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Enerige & Management > Aus Der Aktuellen Ausgabe - RechtEck: Stromerzeugung mit (Batterie-)Köpfchen?
Quelle: E&M
AUS DER AKTUELLEN AUSGABE:
RechtEck: Stromerzeugung mit (Batterie-)Köpfchen?
Erneuerbaren-Strom speichern und erst dann einspeisen, wenn es sich wirtschaftlich lohnt, wird immer wichtiger. Aber was ist mit der EEG-Förderung? Jens Vollprecht* klärt auf.
 
Der Ausbau der erneuerbaren Energien schreitet voran. Aber wer kann sein Leben nach der Sonne oder dem Wind ausrichten? Das sind wohl nur wenige Glückliche. Daher werden derzeit immer mehr Solar- beziehungsweise Windenergieanlagen mit Batteriespeichern ausgestattet (Co-Location): Bei geringer Nachfrage wird der erzeugte Strom vor dem Netz gespeichert und erst dann aus dem Speicher in das Netz eingespeist, wenn die Preise wieder angestiegen sind. So weit, so gut. Aber kann für den Strom aus dem Speicher auch eine Förderung nach dem EEG beansprucht werden oder geht die flöten?

Wie so häufig lautet die Antwort: Es kommt drauf an! Nur auf was? Unter den in § 3 Nr. 1 EEG genannten Voraussetzungen verwandelt sich ein Speicher zu einer Anlage im Sinne des EEG. Allerdings enthält das EEG keine finanzielle Förderung für „Anlagen“, sondern nur für die verschiedenen Energieträger wie etwa Solarenergie oder Wind. Die Verwandlung in § 3 Nr. 1 EEG ist mit Blick auf eine finanzielle Förderung also zu „grobschlächtig“.

Aber das EEG lässt uns nicht im Regen stehen: Aus Satz 2 des § 19 Abs. 3 EEG ergibt sich, dass sich die Höhe des Anspruchs pro in das Netz eingespeister Kilowattstunde nach der Höhe des Anspruchs bestimmt, die bei einer Einspeisung in das Netz ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Was bedeutet das konkret? Stammt der zwischengespeicherte Strom beispielsweise aus einer Solaranlage, ist für den Strom die finanzielle Förderung für die Solaranlage zugrunde zu legen. „Finanzielle Förderung“ bedeutet genau genommen „anzulegender Wert“. Der anzulegende Wert ist ein Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist.

Im Fall der geförderten Direktvermarktung ergibt sich die vom Netzbetreiber ausgezahlte Marktprämie aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Börsenpreis, der sich in dem jeweiligen Kalenderjahr für den jeweiligen Energieträger ergibt. Und jetzt wird es spannend: Wird der Strom im Dezember 2025 eingespeichert und im Januar 2026 aus dem Speicher in das Netz eingespeist, wird für die Berechnung der Marktprämie dann der Marktwert des Jahres 2025 oder der des Jahres 2026 herangezogen? Die Formulierung „bei einer Einspeisung in das Netz ohne Zwischenspeicherung“ lässt beide Auslegungen zu. Sinn und Zweck der Regelung sprechen allerdings dafür, dass auf den Zeitpunkt der Einspeisung in das Netz abzustellen ist.

„Parken“ der Strommengen wird belohnt

Denn wenn mit der Regelung die Marktintegration der Erneuerbaren verbessert werden soll, muss diese auch durch die Regelung abgebildet werden. Besonders deutlich wird das im Zusammenhang mit der Sanktion nach § 51 EEG: Wenn in einer Viertelstunde der Spotmarktpreis negativ ist, reduziert sich der anzulegende Wert in dieser Viertelstunde auf null.

Mit anderen Worten: Der Betreiber erhält keine Förderung. Anlagenbetreiber müssen künftig − so der Gesetzgeber in seiner Begründung (vgl. BT-Drs. 19/23482   , S. 124) − eigene Wege finden, sich gegen Negativpreisphasen abzusichern, indem sie etwa Kooperationen mit Speicherbetreibern eingehen. Wird der Strom also in den Phasen negativer Strompreise eingespeichert und in das Netz eingespeist, wenn die Preise nicht mehr negativ sind, verhält sich der Anlagenbetreiber so, wie der Gesetzgeber dies mit § 51 EEG anreizen möchte.

Jetzt zurück zu der obigen Frage: Würde bei der Berechnung der Marktprämie auf den Zeitpunkt der Einspeicherung abgestellt, erhielte der Anlagenbetreiber keine Förderung. Denn im Zeitpunkt der Einspeicherung waren die Preise ja negativ. Das war wohl nicht im Sinne des Erfinders. Stellt man jedoch auf den Zeitpunkt der Einspeisung in das Netz ab, wird das Bild rund: Der anzulegende Wert reduziert sich nicht auf null und der Anlagenbetreiber erhält eine finanzielle Förderung. Die Errichtung des Speichers und das „Parken“ der Strommengen in Phasen negativer Strompreise werden belohnt. In dem gebildeten Beispiel ist also der Jahresmarktwert des Jahres 2026 heranzuziehen.

Der Speicher muss, der Hinweis sei noch erlaubt, innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas befüllt werden. Dies wird sich zukünftig allerdings ändern, sodass die Einspeicherung von Graustrom nicht mehr zu Schnappatmung führt.
Jetzt machen wir den Sack zu: Ja, für den Strom aus dem Speicher kann eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht werden, sie geht nicht flöten. Ja, die richtige Fahrweise des Speichers wird durch das EEG belohnt − und nicht nur durch das EEG: „Maßgeschneiderter“ Strom aus Solar oder Wind lässt sich (viel) besser vermarkten. Auf zur Stromerzeugung mit (Batterie-)Köpfchen!

* Rechtsanwalt und Dipl. Forstw. (Univ.) Jens Vollprecht, Partner bei Becker Büttner Held, Berlin

 

Redaktion
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Mittwoch, 13.08.2025, 08:54 Uhr

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