GASTBEITRAG:
So überwindet Repowering planungsrechtliche Hürden
Die Vorteile des Repowering bei Windkraft sind unbestritten. Wie man missliche planungsrechtliche Hürden überwindet, schildert Tobias Roß* von Dombert Rechtsanwälte im Gastbeitrag.
Das Repowering ist ein Schlüssel zum Gelingen der Energiewende – und noch dazu für alle Seiten ein Gewinn: Vorhabenträger
ziehen Nutzen aus ertragreicheren Anlagen mit größerer Gesamthöhe und Rotordurchmesser; oft können sie zudem auf gewachsene
Beziehungen zu Flächeneigentümern aufbauen und vorhandene Infrastruktur weiter nutzen. Kommunen und Anwohnerschaft wiederum
profitieren von geräuschärmeren Anlagen in noch dazu meist deutlich verringerter Zahl, was wiederum das Landschaftsbild schont.
Alles gut also?
Leider nicht ganz: Im deutschen Planungsrecht findet die ökologische und ökonomische Sinnhaftigkeit des Repowerings noch keine adäquate Entsprechung. Während die konkreten Repowering-Genehmigungsverfahren durch Paragraph 16b Bundesimmissionsschutzgesetz zumindest im Ansatz verschlankt werden, ändert diese Norm an der komplexen planungsrechtlichen Situation nichts. Die Prüfung des Bauplanungsrechts ist beim Repowering komplett neu vorzunehmen.
Deshalb stehen Vorhabenträger in unserer täglichen Beratungspraxis landauf, landab vor einem Problem: Häufig existieren in den Kommunen noch „alte“ Bebauungspläne und Flächennutzungspläne aus den 2000er Jahren, die zum Beispiel Festsetzungen zu konkreten Anlagenstandorten (sogenannte „Baufenster“) oder Höhenbeschränkungen auf meist 80 bis 130 m enthalten.
Mit solchen Regelungen am Ort ist ein Repowering illusorisch. Sie sind für viele Repowering-Projekte aktuell ein massiver Flaschenhals und drohen die Beschleunigungsmaßnahmen zu konterkarieren.
Was also tun? Will man als Vorhabenträger repowern, kommt man meist nicht umhin, die alten Pläne zu ändern. Dazu wiederum braucht es die Kommunen, weil diese die Planungshoheit für ihr Gemeindegebiet innehaben. Nur sie können einmal aufgestellte Pläne ändern und etwa Höhenbeschränkungen oder alte Baufenster streichen oder neu ausrichten.
Für solche Änderungsverfahren gelten nach den Regeln des Baugesetzbuches dieselben rechtlichen und verfahrenstechnischen Vorgaben wie bei der erstmaligen Aufstellung eines Planes. Sie kosten zwar Zeit und fordern fachlich und politisch einen guten Draht in die jeweilige Kommune sowie häufig eine juristische Begleitung.
Sie sind aber der rechtssicherste Weg, um für das Repowering-Projekt langfristig Planungssicherheit zu schaffen – zumal auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages. Viele Kommunen stehen zudem entsprechenden Vorhaben häufig offener gegenüber als der Erschließung eines komplett neuen „Greenfield“-Standortes.
Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die Gerichte (etwa in NRW und Niedersachsen) in der letzten Zeit zunehmend dahin tendieren, alte Bauleitpläne mit sehr niedrigen Höhenbeschränkungen nicht mehr zulasten von Repowering-Vorhaben anzuwenden, und die Vorhaben planungsrechtlich durchwinken.
Der juristische Schlüssel hierzu lautet „Funktionslosigkeit“ der Altpläne: Demnach können Bauleitpläne ohne externes Zutun unbeachtlich werden, wenn die Regelungen darin von der Zeit und den tatsächlichen Bedingungen überholt wurden.
Das dürfte bei alten Bauleitplänen häufig der Fall sein, weil Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von 100 oder 120 m heute nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können und deshalb auch gar nicht mehr auf dem Markt verfügbar sind. Wo aber verläuft die Grenze? Bei Beschränkungen auf 100, 120, 150 m? Dazu hat sich noch keine verlässliche Rechtsprechung gebildet.
Weitere Bewegung in die Sache dürfte schließlich auch das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz der Bundesregierung bringen: Dieses regelt, dass künftige Flächenausweisungen für die Windenergie, die Höhenbeschränkungen enthalten, nicht auf das 2%-Ziel angerechnet werden. Dies wird den Willen, in künftigen Plänen Höhenbeschränkungen vorzusehen, erheblich eindämmen.
