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Quelle: Pixabay / andreas160578
WINDKRAFT ONSHORE:
Windflächen vor Gericht
Die Bundesländer haben die Pflicht, Windflächen auszuweisen. Im Bundesdurchschnitt sollen es 2 Prozent sein. Welcher juristische Zündstoff darin steckt, erläutert ein Beitrag in E&M.
 
Manche Kommunen in Nordrhein-Westfalen wollen mehr Windkraft, manche wollen weniger. Am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ist deshalb eine Reihe von Klagen gegen den im Juli 2025 in Kraft getretenen Regionalplan anhängig – insgesamt 17 Verfahren.

Die Bundesländer müssen bis spätestens 31. Dezember 2032 Flächen für Windenergie ausgewiesen haben, so dass sich im Bundesdurchschnitt 2 Prozent ergeben. Die Vorgaben für die Flächenländer variieren zwischen 1,8 und 2,2 Prozent. Nordrhein-Westfalen geht bei der Umsetzung seines 1,8-Prozent-Ziels mit großem Tempo voran. Mit einer Ausnahme haben alle sechs Planungsregionen über ihre mit Kommunalpolitikern besetzten Regionalräte bereits jetzt die erforderlichen Flächen ausgewiesen. Entsprechend schnell gehen auch die Klagen vor dem OVG ein.

Da ist beispielsweise der Flughafen Paderborn/Lippe, der der Auffassung ist, dass eine Reihe von Flächen Windkraftfrei bleiben muss, da bestimmte Orientierungsmarken für Piloten eindeutig erkennbar sein müssen.
Nicht nur der Regionalplan von Ostwestfalen/Lippe, sondern auch die Pläne für Düsseldorf und Arnsberg werden beklagt. Dies bedeutet, dass formal ausgewiesene 26.000 Hektar derzeit infrage stehen – beinahe die Hälfte der für Windkraft auszuweisenden Fläche in NRW.

Der gesamte Regionalplan muss beklagt werden

Der Regionalplan für Köln ist derzeit noch außen vor. Doch der Landesverband Erneuerbare Energien hat sich schon im vergangenen Jahr dagegen positioniert. Denn es sei längst nicht sicher, dass sich unter der gegebenen Regulierung die Windparks auch wirtschaftlich betreiben lassen, etwa aufgrund von Höhenbeschränkungen. Rechtsanwalt und Windkraftexperte Franz-Josef Tigges, Kanzlei Engemann und Partner, kritisiert im Gespräch mit E&M auch andere Regionalpläne wegen aus seiner Sicht teils ungeeigneter Flächenausweisungen, etwa den Plan für das Münsterland.

Aus juristischer Sicht ist auch zu beachten: Erfüllen die Bundesländer ihre Flächenvorgaben aus dem Wind-an-Land-Gesetz (WindBG), entfällt auf allen weiteren Arealen die bisherige Privilegierung für Windkraftanlagen im Außenbereich. Wer noch die Privilegierung für bestimmte Flächen retten möchte, muss den Regionalplan als Ganzes beklagen.

Dass dieser Konflikt überall in Deutschland die Branche verunsichert, sieht man an Gerichtsverfahren allerdings nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in Hessen. Auf den Ausgang darf man gespannt sein. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel sieht erst 1,5 Prozent in Südhessen erreicht und folglich noch Luft, etwa für ein Projekt im Taunus. Eine Revision haben die Richter jedoch zugelassen.

Den ausführlichen Beitrag über das juristische Gezerre um die Ausweisung von Wind-an-Land-Flächen lesen Sie in der aktuellen Print-Ausgabe von Energie & Management im Mai.
 
 

Fritz Wilhelm
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