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Enerige & Management > Smart Meter - BVED kritisiert geplante Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes
Quelle: Shutterstock / Proxima Studio
SMART METER:
BVED kritisiert geplante Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes
Der Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement warnt vor Wettbewerbshemmnissen durch die geplante Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes, sieht aber auch positive Ansätze.
 
Die am 6. August vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Energiewirtschaftsrechts erstreckt sich unter anderem auch auf das Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Der Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement e.V. (BVED) bewertet die Vorschläge differenziert.

Besonders kritisch sieht der Verband die vorgesehenen Höchstentgelte im Bündelangebot sowie eine zweijährige Haltefrist nach Einbau eines intelligenten Messsystems. Beide Maßnahmen könnten nach Einschätzung des BVED die Dynamik im wettbewerblichen Messstellenbetrieb bremsen und den Smart-Meter-Rollout verzögern.

Die Einführung staatlich festgelegter Höchstentgelte für den wettbewerblichen Messstellenbetrieb im Bündelangebot (§ 6 MsbG) lehnt der BVED entschieden ab. Zwar begrüßt er die Herausnahme der Sparte Elektrizität aus dem Kostenvergleich, sieht in staatlich vorgegebenen Preisen jedoch einen erheblichen Eingriff in einen funktionierenden Markt. Höchstentgelte verhinderten individuelle, kundenorientierte Lösungen, stellten Preisuntergrenzen dar und führten nicht zu mehr Wettbewerb, sondern zu Stillstand, so Hauptgeschäftsführer Markus Weidling. Stattdessen plädiert der Verband für eine marktbasierte Preisbildung zwischen Messstellenbetreibern und Gebäudeeigentümern. Mieterschutzregelungen seien aus seiner Sicht in der Betriebskostenverordnung besser verortet.
  Gefahr eines Flickenteppichs
 
Auch die geplante Haltefrist von zwei Jahren (§ 5 MsbG) nach Einbau eines intelligenten Messsystems lehnt der BVED ab. Diese bevorteile die grundzuständigen Messstellenbetreiber, welche die Pflichteinbaufälle vornehmen, und erschwere überregionalen Anbietern den Marktzugang.

Die Karenzzeit würde bedeuten, dass ein Anschlussnutzer erst zwei Jahre nach Einbau eines intelligenten Messsystems den Messstellenbetreiber wechseln kann. Dies soll verhindern, dass intelligente Messsysteme kurz nach der Installation wieder ausgetauscht werden müssen, wenn der Anschlussnutzer einem anderen Unternehmen den Messstellenbetrieb überträgt.

Große Immobilienunternehmen benötigten jedoch einheitliche, skalierbare Lösungen – auch zur Erfüllung von Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit, argumentiert der Verband. Die Haltefrist führe zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Betreiber und behindere effizientes Energiemonitoring in professionell gemanagten Beständen.

Positiv bewertet der Verband die geplante Einbindung der Sparte Wasser in das Bündelangebot als Schritt hin zu spartenübergreifenden, kundenfreundlichen Lösungen. Auch die Rücknahme einer verkürzten Informationsfrist findet Zustimmung, da Eigentümerinnen und Eigentümer so mehr Zeit hätten, Angebote einzuholen und zu vergleichen.

Der BVED vertritt seit etwa 40 Jahren die Interessen der Mess- und Dienstleistungsunternehmen im Energie- und Wasserdatenmanagement. Nach Angaben des Verbands betreuen seine Mitgliedsunternehmen als Partner der Wohnungswirtschaft rund 80 Prozent des deutschen Mehrfamilienhausbestands.
 
 

Fritz Wilhelm
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