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Enerige & Management > Recht - Splittarife: Pforzheim unterliegt auch eine Instanz höher
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
RECHT:
Splittarife: Pforzheim unterliegt auch eine Instanz höher
Das von den Stadtwerken Pforzheim durchgeführte Splittung des Grundversorgungstarifs in Bestands- und Neukunden hat auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe keinen Bestand.
 
Das Stadtwerk aus Baden-Württemberg musste auch in der nächsthöheren Instanz eine juristische Niederlage hinnehmen. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. August 2022 den Stadtwerken Pforzheim untersagt, von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung höhere Preise zu verlangen.“ Das teilt der Energieversorger Lichtblick mit, der gegen das Stadtwerk juristisch vergangen war.

Das OLG schloss sich damit der Rechtsauffassung des Landgerichts Mannheim an. Das Landgericht sah in einem ersten Urteil im Februar die Praxis des Stadtwerkes als nicht legitim an, den Grundversorgungstarif zu splitten. Die Stadtwerke Pforzheim kündigten daraufhin an, Rechtsmittel einzulegen, „da es sich hier um eine rechtlich hochumstrittene Fragestellung handelt und bereits mehrere anderslautende erstinstanzliche Entscheidungen vorliegen.“ Aufgrund des ersten Urteils hatte sich das Unternehmen aber trotzdem entschieden, nur noch einen Grundversorgungstarif anzubieten.

Lichtblick begrüßt das aktuelle OLG-Urteil – und es ist nicht der einzige Erfolg des Energieunternehmens aus Hamburg in Sachen Grundversorgungstarif. Neben den Stadtwerken in Pforzheim hat Lichtblick bereits gegen die Frankfurter Mainova und die Kölner Rheinenergie ähnliche Urteile in der Sache vor Gericht erwirkt.

Neue Regelung im beschlossenen Osterpaket

Was allerdings nicht bedeutet, dass es eine einhellige juristische Meinung dazu gibt. In Sachen Teilung des Grundversorgungstarifs wurden einige Klagen gegen Versorgungsunternehmen angestrebt, unter anderem von den Verbraucherzentralen. Dabei gab es durchaus widersprüchliche Urteile. Bei Prozessen gegen die Versorger aus Wuppertal und Dortmund beispielsweise beanstandeten die Gerichte das Vorgehen der Unternehmen nicht.

Die Bundesregierung hat in ihrem im Juli verabschiedeten Osterpaket dieses Thema nun gesetzlich geregelt. Die Grundversorgung und die Ersatzversorgung werden künftig voneinander abgegrenzt und preislich entkoppelt. In der Ersatzversorgung muss das zuständige Versorgungsunternehmen einen Kunden beliefern, wenn dessen vertraglicher Lieferant ausfällt, in der Regel für drei Monate. In dieser Zeit kann sich der Kunde einen neuen Lieferanten suchen oder die Grundversorgung seines örtlichen Versorgers akzeptieren.

Dabei ist festgelegt, dass die Versorgungsunternehmen für die Ersatzversorgung höhere Preise nehmen dürfen als in der Grundversorgung. Sie erhalten damit die Möglichkeit, die Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Strom- und Gasmengen an jene Kunden weiterzugeben, die diese Kosten verursachen.
 

Stefan Sagmeister
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Donnerstag, 11.08.2022, 16:34 Uhr

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