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Enerige & Management > Rechtsurteil - Speicherbetreiber muss Baukostenzuschuss zahlen
Quelle: Fotolia / aerogondo
RECHTSURTEIL:
Speicherbetreiber muss Baukostenzuschuss zahlen
Der Bundesgerichtshof billigt in einem lang erwarteten Urteil die Einziehung eines Baukostenzuschusses durch die Stromnetzbetreiber vom Betreiber der Batteriespeicher.
 
Ein Speicherbetreiber muss dem Netzbetreiber den Baukostenzuschuss zahlen. Die Bundesnetzagentur muss das nicht unterbinden. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juli. Geklagt gegen die Erhebung des Baukostenzuschusses hatte der Speicherbetreiber Kyon Energy. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das Unternehmen noch recht bekommen.

Zum Hintergrund: Kyon Energy beantragte im Mai 2021 beim zuständigen Netzbetreiber den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer Leistung von 1,73 MW und einer Speicherkapazität von 3,45 MWh. Der Batteriespeicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Der Netzbetreiber schickte dem Speicherbetreiber eine Rechnung über einen Baukostenzuschuss. Der Speicherbetreiber schaltete daraufhin die Bundesnetzagentur ein, damit diese den Netzbetreiber anweist, den Baukostenzuschuss zurückzunehmen. Diese lehnte ab.

Der Bundesgerichtshof folgte in seinem Urteil nun der Argumentation der Bundesnetzagentur. Die Richter halten die Erhebung von Baukostenzuschüssen nach dem sogenannten Leistungspreismodell auch bei Batteriespeichern für zulässig. Denn: Die Bundesnetzagentur durfte bei der Erhebung des Baukostenzuschusses davon ausgehen, dass der Baukostenzuschuss „trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht“.

Der Baukostenzuschuss erfülle eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Netzanschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Er soll verhindern, dass Netzanschlüsse überdimensioniert und unnötige Ausbaukosten verursacht werden, die alle Netznutzer belasten würden. „Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden“, schreibt das Gericht.
  Finanzierung des Verteilernetzes

Der Baukostenzuschuss soll außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Das gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen, heißt es vom Bundesgerichtshof. Der Zweck des Baukostenzuschusses werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können.

Dass der Betreiber bereit sei, mit dem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen, sei nicht maßgeblich. Denn: „Nur der Netzbetreiber kann beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen führen kann.“

Das Gericht monierte bei einer Baukostenzuschuss-Befreiung zudem eine mögliche Rosinenpickerei der Speicherbetreiber. Würden die Anlagen von Baukostenzuschüssen freigestellt oder rabattiert, müssten die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden. Die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten, käme hingegen „allein dem Betreiber der Speicheranlage zugute“.

Der BGH hat damit den Beschluss des Oberlandgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben. 2023 entschied das OLG Düsseldorf, dass die Zahlungen des Baukostenzuschusses von der Bundesnetzagentur nicht eingefordert werden dürfe: Das der Erhebung zugrunde liegende Berechnungsmodell benachteilige Großbatteriespeicher und verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, so das OLG. Die Bundesnetzagentur legte hiergegen Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Kyon Energy zeigte sich in einer Stellungnahme enttäuscht von dem Urteil: „Aus rechtlicher Sicht ist überraschend und bedauerlich, dass die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde, zumal das OLG Düsseldorf seine abweichende Entscheidung zentral auf europarechtliche Erwägungen gestützt hatte.“ Kritisch sieht das Unternehme auch, dass der BGH der Bundesnetzagentur mit seiner Entscheidung einen weitreichenden Entscheidungsspielraum zubilligt, der einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen bleibt.
 

Stefan Sagmeister
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