
Quelle: Photocase / Markus Imorde
KOHLEKRAFTWERKE:
Auch 2025 kein Verbot von Kohleverfeuerung
Die Bundesnetzagentur ordnet zum zweiten Mal kein Kohleverfeuerungsverbot an. Grund hierfür ist das freiwillige Ausscheiden von genügend Kohlekraftwerken aus dem Markt.
Erneut ordnet die Bundesnetzagentur im Jahr 2025 kein Kohleverfeuerungsverbot an. Grundlage wäre das Gesetz zur Reduzierung
und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG). Grund für den Verzicht ist, dass bis zum Anordnungstermin am 1. September bereits so viele Kohlekraftwerke aus dem Markt ausgeschieden sind, dass das gesetzlich geforderte Zielniveau für
das Zieljahr 2028 bereits unterschritten ist.
Als Zielniveau wird die im jeweiligen Zieljahr gesetzlich noch zugelassene Menge der Nettonennleistung von Steinkohle- und Braunkohlekleinanlagen bezeichnet. Seit Beginn des Kohleausstiegsprozesses nach dem KVBG ist damit bereits zum zweiten Mal kein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich.
Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet
Bei allen Kraftwerksstilllegungen überprüfen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemrelevanz der Kraftwerke. Die Kraftwerke können danach Bestandteil der Netzreserve werden. In der Netzreserve stehen die Kraftwerke in kritischen Situationen zur Absicherung des Stromnetzes bereit. Die Versorgungssicherheit ist so jederzeit gewährleistet.
Seit dem Jahr 2024 ordnet die Bundesnetzagentur Kohleverfeuerungsverbote gemäß KVBG nur noch entschädigungslos ohne Ausschreibungen an. Ein Kohleverfeuerungsverbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam. Damit wird die Kohleverstromung ab 2027 weiter reduziert und schließlich beendet. Anordnungen ergehen jeweils anhand des Alters der Kohlekraftwerke, bis das jährliche Reduktionsziel erreicht ist. Dabei erhalten zuerst alte Anlagen eine Anordnung, dann neuere.
Die Bundesnetzagentur hat bis zum Jahr 2023 in sieben Ausschreibungsrunden insgesamt 10.900 MW Nettonennleistung zur Stilllegung ausgeschrieben. Über das Gebotsverfahren konnten 41 Anlagen mit rund 10.700 MW erfolgreich bezuschlagt werden. Für drei weitere Anlagen mit einer Nettonennleistung in Höhe von 1.400 MW hat die Bundesnetzagentur ein Verbot der Kohleverfeuerung angeordnet.
Weitere Details zum Kohleausstieg stehen im Internet bereit.
Als Zielniveau wird die im jeweiligen Zieljahr gesetzlich noch zugelassene Menge der Nettonennleistung von Steinkohle- und Braunkohlekleinanlagen bezeichnet. Seit Beginn des Kohleausstiegsprozesses nach dem KVBG ist damit bereits zum zweiten Mal kein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich.
Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet
Bei allen Kraftwerksstilllegungen überprüfen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemrelevanz der Kraftwerke. Die Kraftwerke können danach Bestandteil der Netzreserve werden. In der Netzreserve stehen die Kraftwerke in kritischen Situationen zur Absicherung des Stromnetzes bereit. Die Versorgungssicherheit ist so jederzeit gewährleistet.
Seit dem Jahr 2024 ordnet die Bundesnetzagentur Kohleverfeuerungsverbote gemäß KVBG nur noch entschädigungslos ohne Ausschreibungen an. Ein Kohleverfeuerungsverbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam. Damit wird die Kohleverstromung ab 2027 weiter reduziert und schließlich beendet. Anordnungen ergehen jeweils anhand des Alters der Kohlekraftwerke, bis das jährliche Reduktionsziel erreicht ist. Dabei erhalten zuerst alte Anlagen eine Anordnung, dann neuere.
Die Bundesnetzagentur hat bis zum Jahr 2023 in sieben Ausschreibungsrunden insgesamt 10.900 MW Nettonennleistung zur Stilllegung ausgeschrieben. Über das Gebotsverfahren konnten 41 Anlagen mit rund 10.700 MW erfolgreich bezuschlagt werden. Für drei weitere Anlagen mit einer Nettonennleistung in Höhe von 1.400 MW hat die Bundesnetzagentur ein Verbot der Kohleverfeuerung angeordnet.
Weitere Details zum Kohleausstieg stehen im Internet bereit.

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Montag, 01.09.2025, 13:57 Uhr
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