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Bafa reduziert Dokumentationspflichten für Energieaudits
Das Bafa vereinfacht Dokumentations- und Nachweispflichten für Energieaudits und Umsetzungspläne nach EDL-G und EnEfG. Mehrere Formulare wurden angepasst oder gestrichen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat die Anforderungen für die Dokumentation und Prüfung von Verpflichtungen
nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sowie den §§ 8 bis 10 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) angepasst, teilt die Behörde auf ihrer Webseite mit.
Ziel ist nach Auskunft des Bafa eine vereinfachte Handhabung für Unternehmen und Energieauditoren. Die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG konzentriert sich künftig auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen. Damit soll sichergestellt werden, dass wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen vollständig im Plan enthalten sind. Für diese Stichprobenprüfung wurde der Umfang wie folgt festgelegt: Es ist erforderlich, dass mindestens fünf Maßnahmen oder 40 Prozent der nicht aufgenommenen Maßnahmen einer Prüfung unterzogen werden.
Neue Prüfkriterien, Ausnahmen und neue Formulare
Nicht wirtschaftliche Maßnahmen mit einem Endenergieeinsparpotenzial von mehr als fünf Prozent des Gesamtverbrauchs eines Unternehmens sind verpflichtend Teil der Stichprobe. Unternehmen, deren jährlicher Gesamtendenergieverbrauch unter 2,5 Millionen kWh sinkt, müssen keinen Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG mehr vorlegen.
Das Bafa hat in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente überarbeitet, darunter das „Merkblatt für Energieaudits“, das „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz“ sowie die „Ausfüllhilfe elektronisches Rückmeldeformular“.
Auch bei den Formularen wurden Änderungen vorgenommen. Das Bestätigungsformular für Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG wurde an die neue Stichprobenregelung angepasst. Beim Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits genügt künftig die Bestätigung des Auditors über die korrekte Durchführung und das Abschlussdatum. Die Unterschrift des Unternehmens entfällt.
Das Formular zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Rückmeldeformular wurde gestrichen. Eine persönliche Erklärung ohne Unterschrift reicht künftig aus.
Mit den Anpassungen sollen Verwaltungsaufwand und Nachweispflichten reduziert werden, ohne die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen zu beeinträchtigen. Das Bafa betont, dass die Prüfverfahren durch diese Änderungen transparenter und nachvollziehbarer werden sollen.
Ziel ist nach Auskunft des Bafa eine vereinfachte Handhabung für Unternehmen und Energieauditoren. Die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG konzentriert sich künftig auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen. Damit soll sichergestellt werden, dass wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen vollständig im Plan enthalten sind. Für diese Stichprobenprüfung wurde der Umfang wie folgt festgelegt: Es ist erforderlich, dass mindestens fünf Maßnahmen oder 40 Prozent der nicht aufgenommenen Maßnahmen einer Prüfung unterzogen werden.
Neue Prüfkriterien, Ausnahmen und neue Formulare
Nicht wirtschaftliche Maßnahmen mit einem Endenergieeinsparpotenzial von mehr als fünf Prozent des Gesamtverbrauchs eines Unternehmens sind verpflichtend Teil der Stichprobe. Unternehmen, deren jährlicher Gesamtendenergieverbrauch unter 2,5 Millionen kWh sinkt, müssen keinen Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG mehr vorlegen.
Das Bafa hat in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente überarbeitet, darunter das „Merkblatt für Energieaudits“, das „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz“ sowie die „Ausfüllhilfe elektronisches Rückmeldeformular“.
Auch bei den Formularen wurden Änderungen vorgenommen. Das Bestätigungsformular für Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG wurde an die neue Stichprobenregelung angepasst. Beim Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits genügt künftig die Bestätigung des Auditors über die korrekte Durchführung und das Abschlussdatum. Die Unterschrift des Unternehmens entfällt.
Das Formular zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Rückmeldeformular wurde gestrichen. Eine persönliche Erklärung ohne Unterschrift reicht künftig aus.
Mit den Anpassungen sollen Verwaltungsaufwand und Nachweispflichten reduziert werden, ohne die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen zu beeinträchtigen. Das Bafa betont, dass die Prüfverfahren durch diese Änderungen transparenter und nachvollziehbarer werden sollen.
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 20.10.2025, 13:42 Uhr
Montag, 20.10.2025, 13:42 Uhr
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