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Enerige & Management > Österreich - Wiener Koalition uneins bei Energieeffizienzgesetz-Novelle
Quelle: Pixabay / slon_pics
ÖSTERREICH:
Wiener Koalition uneins bei Energieeffizienzgesetz-Novelle
Das ÖVP-geführte Finanzministerium lehnt den Entwurf des „grünen“ Energieministeriums  ab. Bedenken gibt es auch von Rechnungshof, Rechtsanwaltskammern und Oesterreichs Energie.
 
Am 18. Januar endete die Begutachtungfrist für das neue österreichische Energieeffizienzgesetz, dessen voller Titel „Energieeffizienz-Reformgesetz 2023" (EEff-RefG 2023) lautet. Und um den Entwurf gibt es noch manche Kontroversen, auch innerhalb der Koalition aus ÖVP und den Grünen, denen Energieministerin Leonore Gewessler angehört. So lehnt das von Magnus Brunner (ÖVP) geführte Finanzministerium den Entwurf rundweg ab. Laut seiner Stellungnahme würde dieser „zu einer höheren Belastung des Bundeshaushalts führen, ohne dass eine Zielerreichung sichergestellt ist“.

Zwar betont das Energieministerium (BMK), mit den vorgesehenen jährlichen 190 Millionen Euro an staatlicher Umweltförderung könnten „mindestens 250 Petajoule (PJ, umgerechnet knapp 70 Milliarden kWh, d. Red.) als Beitrag zur kumulierten Zielerreichung bis 2030 erbracht“ werden. Doch dies ist für das Finanzministerium „nicht nachvollziehbar. Ohne Vorlage der zugrunde gelegten Berechnungsmethode und fundierter Daten sowie Annahmen zur Kosteneffektivität kann dem Entwurf nicht zugestimmt werden.“

Überdies wolle das BMK die 190 Millionen pro Jahr bis einschließlich 2030 festschreiben. Das aber gehe „über den mittelfristigen Planungshorizont des Bundesfinanzrahmengesetzes hinaus und stellt somit eine verfassungsrechtlich problematische Determinierung des Budgetgesetzgebers dar.“ Ein weiterer Grund für das Finanzressort, dem Entwurf die Zustimmung zu verweigern.

Bedenken vom Rechnungshof

Bedenken äußert auch der Rechnungshof (RH). Er verweist darauf, dass der Bund 80 Prozent der angestrebten kumulierten Energieeinsparungen von 650 PJ (181 Milliarden kWh) erreichen soll und die übrigen 20 Prozent auf die Bundesländer entfallen. Um die Länder rechtswirksam zu verpflichten, muss jedoch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwischen ihnen und dem Bund eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a der Bundesverfassung („15a-Vereinbarung“) geschlossen werden. Erst danach ist für den RH „eine abschließende Beurteilung der vorgeschlagenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie deren Auswirkungen für den Bund und die Bundesländer“ möglich. Dass die Vereinbarung, wie vom Energieministerium geplant, bis Ende 2023 abgeschlossen ist, wird zumindest vom Land Tirol bezweifelt: Der Zeitplan sei „sehr ambitioniert“, heißt es in dessen Stellungnahme.

Doch selbst wenn der Zeitplan hält, warnt der Dachverband Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ) vor der Gefahr, dass die Länder die neuen Pflichten „nicht ernst nehmen. Es bedarf deshalb eines Mechanismus, der (...) mangelnde Ambitionen sanktioniert – etwa durch die Beteiligung an den zu erwartenden Strafzahlungen“, wenn Österreich seine Klimaziele verfehle.

„Ohne erkennbaren Nutzen“

Grundsätzliche Zweifel an dem Entwurf hegt der Rechtsanwaltskammertag. Ihm zufolge fragt sich, ob durch „programmatische Gesetze, die im Wesentlichen sanktionslos bleiben, eine nachhaltige Effizienzsteigerung erreicht werden kann. Das Gesetzesvorhaben dient ohne erkennbaren substanziellen Nutzen für die Gesellschaft dem Bürokratieaufbau in Wirtschaft und Verwaltung.“ 
Lob und Tadel von der E-Wirtschaft

Deutlich positiver äußert sich der Elektrizitätswirtschafts-Verband Oesterreichs Energie. Er begrüßt vor allem den Entfall der „Lieferantenverpflichtung“, der zufolge große Energieunternehmen Effizienzmaßnahmen bei ihren Kunden durchzuführen oder zu finanzieren hatten. Dem gegenüber lege das neue EEff-RefG den Schwerpunkt auf „strategische Maßnahmen“, darunter
  • einen CO2-Preis für Raumwärme und Verkehr,
  • aber auch ein Programm zur thermisch-energetischen Gebäudesanierung.
Dergleichen führt dem Verband zufolge „zu einer wesentlich zielgerichteteren Erfüllung“.

Positiv sieht Oesterreichs Energie auch die Betrauung des Energiemarkt-Regulators E-Control als Monitoringbehörde nach dem EEff-RefG. Damit komme der Entwurf „einer langjährigen Forderung der E-Wirtschaft nach“. Kritisch sieht der Verband die „umfassenden Befugnisse“ der Behörde, besonders ihr Recht, „in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen“. Dies müsse noch präzisiert werden.

Für „durchgehend unangemessen hoch“ hält die E-Wirtschaft die Verwaltungsstrafen von bis zu 50.000 Euro. Sie werden unter anderem fällig, wenn ein Energieunternehmen die im Gesetz verlangte Beratungsstelle für Haushalte nicht einrichtet.
 

Klaus Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Freitag, 20.01.2023, 09:42 Uhr

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