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RECHT:
Verspätete Abrechnung verstößt gegen Wettbewerbsrecht
Der Energiekonzern Eon hat eine Gaskundin fast zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten lassen. Das Landgericht München sieht darin einen Verstoß gegen das Energiewirtschaftsrecht.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat sich mit einer Klage beim Landgericht München vorläufig gegen den Energieversorger
Eon durchgesetzt. In diesem Fall (Aktenzeichen 37 O 2240/24) ging es um eine Gas-Schlussrechnung, die nach Dafürhalten der Klägerin zu spät verschickt wurde.
Energieversorger müssen spätestens sechs Wochen nach Vertragsende eine Schlussrechnung ausstellen. Das regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eon kam dieser Pflicht in diesem Fall nicht nach und stellte einer Gaskundin erst rund zehn Monate nach Vertragsende eine Abschlussrechnung aus. Das Landgericht München wertete das als Rechtsverstoß und gab einer Unterlassungsklage des VZBV statt.
Die Kundin hatte demnach ihren Gasvertrag gekündigt und dem Versorger den Zählerstand übermittelt. Dennoch wartete sie knapp neun Monate auf die Schlussrechnung, nach der Eon Energie mit Sitz in München unstreitig ein Guthaben von 972 Euro auskehren musste. Erst nach zwei Beschwerden und der Einschaltung der Verbraucherzentrale Niedersachsen erfolgte die Abrechnung. Das Gericht bewertete die Verzögerung als unzulässig und als Wettbewerbsverstoß.
Verzögerungen können vom Wechsel abschrecken
Das Landgericht stellte in seiner Begründung klar, dass die gesetzliche Frist von sechs Wochen eine Marktverhaltensregel darstellt. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und einen reibungslosen Anbieterwechsel ermöglichen. Durch die Fristüberschreitung habe Eon nicht nur gegen das EnWG, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine zeitnahe Schlussabrechnung essenziell, damit Kundinnen und Kunden zügig einen Überblick über ausstehende Forderungen oder Guthaben erhalten. Verzögerungen erschweren laut Urteil die Abwicklung eines Anbieterwechsels und können abschreckend wirken. Der VZBV hatte bereits 2024 ein ähnliches Urteil gegen Eon im Zusammenhang mit verspäteten Stromschlussrechnungen erwirkt.
Eon will Berufung einlegen
Eon hatte hingegen argumentiert, dass es sich bei der fraglichen Vorschrift eben nicht um eine Marktverhaltensregel handle. „Die Abrechnung werde erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erteilt. Daher könne eine verspätete Abrechnung das Wechselverhalten der Kunden nicht beeinflussen“, so die Auffassung von Eon laut der Urteilsbegründung. Zudem könne dem „Antrag auch nicht ohne Rücksichtnahme auf ein etwaiges Verschulden oder Nichtverschulden der beklagten Partei stattgegeben werden, denn in der überwiegenden Zahl der Fälle erfolge die verspätete Abrechnung, weil [...] der Zählerstand nicht mitgeteilt worden sei“, so Eon weiter.
Das Urteil des Landesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig, der Eon-Konzern hat vor dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt.
Energieversorger müssen spätestens sechs Wochen nach Vertragsende eine Schlussrechnung ausstellen. Das regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eon kam dieser Pflicht in diesem Fall nicht nach und stellte einer Gaskundin erst rund zehn Monate nach Vertragsende eine Abschlussrechnung aus. Das Landgericht München wertete das als Rechtsverstoß und gab einer Unterlassungsklage des VZBV statt.
Die Kundin hatte demnach ihren Gasvertrag gekündigt und dem Versorger den Zählerstand übermittelt. Dennoch wartete sie knapp neun Monate auf die Schlussrechnung, nach der Eon Energie mit Sitz in München unstreitig ein Guthaben von 972 Euro auskehren musste. Erst nach zwei Beschwerden und der Einschaltung der Verbraucherzentrale Niedersachsen erfolgte die Abrechnung. Das Gericht bewertete die Verzögerung als unzulässig und als Wettbewerbsverstoß.
Verzögerungen können vom Wechsel abschrecken
Das Landgericht stellte in seiner Begründung klar, dass die gesetzliche Frist von sechs Wochen eine Marktverhaltensregel darstellt. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und einen reibungslosen Anbieterwechsel ermöglichen. Durch die Fristüberschreitung habe Eon nicht nur gegen das EnWG, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine zeitnahe Schlussabrechnung essenziell, damit Kundinnen und Kunden zügig einen Überblick über ausstehende Forderungen oder Guthaben erhalten. Verzögerungen erschweren laut Urteil die Abwicklung eines Anbieterwechsels und können abschreckend wirken. Der VZBV hatte bereits 2024 ein ähnliches Urteil gegen Eon im Zusammenhang mit verspäteten Stromschlussrechnungen erwirkt.
Eon will Berufung einlegen
Eon hatte hingegen argumentiert, dass es sich bei der fraglichen Vorschrift eben nicht um eine Marktverhaltensregel handle. „Die Abrechnung werde erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erteilt. Daher könne eine verspätete Abrechnung das Wechselverhalten der Kunden nicht beeinflussen“, so die Auffassung von Eon laut der Urteilsbegründung. Zudem könne dem „Antrag auch nicht ohne Rücksichtnahme auf ein etwaiges Verschulden oder Nichtverschulden der beklagten Partei stattgegeben werden, denn in der überwiegenden Zahl der Fälle erfolge die verspätete Abrechnung, weil [...] der Zählerstand nicht mitgeteilt worden sei“, so Eon weiter.
Das Urteil des Landesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig, der Eon-Konzern hat vor dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt.

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Donnerstag, 17.04.2025, 16:54 Uhr
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