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Enerige & Management > Photovoltaik - BGH fällt kein Urteil im Streit über Solarmodule als Anlageobjekte
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PHOTOVOLTAIK:
BGH fällt kein Urteil im Streit über Solarmodule als Anlageobjekte
Nach der Insolvenz einer Dachgesellschaft streiten Investoren um den Besitz an 5.000 Photovoltaikmodulen. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren an die Oberlandesgerichte zurück.
 
In einer Freiland-Photovoltaikanlage in Bayern wurden im Jahr 2010 an 65 Anleger 5.000 Solarmodule verkauft. Die Dachgesellschaft meldete im März 2016 Insolvenz an. Nun streiten Anleger und Insolvenzverwalter um den Besitz der Module. Am 22. Oktober sollte der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, verwies das Verfahren jedoch zurück an die Oberlandesgerichte in München, Bamberg und Karlsruhe.

Diese sollen nun klären, ob die Anleger Eigentum in Form einer bestimmten Anzahl an Modulen samt Teilen der Unterkonstruktion erworben hätten. Die Anlage hat eine Gesamtleistung von 1.050 kW. Die Oberlandesgerichte müssen nach den Vorgaben des BGH vor allem entscheiden, ob die Module sogenannte wesentliche Bestandteile der Anlage sind. Ob ihre Entfernung zum Zeitpunkt der Übereignung an die Anleger die Anlage beispielsweise zerstört hätte. Oder ob ein Austausch durch vergleichbare Modelle möglich gewesen wäre.

EEG-Umlage in Gefahr?

Die vier klagenden Betroffenen hatten für fünfstellige Summen jeweils 20 bis 60 Module erworben. Der Insolvenzverwalter will die Freilandanlage, die ungefähr auf halber Strecke zwischen Nürnberg und Würzburg steht, möglichst gewinnbringend als Ganzes weiterverkaufen. Er argumentiert, dass nur mit der Gesamtleistung der Anlage die volle Vergütung für den Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gezahlt wird.

Die Anleger fordern die Herausgabe der Module. Die Oberlandesgerichte hatten in den Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt, drei der vier Verfahren gingen zugunsten der Anleger aus. Sie hätten aber unterschiedlich argumentiert, sagte die Vorsitzende Richterin des BGH, Christina Stresemann.

Der fünfte Zivilsenat des BGH stellte klar, dass eine Photovoltaikanlage nicht als Gebäude zu bewerten sei, da sie nicht aus klassischen Baustoffen gebaut sei. Auch spielten unterschiedliche Einspeisevergütungen nach einem Austausch einzelner Module keine Rolle bei der Bewertung, ob diese wesentliche Bestandteile sind. Wichtig sei nun noch, ob anhand der Lagepläne die strittigen Module identifizierbar seien.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Freitag, 22.10.2021, 14:12 Uhr

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