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Enerige & Management > Recht - Verspätete Jahresabrechnungen wegen Preisbremsen unzulässig
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Verspätete Jahresabrechnungen wegen Preisbremsen unzulässig
Trotz des Aufwands, den die Umsetzung der Preisbremsen, Versorgern bereitete: Verbraucher hätten Strom- und Gas-Abrechnungen laut Gerichtsurteil fristgerecht erhalten müssen.
 
Als der Gesetzgeber den Paragrafen 40c des Energiewirtschaftsgesetz festschrieb, lag der Herbst 2022 mehr als ein Jahr in der Zukunft. Und dass er der Energiewirtschaft in der Zukunft zusätzlichen bürokratischen Aufwand aufbürden würde, der sie an die Grenzen stößen lässt, ahnte er nicht. Binnen sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums müssen Strom- und Gaslieferanten nach dem Paragrafen Letztverbrauchern die Rechnung schicken, bei monatlicher Abrechnung gilt eine Frist von drei Wochen. Die 2022 beschlossenen staatlichen Preisbremsen rückten diese Vorgaben so mancherorts zeitweise in die Sphäre des Unmöglichen.

Kundinnen und Kunden mussten länger, teils viel länger auf die Abrechnung warten. Das stieß nicht immer auf Verständnis. Der Verbraucherzentrale Niedersachsen hat jetzt vor dem Landgericht Oldenburg ein Urteil gegen den Regionalversorger EWE erwirkt. Strom-, Gas- und Wärmekunden hätten teils mehrere Monate auf die Abrechnungen und die Auszahlung von Guthaben warten müssen, so die Verbraucherschützer. In zwei der vorgelegten Fälle hätte EWE die 6-Wochen-Frist um mehr als sechs und sieben Monate überzogen. Stattgegeben hat das Gericht der Klage im Hinblick auf die Strom- und Gas-Abrechnungen. Nicht bei im Fall der Fernwärme-Rechnungen, denn dafür gibt es keinen entsprechenden Paragrafen.

Verbraucherschützer sprechen von „Wiederholungsgefahr“

Das Urteil „stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und unterstreicht, dass gesetzliche Fristen nicht einfach missachtet werden dürfen“, sagt Rene Zietlow-Zahl, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale. Das Gericht habe für Strom- als auch für Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung klargestellt, dass Abschluss- und Jahresrechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen müssen.

Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass es sich bei den Verstößen nicht um Einzelfälle handelt. Dass viele Verbraucher betroffenen seine, gehe schon daraus hervor, dass EWE freiwillig Entschädigungszahlungen eingeräumt hat. Die Verbraucherschützer sahen die Notwendigkeit, „die Rechtslage generell zu klären“. Weil EWE auch nicht willens gewesen sei, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sahen sie „Wiederholungsgefahr“.

Diese Sichtweise kann man EWE nicht nachvollziehen. „Zu der teilweisen Verzögerung der Abrechnungen kam es nur aufgrund der eingeführten staatlichen Maßnahmen“, schreibt das Unternehmen auf Anfrage der Redaktion und verweist auf „Preisbremsen, Winterhilfe, Mehrwertsteuer“. „Wir bedauern, dass keine gütliche Einigung im Vorfeld möglich war und die Verbraucherzentrale letztlich den Rechtsweg bestritten hat“, so ein Sprecher der Energieversorgers.

EWE will mögliche rechtliche Schritte prüfen

EWE und die Verbraucherzentrale stimmten darin überein, dass Kunden kein Schaden aus den verspätet erstellten Abrechnungen entstehen soll. Daher habe EWE Betroffenen, „die auf die Auszahlung eines Guthabens länger als gewohnt warten mussten, eine Entschuldigungszahlung ausgezahlt“. Das Unternehmen weist zudem den Vorwurf zurück, Kunden hätten wegen verspäteter Abrechnungen nicht den Anbieter wechseln können. „Da die Abrechnung immer nach Vertragsende erstellt wird und die Kündigung vorher fristgerecht eingegangen sein muss, geht dieser Vorwurf vollkommen an der Realität vorbei“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bei EWE wartet auf schriftliche Begründung ab und will dann weitere mögliche rechtliche Schritte prüfen.
 

Manfred Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Montag, 03.06.2024, 16:13 Uhr

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