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Enerige & Management > Recht - Bürgerbeteiligung bei Windparks ist verfassungsgemäß
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
RECHT:
Bürgerbeteiligung bei Windparks ist verfassungsgemäß
Die Akzeptanz neuer Windkraftanlagen dient dem Gemeinwohl, sagen die Karlsruher Richter. Betreiber dürfen deshalb zu Bürgerbeteiligung verpflichtet werden.
 
Landesregierungen dürfen Betreiber von Windkraftanlagen dazu verpflichten, Anwohner und standortnahe Gemeinden an den Windparks zu beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden.

Konkret geht es um eine bundesweite bislang einmalige Regelung, die das Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 beschlossen hatte: Wer einen Windpark bauen will, darf dies nur in Form einer „Projektgesellschaft“ tun und muss allen Anwohnerinnen und Anwohnern im Umkreis von fünf Kilometern sowie allen Kommunen im selben Umkreis Anteile an dieser Projektgesellschaft anbieten.

Die Anlieger sollen so mit mindestens 20 % am Ertrag der Anlage beteiligt werden. Alternativ können die Berechtigten auch Sparprodukte wie beispielsweise Festgeldanlagen erwerben, deren Höhe und Verzinsung an den Ertrag der Projektgesellschaft gekoppelt sind. Gemeinden, die sich nicht als Anteilseigner beteiligen wollen, können eine Ausgleichsabgabe verlangen.

Karlsruhe: "Windkraftanlagen verbessern die Lebensqualität"

Dagegen hatte ein Windenergie-Unternehmen geklagt: Die Regelung verstoße gegen die Berufsfreiheit, die Eigentumsfreiheit und die abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter nun befanden. Die Abgabe beziehungsweise Beteiligung diene dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und damit dem Gemeinwohl. Das Gesetz sei ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Regelung stelle zwar einen beträchtlichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger dar, heißt es in der Begründung des Gerichtes. Allerdings sei der unmittelbare Zweck der Abgabe- beziehungsweise Beteiligungspflicht die Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen an Land.

Für die in den standortnahen Gemeinden lebenden Personen solle konkret erfahrbar werden, dass die Erzeugung von Windenergie nicht nur Beeinträchtigungen der Landschaft mit sich bringe, sondern auch die örtliche Lebensqualität verbessere. Das diene dem Ausbau der Windenergie an Land und damit den Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes, des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung. Und: Verstärkend wirke sich dabei aus, dass das Gesetz wegen seines Pilotcharakters länderübergreifende Bedeutung habe.

Akzeptanzsteigerung auch im Interesse der Betreiber

Dass die Anlagenbetreiber durch die Ertragsbeteiligungen der Anwohner eine geringere Rendite hinnehmen müssen, erkannte das Gericht zwar an. Das allerdings werde relativiert dadurch, dass eine höhere Akzeptanz für die Nutzung der Windenergie an Land sich auch mit dem Gesamtinteresse der Branche der Anlagenbetreiber an einer Ausweitung der zur Erzeugung von Windenergie geeigneten Flächen decke.

Lediglich ein Detail des Gesetzes monierten die Richter: Dass die Betreiber unmittelbar nach Erhalt der immissionschutzrechtlichen Genehmigung die umliegenden Gemeinden umfassend über das Vorhaben informieren und dabei auch unverzüglich alle wirtschaftlichen Daten für den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft zur Verfügung stellen müssen, das sei unverhältnismäßig.

Die Gesetzgebung des Bundes sieht bislang vor, dass Windparkbetreiber umliegende Kommunen auf freiwilliger Basis beteiligen können. Die einzelnen Bundesländer können aber weitergehende Regelungen erlassen.
 

Katia Meyer-Tien
Redakteurin
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Donnerstag, 05.05.2022, 15:27 Uhr

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