
Gebäude der Bundesnetzagentur in Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
RECHT:
THE-Kündigung eines Biogas-Bilanzkreisvertrags war rechtens
Die Bundesnetzagentur hat keinen Einwand gegen die Kündigung eines Bilanzkreisvertrags durch THE im Zuge der Landwärme-Pleite.
Die Bonner Regulierungsbehörde hat einen Antrag der Magdeburger Getec Energy Management GmbH zurückgewiesen. Darin wollte
sich Getec gegen die unterjährige Kündigung eines Biogas-Bilanzkreisvertrags im THE-Marktgebiet durch den Marktgebietsverantwortlichen
Trading Hub Europe GmbH (THE) vorgehen. THE ist für die Bilanzkreisabrechnung sowie den Einsatz von Regelenergie verantwortlich.
Getec hatte geltend gemacht, dass durch die Kündigung des von der Landwärme Service GmbH (einer Tochter der Landwärme GmbH) geführten Bilanzkreisverbunds die Zugriffsmöglichkeiten auf eingebrachte Biogasmengen verloren gingen. Die Bundesnetzagentur sieht in der Entscheidung von THE jedoch keinen Verstoß gegen regulatorische Vorschriften, insbesondere nicht gegen Paragraf 35 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), der die Jahresbilanzierung von Biogas regelt.
Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2024, als THE erhöhte Regelenergiebedarfe im Marktgebiet feststellte. Diese wurden auf Unterspeisungen im Bilanzkreis der Landwärme Service GmbH zurückgeführt. Trotz mehrfacher Aufforderungen gelang es der Landwärme nicht, die Bilanzkreisschieflage zu beheben. Im Oktober kündigte THE daraufhin den Bilanzkreisvertrag zum 15. Oktober 2024. Kurz danach stellte die Landwärme Service GmbH einen Insolvenzantrag.
Die Getec Energy Management war über Subbilanzkonten an die Bilanzkreiskooperation der Landwärme Service GmbH angebunden. Durch die Schließung des Bilanzkreises konnte Getec nicht mehr auf die eigenen Biogasmengen zugreifen. Das Unternehmen forderte von der Bundesnetzagentur unter anderem die Wiederherstellung des Bilanzkreises und die Übertragung der betroffenen Biogasmengen in einen neuen Bilanzkreis.
Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur wies diese Forderung zurück. Zwar sei die Antragstellerin durch die Maßnahme wirtschaftlich betroffen, jedoch trage sie das Risiko der gewählten Bilanzkreiskooperation. Vorteile wie Portfolioeffekte gingen mit Nachteilen einher, insbesondere mit einer begrenzten Kontrolle über die Bilanzführung.
Die Kündigung durch THE sei unter regulatorischen Gesichtspunkten gerechtfertigt gewesen – vornehmlich zum Schutz des Bilanzierungssystems und der Allgemeinheit vor weiteren Kosten durch Ausgleichsenergie.
Mehrere Unternehmen hatten wegen des Verhaltens der THE bei der Bundesnetzagentur Beschwerde eingelegt. THE bot dem Vernehmen an, jeweils einen Großteil der weggefallenen Mengen gegen Zahlung eines Ausgleichspreises wieder in einem Bilanzkreis abzubilden. Die Unternehmen, unter anderem die Getec, wollten sich nicht darauf einlassen.
Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur kann die Getec innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Getec hatte geltend gemacht, dass durch die Kündigung des von der Landwärme Service GmbH (einer Tochter der Landwärme GmbH) geführten Bilanzkreisverbunds die Zugriffsmöglichkeiten auf eingebrachte Biogasmengen verloren gingen. Die Bundesnetzagentur sieht in der Entscheidung von THE jedoch keinen Verstoß gegen regulatorische Vorschriften, insbesondere nicht gegen Paragraf 35 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), der die Jahresbilanzierung von Biogas regelt.
Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2024, als THE erhöhte Regelenergiebedarfe im Marktgebiet feststellte. Diese wurden auf Unterspeisungen im Bilanzkreis der Landwärme Service GmbH zurückgeführt. Trotz mehrfacher Aufforderungen gelang es der Landwärme nicht, die Bilanzkreisschieflage zu beheben. Im Oktober kündigte THE daraufhin den Bilanzkreisvertrag zum 15. Oktober 2024. Kurz danach stellte die Landwärme Service GmbH einen Insolvenzantrag.
Die Getec Energy Management war über Subbilanzkonten an die Bilanzkreiskooperation der Landwärme Service GmbH angebunden. Durch die Schließung des Bilanzkreises konnte Getec nicht mehr auf die eigenen Biogasmengen zugreifen. Das Unternehmen forderte von der Bundesnetzagentur unter anderem die Wiederherstellung des Bilanzkreises und die Übertragung der betroffenen Biogasmengen in einen neuen Bilanzkreis.
Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur wies diese Forderung zurück. Zwar sei die Antragstellerin durch die Maßnahme wirtschaftlich betroffen, jedoch trage sie das Risiko der gewählten Bilanzkreiskooperation. Vorteile wie Portfolioeffekte gingen mit Nachteilen einher, insbesondere mit einer begrenzten Kontrolle über die Bilanzführung.
Die Kündigung durch THE sei unter regulatorischen Gesichtspunkten gerechtfertigt gewesen – vornehmlich zum Schutz des Bilanzierungssystems und der Allgemeinheit vor weiteren Kosten durch Ausgleichsenergie.
Mehrere Unternehmen hatten wegen des Verhaltens der THE bei der Bundesnetzagentur Beschwerde eingelegt. THE bot dem Vernehmen an, jeweils einen Großteil der weggefallenen Mengen gegen Zahlung eines Ausgleichspreises wieder in einem Bilanzkreis abzubilden. Die Unternehmen, unter anderem die Getec, wollten sich nicht darauf einlassen.
Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur kann die Getec innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

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Montag, 16.06.2025, 14:53 Uhr
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