AUS DER AKTUELLEN AUSGABE:
Sagen Sie mal: Nadine Bourgeois
In der Rubrik „Sagen Sie mal“ stellen wir ein paar kurze Fragen und bitten um kurze Antworten zu einem aktuellen Thema.
Frau Bourgeois, wie lässt sich eine Finanzierung für Batteriespeicher sinnvoll aufsetzen?
Die Finanzierung von Batteriespeichern gilt als bedeutender Aspekt der Energiewende und des Klimaschutzes. Durch eine gezielte und nachhaltige Finanzierung können wichtige Impulse für die Weiterentwicklung und Verbreitung von Batteriespeichern gesetzt werden, um eine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten. Bisher ist die Finanzierung von Batteriespeichern in Deutschland noch eine recht neue Disziplin. In Finanzierungskategorien gedacht, handelt es sich um eine Projektfinanzierung beziehungsweise ein Darlehen mit abgewandelten Projektfinanzierungselementen. Kritische Fragen für die Finanzierung sind regelmäßig die Rentabilität des Projekts, die Laufzeit der Finanzierung und die Stellung von Sicherheiten.
Welche rechtlichen Vorgaben und Regularien gibt es für die Finanzierung?
Die rechtlichen Vorgaben für die Finanzierung sind überschaubar. Relevant sind dieselben Vorgaben wie für jedes andere projektbezogene Darlehen. Es ergeben sich keine zusätzlichen rechtlichen Pflichten und Vorgaben. Höchstens die Notwendigkeit zum Abschluss einer Gläubigervereinbarung und der Einhaltung der Kapitalerhaltungsregeln.
Es existieren auch wenig bis keine regulatorischen Besonderheiten für die Finanzierung von Batteriespeichern. Die energieregulatorischen Vorgaben sind in der Finanzierung nur reflexhaft zu beachten und spiegeln sich in entsprechenden Zusicherungen und Verhaltenspflichten wider. Der Darlehensvertrag wird regelmäßig vorsehen, dass entsprechende gesetzliche Regelungen, die für ein Projekt gelten, auch eingehalten werden.
Welche kommerziellen Herausforderungen sehen Sie?
Die größten Hürden in der Finanzierung von Batteriespeichern sind kommerzieller Natur, denn nur selten generieren die Batteriespeicher ausreichend Cashflow, um eine Finanzierung zu stemmen. Um die Rentabilität zu verbessern, können einerseits Servicelösungen angeboten oder der Batteriespeicher mit einem Renewables-Projekt verbunden werden. Bei Letzterem muss dann eine entsprechende ‚Quersubventionierung‘ durch das Renewables-Projekt erfolgen. Dort stellen sich wirtschaftlich und rechtlich teilweise komplexe Fragen der Gesamtkalkulation und der Verknüpfung der beiden Projektsphären, wenn die Projekte in verschiedenen Projektgesellschaften, sogenannten Special Purpose Vehicles (SPV; d. Red.), gebündelt sind.
Dies kann nicht nur zu Kapitalerhaltungsfragen bei den SPV führen, sondern bei unterschiedlichen Finanzierungskreisen auch zu typischen Fragen zu Gläubigervereinbarungen. Dabei sind vor allem vertragliche Rangvereinbarungen und Zugriffsrechte auf Sicherheiten für die verschiedenen Finanzierungskreise relevant. Die Komplexität steigt in solchen Fällen, da diese Fragen neben den Projekt- und Finanzierungsverträgen abgestimmt und verhandelt werden müssen. Auch wenn diese vorrangig für die Finanzierer relevant sind, sind auch die SPV als Darlehensnehmer sowie deren Eigenkapitalgeber daran beteiligt. Dies gilt für das Rangverhältnis und die Rückzahlung etwaiger Gesellschafterdarlehen. Die Finanzierung eines Batteriespeichers wird durch diese Anforderungen nicht einfacher, doch in den meisten Fällen finden sich passende Lösungen.
Die Finanzierung von Batteriespeichern gilt als bedeutender Aspekt der Energiewende und des Klimaschutzes. Durch eine gezielte und nachhaltige Finanzierung können wichtige Impulse für die Weiterentwicklung und Verbreitung von Batteriespeichern gesetzt werden, um eine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten. Bisher ist die Finanzierung von Batteriespeichern in Deutschland noch eine recht neue Disziplin. In Finanzierungskategorien gedacht, handelt es sich um eine Projektfinanzierung beziehungsweise ein Darlehen mit abgewandelten Projektfinanzierungselementen. Kritische Fragen für die Finanzierung sind regelmäßig die Rentabilität des Projekts, die Laufzeit der Finanzierung und die Stellung von Sicherheiten.
Welche rechtlichen Vorgaben und Regularien gibt es für die Finanzierung?
Die rechtlichen Vorgaben für die Finanzierung sind überschaubar. Relevant sind dieselben Vorgaben wie für jedes andere projektbezogene Darlehen. Es ergeben sich keine zusätzlichen rechtlichen Pflichten und Vorgaben. Höchstens die Notwendigkeit zum Abschluss einer Gläubigervereinbarung und der Einhaltung der Kapitalerhaltungsregeln.
Es existieren auch wenig bis keine regulatorischen Besonderheiten für die Finanzierung von Batteriespeichern. Die energieregulatorischen Vorgaben sind in der Finanzierung nur reflexhaft zu beachten und spiegeln sich in entsprechenden Zusicherungen und Verhaltenspflichten wider. Der Darlehensvertrag wird regelmäßig vorsehen, dass entsprechende gesetzliche Regelungen, die für ein Projekt gelten, auch eingehalten werden.
Welche kommerziellen Herausforderungen sehen Sie?
Die größten Hürden in der Finanzierung von Batteriespeichern sind kommerzieller Natur, denn nur selten generieren die Batteriespeicher ausreichend Cashflow, um eine Finanzierung zu stemmen. Um die Rentabilität zu verbessern, können einerseits Servicelösungen angeboten oder der Batteriespeicher mit einem Renewables-Projekt verbunden werden. Bei Letzterem muss dann eine entsprechende ‚Quersubventionierung‘ durch das Renewables-Projekt erfolgen. Dort stellen sich wirtschaftlich und rechtlich teilweise komplexe Fragen der Gesamtkalkulation und der Verknüpfung der beiden Projektsphären, wenn die Projekte in verschiedenen Projektgesellschaften, sogenannten Special Purpose Vehicles (SPV; d. Red.), gebündelt sind.
Dies kann nicht nur zu Kapitalerhaltungsfragen bei den SPV führen, sondern bei unterschiedlichen Finanzierungskreisen auch zu typischen Fragen zu Gläubigervereinbarungen. Dabei sind vor allem vertragliche Rangvereinbarungen und Zugriffsrechte auf Sicherheiten für die verschiedenen Finanzierungskreise relevant. Die Komplexität steigt in solchen Fällen, da diese Fragen neben den Projekt- und Finanzierungsverträgen abgestimmt und verhandelt werden müssen. Auch wenn diese vorrangig für die Finanzierer relevant sind, sind auch die SPV als Darlehensnehmer sowie deren Eigenkapitalgeber daran beteiligt. Dies gilt für das Rangverhältnis und die Rückzahlung etwaiger Gesellschafterdarlehen. Die Finanzierung eines Batteriespeichers wird durch diese Anforderungen nicht einfacher, doch in den meisten Fällen finden sich passende Lösungen.
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Montag, 14.10.2024, 09:15 Uhr
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