
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
RECHT:
Staatsanwaltschaft: Stromio handelte nicht strafbar
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Energiediscounter Stromio ein. Der Grund dafür ist einfacher Natur.
Ein halbes Jahr ist es her, dass der Bundesnetzagentur „die Beendigung von Energielieferverträgen und Verkäufe von Restenergiemengen“,
die der Markttransparenzstelle gemeldet worden waren, verdächtig erschienen. „Wir können nicht ausschließen, dass es sich
um eine Straftat handelt. Deswegen geben wir das an die Staatsanwaltschaft ab“, sagte ein Sprecher der Bundesnetzagentur über
die Praktiken des Energiediscounters Stromio.
Der Verdacht, der im Raum stand: Statt zu vereinbarten Discountpreisen an Endkundschaft zu liefern, soll bereits eingekaufte Energie zu Marktpreisen an Großhändler zurückverkauft worden sein. Stromio und auch die „gas.de Versorgungsgesellschaft“ – beide Lieferanten gehören zur Unternehmensgruppe des Düsseldorfer Geschäftsmanns Ömer Varol – hatten Schätzungen zufolge hunderttausenden von Kundinnen und Kunden die Verträge gekündigt.
Beweisbarkeit der Vorwürfe unerheblich
Die Staatsanwalt Düsseldorf prüfte damals „einen Anfangsverdacht im Zusammenhang mit Energiegeschäften“. Jetzt ist der Fall vom Tisch. „Auf Strafanzeigen im Zusammenhang mit Kündigungen von Verträgen über die Lieferung von Energie durch mehrere Gas- und Stromanbieter hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen abgelehnt“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Die Ermittler stützten sich bei der Prüfung nicht nur auf die Angaben der Bundesnetzagentur „Mehrere Kunden hatten den Verantwortlichen der Anbieter vorgeworfen, die Lieferverträge wegen erheblich gestiegener Einkaufspreise gekündigt zu haben, während im Bestand vorhandene Energiemengen mit Gewinn an den Großhandel verkauft worden seien“, schreibt die Staatsanwaltschaft. Die Vorwürfe seien eingehend geprüft worden.
Die Frage, ob die Vorwürfe beweisbar wären, stellte sich den Ermittlern nach eigenem Bekunden erst gar nicht. Denn die zur Rede stehende Geschäftspraktiken halten sie für grundsätzlich nicht strafbar: „Nach dem Ergebnis dieser Prüfung liegt ein Anfangsverdacht für eine Straftat nicht vor, da der geschilderte Sachverhalt unabhängig von der Frage der Beweisbarkeit unter keine strafrechtliche Vorschrift fällt“, erklärt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Nach dem Grundsatz "Keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage" sei die Aufnahme von Ermittlungen daher nicht in Betracht gekommen.
Der Verdacht, der im Raum stand: Statt zu vereinbarten Discountpreisen an Endkundschaft zu liefern, soll bereits eingekaufte Energie zu Marktpreisen an Großhändler zurückverkauft worden sein. Stromio und auch die „gas.de Versorgungsgesellschaft“ – beide Lieferanten gehören zur Unternehmensgruppe des Düsseldorfer Geschäftsmanns Ömer Varol – hatten Schätzungen zufolge hunderttausenden von Kundinnen und Kunden die Verträge gekündigt.
Beweisbarkeit der Vorwürfe unerheblich
Die Staatsanwalt Düsseldorf prüfte damals „einen Anfangsverdacht im Zusammenhang mit Energiegeschäften“. Jetzt ist der Fall vom Tisch. „Auf Strafanzeigen im Zusammenhang mit Kündigungen von Verträgen über die Lieferung von Energie durch mehrere Gas- und Stromanbieter hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen abgelehnt“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Die Ermittler stützten sich bei der Prüfung nicht nur auf die Angaben der Bundesnetzagentur „Mehrere Kunden hatten den Verantwortlichen der Anbieter vorgeworfen, die Lieferverträge wegen erheblich gestiegener Einkaufspreise gekündigt zu haben, während im Bestand vorhandene Energiemengen mit Gewinn an den Großhandel verkauft worden seien“, schreibt die Staatsanwaltschaft. Die Vorwürfe seien eingehend geprüft worden.
Die Frage, ob die Vorwürfe beweisbar wären, stellte sich den Ermittlern nach eigenem Bekunden erst gar nicht. Denn die zur Rede stehende Geschäftspraktiken halten sie für grundsätzlich nicht strafbar: „Nach dem Ergebnis dieser Prüfung liegt ein Anfangsverdacht für eine Straftat nicht vor, da der geschilderte Sachverhalt unabhängig von der Frage der Beweisbarkeit unter keine strafrechtliche Vorschrift fällt“, erklärt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Nach dem Grundsatz "Keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage" sei die Aufnahme von Ermittlungen daher nicht in Betracht gekommen.
Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Mittwoch, 13.07.2022, 16:15 Uhr
Mittwoch, 13.07.2022, 16:15 Uhr
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