• Energiekomplex beendet Arbeitswoche im negativen Bereich
  • Bundesregierung hat ihren ersten Energiestreit: Atomkraft
  • Bundesnetzagentur beschließt „Margit 2026“
  • Länder und Bund ringen um Kurs der Energiewende
  • Bundestag erleichtert Reallabore
  • „Großes Interesse“ von Investoren an neuer Northvolt-Fabrik
  • TMZ übernimmt Gateway-Administration für Osthessen Netz
  • Windbranche nennt Prioritäten für die neue Legislatur
  • Steuerungstechnik für hybride Stromsysteme
  • ABB bietet Batteriespeicherung als Service
Enerige & Management > Urteil - Split-Tarife in der Energiekrise unzulässig
Quelle: Fotolia / vege
URTEIL:
Split-Tarife in der Energiekrise unzulässig
Das Kammergericht Berlin hat einer Musterfeststellungsklage gegen den Versorger Gasag stattgegeben. Der Konzern hatte in der Energiekrise Split-Tarife in der Grundversorgung eingeführt.
 
Drei Jahre liegt es zurück, dass Split-Tarife Energieversorger in Verruf und vor Gericht brachten. Neukunden, die während der Energiekrise in der Grund- oder Ersatzversorgung landeten, mussten in vielen Fällen höhere Preise zahlen als Bestandskunden. Als die Strom- und Gaspreise an den Beschaffungsmärkten damals nach oben schossen, machte sich so mancher Discounter einen schlanken Fuß und schob seine Kunden dem Grundversorger zu, dem dann nichts anderes übrig blieb, als Energie teuer nachzukaufen. Tarifs-Splits sollten Kosten abfedern. Ob sie rechtmäßig waren, darüber stritten Experten. Jetzt ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mit einer Musterfeststellungsklage erfolgreich gewesen.

So hat das Kammergericht Berlin am 24. März entschieden, dass Gaspreise, die der Energiekonzern Gasag, von Neukunden in der Zeit von Dezember 2021 bis April 2022 verlangt hatte, unzulässig waren. 18 Cent stellte der Versorger diesen für die Kilowattstunde in Rechnung, Bestandskunden zahlten 7 Cent. Der Split-Tarif betraf auch Kunden in der Ersatzversorgung.

„Vor allem für Haushalte mit geringem Einkommen führte die Ungleichbehandlung der Gasag zu einer starken Belastung. Schließlich konnten für Neukundinnen und -kunden schnell hunderte Euro an Mehrkosten zusammenkommen“, sagt Henning Fischer, Referent im Team für Sammelklagen beim VZVB. Der Musterfeststellungsklage hätten sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen.

Gasag lehnt Vergleich ab

Ob sie Geld von der Gasag erstattet bekommen, bleibt abzuwarten. Das Berliner Unternehmen geht dem Vernehmen nach in Berufung. Ein vom Gericht angeregtes Vergleichsverfahren habe die Gasag abgelehnt, so der VZBV.

Der Gesetzgeber reagierte auf die Rechtsstreitigkeiten wegen Split-Tarifen frühzeitig mit einer Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Seit Juli 2022 ist ein Splitting der Grundversorgung verboten. Dafür dürfen in der Ersatzversorgung höhere Preise angesetzt werden. Verbraucher, die in die Ersatzversorgung rutschen, müssen erst nach drei Monaten in der Grundversorgung aufgenommen werden.

Die Zuordnung von neuen Kunden zur Grund- oder Ersatzversorgung ist klar geregelt. Die Bundesnetzagentur unterscheidet fünf vereinfachte Fallkonstellationen. Wenn etwa jemand seinen bisherigen „wettbewerblichen Energieliefervertrag“ kündigt, komme ein Grundversorgungsvertrag zustande, stellt die Behörde klar. Gleiches gelte, wenn der Energielieferant den Vertrag „wirksam kündigt“. Verbraucherschützer haben in der Vergangenheit jedoch immer wieder von Fällen berichtet, in denen Kunden fälschlicherweise der Ersatzversorgung zugeschlagen wurden.
 

Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 24.03.2025, 16:53 Uhr

Mehr zum Thema