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Enerige & Management > Österreich - Streit um Gasmarkt-Bilanzierungsstelle
Quelle:Fotolia/YuI
ÖSTERREICH:
Streit um Gasmarkt-Bilanzierungsstelle
Der derzeitige Funktionsinhaber ACGS erhob Beschwerde gegen einen Bescheid des Regulators E-Control, mit dem die deutsche THE zur Bilanzierungsstelle ernannt wird.
 
Am 16. August erhob die AGCS Gas Clearing and Settlement AG (AGCS) Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde E-Control, mit dem die THE Trading Hub Europe GmbH zur Bilanzierungsstelle für den österreichischen Gasmarkt ernannt wird. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Somit ist der Bescheid vorerst nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht der AGCS krankt dieser an „einer Vielzahl formaler und inhaltlicher Mängel“. Dies gelte auch für das Entscheidungsverfahren insgesamt. Ferner bestehe durch die Ernennung der THE die Gefahr „einer Verschiebung von österreichischer kritischer Infrastruktur, Know-how, Daten und Arbeitsplätzen ins Ausland“.

Auf Nachfrage der Redaktion erläuterte Josef Holzer, einer der drei Vorstände der AGCS, das Verfahren sei im Laufen. Daher könne er „keine detaillierten Auskünfte geben“, etwa, welche „österreichische kritische Infrastruktur ins Ausland verschoben“ werden könnte oder welche Daten die AGCS gefährdet sieht. Auch zur Frage, wie viele Personen bei der AGCS angestellt sind und wie viele von deren Muttergesellschaft CISMO beziehungsweise allfälligen sonstigen Dienstleistern beigestellt werden, äußerte sich Holzer nicht.

Auf ihrer Website betont die AGCS, ihre Unternehmensstruktur sei „schlank und flexibel“. Holzer konstatierte, die E-Control habe die Ernennung der THE den Marktteilnehmern kommuniziert, „ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und eine Anfechtung aufschiebende Wirkung entfaltet“. In der Folge hätten sich „einige Marktteilnehmer“ an die AGCS gewandt. Somit habe diese an die Öffentlichkeit gehen müssen.

Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Seitens der E-Control hieß es gegenüber der Redaktion, die Beschwerde sei ordnungsgemäß eingelangt. Zu entscheiden habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Unter bestimmten Voraussetzungen sei in der Folge eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Dies gilt nicht zuletzt, wenn von der Causa Fragen grundlegender verwaltungsrechtlicher Bedeutung berührt werden.

Bestätigt das BVwG die Entscheidung der E-Control, endet die Funktionsperiode der AGCS am 30. September 2022. Zu berücksichtigen ist nach Auskunft der E-Control jedoch eine Umsetzungsfrist für die allfällige Übernahme der Funktion der AGCS durch die THE, die bis zum 1. April beziehungsweise erforderlichenfalls bis zum 1. Oktober 2023 läuft.

Der endgültige Bescheid werde „um wirtschaftlich sensible Informationen und personenbezogene Daten bereinigt und anschließend veröffentlicht“. Inhaltlich gesehen, hätten sowohl der Bewerbungsantrag der THE als auch jener der AGCS überzeugt: „Im Vergleich der beiden Anträge konnte sich letztlich die THE durchsetzen.“
 

Klaus Fischer
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Mittwoch, 18.08.2021, 13:53 Uhr

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