POLITIK:
Stromsteuergesetz im Widerspruch zum Energierecht
Der Bundestag hat am 18. Oktober in letzter Lesung zur Änderung des Stromsteuergesetzes beraten. Verbände bekräftigen noch einmal ihre Kritik daran.
Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) stammt von Mitte April (wir berichteten). In der Zwischenzeit waren die Verbände zur Stellungnahme aufgerufen.
Zum 1. Januar kommenden Jahres soll das Artikelgesetz in Kraft treten.
Darin geht es unter anderem um eine Abschaffung der Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Deponie- und Biogas, die zu steigenden Gebühren und Entgelten führt. Dies stieß in den vergangenen Monaten auf heftige Verbändekritik. Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Kommunalen Unternehmen (VKU) etwa warnte bereits im Mai vor einer zusätzlichen bürokratischen Belastung für Privathaushalte und Unternehmen. Ausgerechnet diese Stromproduktion aus nachweislich nachhaltiger Erzeugung zu verteuern, wäre ein Rückschritt für die Energiewende.
Auch an der Regelung zur Steuerbefreiung für Kleinanlagen wurde Kritik geübt. In Zukunft sollen alle Anlagen eines Stadtwerks unter 2 MW, die sich am selben Standort befinden, zusammengerechnet werden. Allerdings fehle eine Definition, was ein Standort im Sinne des Gesetzes ist. „Energieversorgungsunternehmen brauchen Rechtssicherheit bei der Frage, ob der Strom aus ihren Anlagen steuerbefreit ist“, mahnte der VKU-Chef.
Auch die Bioenergieverbände im Hauptstadtbüro Bioenergie − kurz HBB − kritisieren nach wie vor die umstrittene Streichung der Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Entscheidung schaffe eine Sonderregelung, die im Widerspruch zu bestehenden Fachgesetzen stehe. Sandra Rostek, Leiterin des HBB, äußerte am 18. Oktober ihr Unverständnis: „Die Novelle des Stromsteuergesetzes sollte eigentlich zur Vereinfachung und zum Abbau bürokratischer Hürden im Energiesteuerrecht führen. Stattdessen führt sie jedoch zu mehr Bürokratie, besonders für kleine und mittelständische Betriebe.“
Immer mehr Auflagen und ein kleiner Lichtblick
Durch die Streichung der Biomasse aus der Definition von erneuerbaren Energien sehen sich Bioenergieunternehmen mit neuen, komplexen Anforderungen konfrontiert, wollen sie Steuervergünstigungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Rostek: „In einer Zeit, in der die Auflagen ohnehin zunehmen, ist dieser Schritt für uns und die betroffenen Betreiber nicht nachvollziehbar. Die Koalition widerspricht mit dieser Entscheidung ihren eigenen Fachgesetzen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED). Das ist ein klarer Rückschritt für die Energiewende.“
Laut Rostek fehle es zudem an einer rechtlichen Grundlage zur Streichung: „Laut europäischer Energiesteuerrichtlinie und EU-Beihilferecht bleiben Steuerbefreiungen für Strom aus Biomasse weiterhin zulässig, solange die Anforderungen an Nachhaltigkeit gemäß der RED erfüllt werden.“ In der sogenannten Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) seien bereits umfassende Nachhaltigkeits- und Treibhausgasvorgaben verankert, die von den Anlagen erfüllt werden müssten, damit der erzeugte Strom als erneuerbar gilt. „Es ist unverständlich, dass diese aufwändigen Nachweise im Stromsteuerrecht keine Berücksichtigung finden“, so Rostek.
Einen kleinen Lichtblick sieht Rostek jedoch: Durch den Einsatz von Bundestagsabgeordneten sei eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erreicht worden − sie wurde von 20,50 Euro/MWh auf 50 Cent/MWh gesenkt. „Trotz der zusätzlichen bürokratischen Hürden konnte so zumindest ein finanzieller Nachteil für die Branche abgewendet werden“, so die Leiterin des HBB.
Darin geht es unter anderem um eine Abschaffung der Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Deponie- und Biogas, die zu steigenden Gebühren und Entgelten führt. Dies stieß in den vergangenen Monaten auf heftige Verbändekritik. Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Kommunalen Unternehmen (VKU) etwa warnte bereits im Mai vor einer zusätzlichen bürokratischen Belastung für Privathaushalte und Unternehmen. Ausgerechnet diese Stromproduktion aus nachweislich nachhaltiger Erzeugung zu verteuern, wäre ein Rückschritt für die Energiewende.
Auch an der Regelung zur Steuerbefreiung für Kleinanlagen wurde Kritik geübt. In Zukunft sollen alle Anlagen eines Stadtwerks unter 2 MW, die sich am selben Standort befinden, zusammengerechnet werden. Allerdings fehle eine Definition, was ein Standort im Sinne des Gesetzes ist. „Energieversorgungsunternehmen brauchen Rechtssicherheit bei der Frage, ob der Strom aus ihren Anlagen steuerbefreit ist“, mahnte der VKU-Chef.
Auch die Bioenergieverbände im Hauptstadtbüro Bioenergie − kurz HBB − kritisieren nach wie vor die umstrittene Streichung der Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Entscheidung schaffe eine Sonderregelung, die im Widerspruch zu bestehenden Fachgesetzen stehe. Sandra Rostek, Leiterin des HBB, äußerte am 18. Oktober ihr Unverständnis: „Die Novelle des Stromsteuergesetzes sollte eigentlich zur Vereinfachung und zum Abbau bürokratischer Hürden im Energiesteuerrecht führen. Stattdessen führt sie jedoch zu mehr Bürokratie, besonders für kleine und mittelständische Betriebe.“
Immer mehr Auflagen und ein kleiner Lichtblick
Durch die Streichung der Biomasse aus der Definition von erneuerbaren Energien sehen sich Bioenergieunternehmen mit neuen, komplexen Anforderungen konfrontiert, wollen sie Steuervergünstigungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Rostek: „In einer Zeit, in der die Auflagen ohnehin zunehmen, ist dieser Schritt für uns und die betroffenen Betreiber nicht nachvollziehbar. Die Koalition widerspricht mit dieser Entscheidung ihren eigenen Fachgesetzen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED). Das ist ein klarer Rückschritt für die Energiewende.“
Laut Rostek fehle es zudem an einer rechtlichen Grundlage zur Streichung: „Laut europäischer Energiesteuerrichtlinie und EU-Beihilferecht bleiben Steuerbefreiungen für Strom aus Biomasse weiterhin zulässig, solange die Anforderungen an Nachhaltigkeit gemäß der RED erfüllt werden.“ In der sogenannten Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) seien bereits umfassende Nachhaltigkeits- und Treibhausgasvorgaben verankert, die von den Anlagen erfüllt werden müssten, damit der erzeugte Strom als erneuerbar gilt. „Es ist unverständlich, dass diese aufwändigen Nachweise im Stromsteuerrecht keine Berücksichtigung finden“, so Rostek.
Einen kleinen Lichtblick sieht Rostek jedoch: Durch den Einsatz von Bundestagsabgeordneten sei eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erreicht worden − sie wurde von 20,50 Euro/MWh auf 50 Cent/MWh gesenkt. „Trotz der zusätzlichen bürokratischen Hürden konnte so zumindest ein finanzieller Nachteil für die Branche abgewendet werden“, so die Leiterin des HBB.
© 2024 Energie & Management GmbH
Freitag, 18.10.2024, 12:56 Uhr
Freitag, 18.10.2024, 12:56 Uhr
Mehr zum Thema