KLIMASCHUTZ:
Umweltministerium plant Verschärfung bei THG-Quote
Das Bundesumweltministerium will im Zuge einer Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung das Ansparen von CO2-Minderungen für die beiden kommenden Jahre aussetzen.
In den Jahren 2025 und 2026 soll die Mineralölindustrie nur noch CO2-Minderungen aus regenerativen Kraftstoffen und der E-Mobilität
nutzen dürfen, die auch im selben Jahr erzielt wurden. Laut einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums (BMUV) wurde eine
entsprechende Änderung der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) am 20. September 2024 in die Länder- und Verbändeanhörung
gegeben.
Bislang sei es möglich, Übererfüllungen der Treibhausgasquote (THG-Quote) anzusparen und später anrechnen zu lassen. Für die beiden nächsten Jahre will der Verordnungsgeber diese Möglichkeit jedoch aussetzen.
„Mit dieser Sofortmaßnahme sichert das BMUV den Zielpfad für CO2-Minderungen im Kraftstoffbereich ab und stärkt die Nachfrage nach klimaneutralen Alternativen zu fossilen Kraftstoffen“, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Allerdings sollen die überschüssigen CO2-Minderungen aus den Vorjahren nicht verfallen, sondern ab 2027 wieder zur Anrechnung gebracht werden können.
Zielgröße 25 Prozent bis 2023
Unternehmen, die fossile Kraftstoffe auf den Markt bringen, sind verpflichtet, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren beziehungsweise zu kompensieren. Derzeit beträgt die Zielgröße 9,35 Prozent. Bis 2030 steigt sie stufenweise auf 25 Prozent. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung können die Mineralölfirmen nachhaltige Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen oder erneuerbare synthetische Kraftstoffe wie zum Beispiel E-Fuels heranziehen. Auch Strom aus E-Autos und grüner Wasserstoff sind anrechenbar.
Seit Anfang 2022 können Betreiber von Ladepunkten Emissionsminderungen geltend machen, die sich aus der Elektrifizierung des Verkehrssektors ergeben. Da Privatpersonen viel zu hohe Transaktionskosten hätten, um ihre Mengen zu registrieren und mit Konzernen wie Shell einen Vertrag auszuhandeln, schalten sich Mittler ein. Aggregatoren, wie Stadtwerke oder auch neue Anbieter, bündeln die Mengen vieler E-Mobilisten und vermarkten sie. Im Gegenzug erhalten die E-Auto-Fahrer eine Prämie, meist eine fixe Vergütung.
Jährliche Vorgaben des Gesetzgebers nicht erreicht
Laut BMUV haben die Kraftstoffanbieter ihre jährliche THG-Quote in der Vergangenheit häufig übererfüllt und sich dies auf die Verpflichtung im Folgejahr anrechnen lassen. Aus ökonomischer Sicht sei diese Vorgehensweise sicherlich sinnvoll, so das BMVU. So seien in den vergangenen Jahren große Mengen angehäuft worden. „Allein im Verpflichtungsjahr 2022 betrug die Menge an Übererfüllungen rund 3,4 Millionen Tonnen CO2 und überstieg damit die Minderungsverpflichtung von 14 Millionen Tonnen um rund 24 Prozent“, heißt es weiter. Dies widerspreche dem grundlegenden Gedanken der EU-Vorgaben, die Ziele über die Menge der jährlich eingesetzten erneuerbaren Energie im Verkehr zu erfüllen. Und auch die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur jährlichen Einsparung von CO2-Emissionen werden nicht erreicht, auch wenn die national geltende THG-Quote erfüllt werden.
Im Anschluss an die Länder- und Verbändeanhörung ist lediglich noch ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich.
Im nächsten Schritt will das Bundesumweltministerium noch bis Ende 2024 Entwürfe zur Umsetzung der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vorlegen. Auch diese sollen dazu beitragen, die THG-Quote als Anreizinstrument weiterzuentwickeln.
Bislang sei es möglich, Übererfüllungen der Treibhausgasquote (THG-Quote) anzusparen und später anrechnen zu lassen. Für die beiden nächsten Jahre will der Verordnungsgeber diese Möglichkeit jedoch aussetzen.
„Mit dieser Sofortmaßnahme sichert das BMUV den Zielpfad für CO2-Minderungen im Kraftstoffbereich ab und stärkt die Nachfrage nach klimaneutralen Alternativen zu fossilen Kraftstoffen“, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Allerdings sollen die überschüssigen CO2-Minderungen aus den Vorjahren nicht verfallen, sondern ab 2027 wieder zur Anrechnung gebracht werden können.
Zielgröße 25 Prozent bis 2023
Unternehmen, die fossile Kraftstoffe auf den Markt bringen, sind verpflichtet, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren beziehungsweise zu kompensieren. Derzeit beträgt die Zielgröße 9,35 Prozent. Bis 2030 steigt sie stufenweise auf 25 Prozent. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung können die Mineralölfirmen nachhaltige Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen oder erneuerbare synthetische Kraftstoffe wie zum Beispiel E-Fuels heranziehen. Auch Strom aus E-Autos und grüner Wasserstoff sind anrechenbar.
Seit Anfang 2022 können Betreiber von Ladepunkten Emissionsminderungen geltend machen, die sich aus der Elektrifizierung des Verkehrssektors ergeben. Da Privatpersonen viel zu hohe Transaktionskosten hätten, um ihre Mengen zu registrieren und mit Konzernen wie Shell einen Vertrag auszuhandeln, schalten sich Mittler ein. Aggregatoren, wie Stadtwerke oder auch neue Anbieter, bündeln die Mengen vieler E-Mobilisten und vermarkten sie. Im Gegenzug erhalten die E-Auto-Fahrer eine Prämie, meist eine fixe Vergütung.
Jährliche Vorgaben des Gesetzgebers nicht erreicht
Laut BMUV haben die Kraftstoffanbieter ihre jährliche THG-Quote in der Vergangenheit häufig übererfüllt und sich dies auf die Verpflichtung im Folgejahr anrechnen lassen. Aus ökonomischer Sicht sei diese Vorgehensweise sicherlich sinnvoll, so das BMVU. So seien in den vergangenen Jahren große Mengen angehäuft worden. „Allein im Verpflichtungsjahr 2022 betrug die Menge an Übererfüllungen rund 3,4 Millionen Tonnen CO2 und überstieg damit die Minderungsverpflichtung von 14 Millionen Tonnen um rund 24 Prozent“, heißt es weiter. Dies widerspreche dem grundlegenden Gedanken der EU-Vorgaben, die Ziele über die Menge der jährlich eingesetzten erneuerbaren Energie im Verkehr zu erfüllen. Und auch die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur jährlichen Einsparung von CO2-Emissionen werden nicht erreicht, auch wenn die national geltende THG-Quote erfüllt werden.
Im Anschluss an die Länder- und Verbändeanhörung ist lediglich noch ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich.
Im nächsten Schritt will das Bundesumweltministerium noch bis Ende 2024 Entwürfe zur Umsetzung der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vorlegen. Auch diese sollen dazu beitragen, die THG-Quote als Anreizinstrument weiterzuentwickeln.
© 2024 Energie & Management GmbH
Montag, 23.09.2024, 14:47 Uhr
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