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Enerige & Management > Österreich - Windkraft Onshore: Probleme bei RED-III-Umsetzung
Quelle: Fotolia / Björn Braun
ÖSTERREICH:
Windkraft Onshore: Probleme bei RED-III-Umsetzung
Ob die Bestimmungen der Erneuerbaren-Richtlinie den Ökostromausbau erleichtern werden, ist nicht sicher, warnten Fachleute bei einer Konferenz zu ihrer Umsetzung in Linz. 
 
 
Einfach wird die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED III) in Österreich nicht. Das betonten Verwaltungsfachleute, Rechtsanwälte und Branchenvertreter beim „Fachdialog RED-III-Umsetzung“ des Dachverbands Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ) sowie der Johannes-Kepler-Universität Linz am 25. Juni in Linz. Wie sie festhielten, hängt dies keineswegs nur damit zusammen, dass Österreich wie die meisten EU-Staaten mit der Implementierung der Vorgaben der Richtlinie im Verzug ist und ein Vertragsverletzungsverfahren läuft. 

Einen „Weckruf aus der Praxis“ äußerte Florian Berl von der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Onz & Partner, einer der bekanntesten österreichischen Sozietäten auf dem Gebiet des Genehmigungsrechts. Berl konstatierte, „grosso modo“ funktionierten die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien nicht schlecht. Nach Abgabe eines vollständigen Antrags würden die meisten davon binnen eines Jahres abgeschlossen. Das Problem sei allerdings, zu einem vollständigen Antrag zu kommen: „Und egal, in welche Richtung wir sehen: Es gibt bei den Verfahren kein vorhersehbares Ergebnis.“ Stattdessen floriere eine „Gutachterindustrie“, die Dokumente mit hunderten Seiten Umfang zum Naturschutz produziere. Jedoch fehlten allgemein anerkannte wissenschaftliche Standards für die Erstellung solcher Gutachten, und das führe immer wieder zu unleidlichen Überraschungen. 

Die in der RED III vorgeschriebene Festlegung von Beschleunigungsgebieten für die Errichtung von Ökostromanlagen könnte sich laut Berl durchaus als „Mehrwert“ erweisen. Die Ausweisung solcher Gebiete sei indessen Sache der neun österreichischen Bundesländer und dürfe nur dort erfolgen, wo keine starken Auswirkungen entsprechender Projekte auf die Umwelt zu erwarten seien. Vor kurzem aber habe Birdlife Österreich eine Karte des Bundesgebiets veröffentlicht, die wenig Anlass zu Optimismus biete: „Wenn man sich das anschaut, würde nichts mehr gehen.“ Außerdem frage sich, wann die Länder die ersten Beschleunigungsgebiete definieren: „Wenn das bis 2028 erfolgt, bin ich glücklich.“ 

Ohne Ausnahme keine Beschleunigung 

Diese Festlegung ist laut Berl aber ohnehin nur die halbe Miete. Wird ein Projekt in einem solchen Gebiet eingereicht, ist ein „Screening“ durchzuführen, um festzustellen, ob dieses negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, die bei der Gebietsfestlegung nicht berücksichtigt wurden. Ist das der Fall, muss das Vorhaben unabhängig von seiner Größe einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden. 

Zwar können laut der RED III Photovoltaik- und Windkraftprojekte in Beschleunigungsgebieten von UVP sowie von Naturverträglichkeitsprüfungen ausgenommen werden. In den bisherigen inoffiziellen Entwürfen des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes (EABG), mit dem Österreich die Richtlinie primär umsetzen will, finden sich solche Ausnahmen jedoch nicht, kritisierte Berl: „Aber wenn es diese nicht gibt, wird die RED III in Österreich nicht zu schnelleren Genehmigungsverfahren führen.“ 

Schuss ins Knie 

Auch könnte die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete ihre Tücken haben, warnte der Wiener Rechtsanwalt Reinhard Schanda: Um die Auswirkungen von Ökostromanlagen auf die Umwelt in solchen Gebieten möglichst gering zu halten, sieht die RED III „Minderungsmaßnahmen“ vor. Laut Schanda besteht die Gefahr, dass die Genehmigungsbehörden in den Bundesländern diese Maßnahmen vorsichtshalber „sehr umfangreich“ gestalten werden: „Das könnte dazu führen, dass die Minderungsmaßnahmen in den Beschleunigungszonen umfassender ausfallen als außerhalb.“ Für die Projektwerber wäre das „ein Schuss ins Knie“. 

Problem Föderalismus 

Ein weiteres Problem ist der österreichische Föderalismus, ergänzte die Geschäftsführerin des EEÖ, Martina Prechtl-Grundnig: „Für die Umsetzung der RED III ist der Bund verantwortlich. Wesentliche diesbezügliche Themen wie die Raumordnung und der Naturschutz fallen aber in die Kompetenz der Bundesländer.“ Laut Prechtl-Grundnig wäre es daher notwendig, für die Länder verbindliche Ziele zum Ausbau der Ökostromanlagen festzulegen und Sanktionen zu verhängen, wenn diese verfehlt werden. 

Maximilian Riedel von der Rechtsabteilung des für Energiepolitik zuständigen Wirtschaftsministeriums (BMWET) zeigte sich diesbezüglich jedoch zurückhaltend: „Es gibt verschiedene Ideen für mögliche Sanktionen. Wesentlich ist die Transparenz. Wenn die Ziele klar aufgeteilt sind, ist ersichtlich, wer sie verfehlt. Allein das wäre eine nicht zu unterschätzende Sanktion.“ Florian Klebelsberg vom Institut für Föderalismus in Innsbruck riet zu einer „verstärkten Koordination zwischen Bund und Ländern. Man müsste klarstellen, wer wofür zuständig ist und das den Ländern früh genug kommunizieren“.
 

Klaus Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Donnerstag, 26.06.2025, 14:08 Uhr

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