziel sei es, Transparenz über behördliches Handeln zu schaffen und die Öffentlichkeit frühzeitig zu informieren. Die Bundesnetzagentur habe bei ihrer Veröffentlichung ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, teilte das Gericht mit.
Dabei räumte der BGH dem öffentlichen Informationsinteresse Vorrang gegenüber dem Interesse des Unternehmens auf Nichtnennung ein. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich auch Fälle, in denen eine behördliche Entscheidung – wie im Fall Gas.de – noch nicht rechtskräftig ist.
Unternehmen darf wieder Energie liefern
Während des laufenden Verfahrens hatte das zuständige Beschwerdegericht den ursprünglichen Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom Juni 2023 zwar aufgehoben. Gleichzeitig hielt es die damalige Maßnahme jedoch inhaltlich für gerechtfertigt. Inzwischen hat die Bundesnetzagentur dem Unternehmen die Tätigkeit als Energielieferant unter Auflagen wieder erlaubt.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, hatte im Juli 2023 betont, ein Energielieferant, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, dürfe nicht am Markt tätig sein. Die Behörde schütze damit die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Laut EnWG kann die Bundesnetzagentur einem Energieunternehmen die Tätigkeit untersagen, wenn es an personeller, technischer oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder an der Zuverlässigkeit fehlt.
Die Veröffentlichung solcher Entscheidungen soll laut Gesetz ausdrücklich auch den Namen des betroffenen Unternehmens umfassen dürfen, dem stimmten die Richter zu.

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Mittwoch, 18.06.2025, 12:04 Uhr
Mittwoch, 18.06.2025, 12:04 Uhr
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