* Tobias Roß ist Rechtsanwalt bei Dombert Rechtsanwälte am Standort Düsseldorf. Von dort aus berät er Vorhabenträger bundesweit in planungs- und umweltrechtlichen Fragen.
Leider nicht ganz: Im deutschen Planungsrecht findet die ökologische und ökonomische Sinnhaftigkeit des Repowerings noch keine adäquate Entsprechung. Während die konkreten Repowering-Genehmigungsverfahren durch Paragraph 16b Bundesimmissionsschutzgesetz zumindest im Ansatz verschlankt werden, ändert diese Norm an der komplexen planungsrechtlichen Situation nichts. Die Prüfung des Bauplanungsrechts ist beim Repowering komplett neu vorzunehmen.
Deshalb stehen Vorhabenträger in unserer täglichen Beratungspraxis landauf, landab vor einem Problem: Häufig existieren in den Kommunen noch „alte“ Bebauungspläne und Flächennutzungspläne aus den 2000er Jahren, die zum Beispiel Festsetzungen zu konkreten Anlagenstandorten (sogenannte „Baufenster“) oder Höhenbeschränkungen auf meist 80 bis 130 m enthalten.
Mit solchen Regelungen am Ort ist ein Repowering illusorisch. Sie sind für viele Repowering-Projekte aktuell ein massiver Flaschenhals und drohen die Beschleunigungsmaßnahmen zu konterkarieren.
Was also tun? Will man als Vorhabenträger repowern, kommt man meist nicht umhin, die alten Pläne zu ändern. Dazu wiederum braucht es die Kommunen, weil diese die Planungshoheit für ihr Gemeindegebiet innehaben. Nur sie können einmal aufgestellte Pläne ändern und etwa Höhenbeschränkungen oder alte Baufenster streichen oder neu ausrichten.
Für solche Änderungsverfahren gelten nach den Regeln des Baugesetzbuches dieselben rechtlichen und verfahrenstechnischen Vorgaben wie bei der erstmaligen Aufstellung eines Planes. Sie kosten zwar Zeit und fordern fachlich und politisch einen guten Draht in die jeweilige Kommune sowie häufig eine juristische Begleitung.
Sie sind aber der rechtssicherste Weg, um für das Repowering-Projekt langfristig Planungssicherheit zu schaffen – zumal auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages. Viele Kommunen stehen zudem entsprechenden Vorhaben häufig offener gegenüber als der Erschließung eines komplett neuen „Greenfield“-Standortes.
Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die Gerichte (etwa in NRW und Niedersachsen) in der letzten Zeit zunehmend dahin tendieren, alte Bauleitpläne mit sehr niedrigen Höhenbeschränkungen nicht mehr zulasten von Repowering-Vorhaben anzuwenden, und die Vorhaben planungsrechtlich durchwinken.
Der juristische Schlüssel hierzu lautet „Funktionslosigkeit“ der Altpläne: Demnach können Bauleitpläne ohne externes Zutun unbeachtlich werden, wenn die Regelungen darin von der Zeit und den tatsächlichen Bedingungen überholt wurden.
Das dürfte bei alten Bauleitplänen häufig der Fall sein, weil Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von 100 oder 120 m heute nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können und deshalb auch gar nicht mehr auf dem Markt verfügbar sind. Wo aber verläuft die Grenze? Bei Beschränkungen auf 100, 120, 150 m? Dazu hat sich noch keine verlässliche Rechtsprechung gebildet.
Weitere Bewegung in die Sache dürfte schließlich auch das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz der Bundesregierung bringen: Dieses regelt, dass künftige Flächenausweisungen für die Windenergie, die Höhenbeschränkungen enthalten, nicht auf das 2%-Ziel angerechnet werden. Dies wird den Willen, in künftigen Plänen Höhenbeschränkungen vorzusehen, erheblich eindämmen.
* Tobias Roß ist Rechtsanwalt bei Dombert Rechtsanwälte am Standort Düsseldorf. Von dort aus berät er Vorhabenträger bundesweit in planungs- und umweltrechtlichen Fragen.
Redaktion
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Dienstag, 09.08.2022, 08:57 Uhr
Dienstag, 09.08.2022, 08:57 Uhr
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