
Quelle: E&M
AUS DER AKTUELLEN AUSGABE:
RechtEcK: Ein Zwischenstand
Warum das verlängerte KWKG und die BEW keine ausreichende Investitionssicherheit für Ausbau und Dekarbonisierung der Wärmenetze bieten, erläutern Heiner Faßbender und Johanna Riggert*.
Das KWKG 2025 zählt zu den letzten Gesetzen, die der alte Bundestag noch vor den Neuwahlen verabschiedet hat. Am 1. April
2025 ist es in Kraft getreten. Trotz der Verlängerung der KWK-Förderung kann nicht vom großen Wurf gesprochen werden. Es hakt
auch bei der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), einem weiteren wesentlichen Baustein für die Wärmewende.
Der Handlungsdruck auf die Politik war zuletzt deutlich gestiegen, da die Förderung nach dem KWKG über das Jahr 2026 hinaus ungeklärt war. Insofern ist die Erleichterung der Branche über die „Verlängerung“ der Förderung sowohl für KWK-Anlagen als auch für Wärmenetze und -speicher bis längstens 2030 nachzuvollziehen.
Übersehen wird dabei, dass die Verlängerung nur für KWK-Anlagen außerhalb der Ausschreibungen gilt. Für ein erheblichen Teil der KWK-Anlagen, die an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen müssen (Leistungssegment von 500 kWel bis 50 MWel), verbleiben derzeit nur noch die zwei Ausschreibungsrunden im Juni und Dezember dieses Jahres.
Nicht bedacht wurden außerdem iKWK-Systeme, die 2017 als „zukunftsweisende Systeme für eine besonders treibhausgasarme und energieeffiziente Weiterentwicklung der KWK und der netzgebundenen Wärmeversorgung“ eingeführt wurden.
Die neue Bundesregierung ist insofern gefragt − wie in der KWKAusV vorgesehen −, einen Vorschlag für die Fortsetzung der Ausschreibungen über das Jahr 2025 hinaus vorzulegen, um das Potenzial der KWK als „Brückentechnologie“ vollständig auszuschöpfen. Hierbei sollte ein besonderer Fokus auf iKWK-Systeme gerichtet werden, die mit ihrer effizienten und flexiblen Kombination aus KWK und erneuerbarer Wärme den Weg zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung ebnen können.
Für einen „größeren Wurf“ sind dem deutschen Gesetzgeber derzeit insbesondere durch das EU-Beihilferecht die Hände gebunden. Daher nutzt er zur jetzigen Verlängerung des KWKG auch einen Kunstgriff und knüpft an die bestehende beihilferechtliche Genehmigung des KWKG 2020 an. Genehmigt ist danach die Förderung, wenn die KWK-Anlage beziehungsweise das Wärmenetz bis spätestens Ende 2026 in Betrieb genommen wird. Im Einklang mit früheren Entscheidungen der EU-Kommission wird nicht mehr nur auf die Inbetriebnahme, sondern auch auf eine Investitionsentscheidung abgestellt.
Demnach genügt es für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem KWKG 2025 nun, wenn bis Ende 2026 die erforderlichen öffentlichen-rechtlichen Genehmigungen für die Anlage beziehungsweise das Wärmenetz vorliegen oder bei Genehmigungsfreiheit eine verbindliche Bestellung der Anlagen(-teile) beziehungsweise Beauftragung der Bauleistungen ausgelöst wird.
Durch eine anschließende Realisierungsfrist von vier Jahren ist längstens bis 2030 eine Förderung nach dem KWKG möglich. Verwunderlich ist, dass nicht auch im Ausschreibungssegment im Gleichklang zumindest für 2026 weitere Ausschreibungsrunden vorgesehen wurden. Letztlich könnte sich das Blatt noch in diesem Jahr wenden, wenn der EuGH final über die Frage entscheidet, ob die umlagefinanzierte Förderung nach dem KWKG überhaupt eine staatliche Beihilfe darstellt. Bestätigt er das diese Frage verneinende Urteil des EuG vom 24. Januar 2024 (Rechtssache T-409/21), hätte der deutsche Gesetzgeber einen erheblich größeren Spielraum bei der weiteren Ausgestaltung der KWK-Förderung.
Investitionssicherheit mit BEW unzureichend
Neben der gesetzlichen Förderung nach dem KWKG spielt die Förderung nach der BEW eine weitere Schlüsselrolle in der Wärmetransformation, bietet aber derzeit nicht die benötigte Investitionssicherheit.
Dies ist maßgeblich auf die Finanzierung des Förderprogramms durch Haushaltsmittel zurückzuführen, weshalb jede Förderung nach der BEW unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel im Bundeshaushalt steht. Die „Haushaltskrise“ Ende 2023 hat deutlich gemacht, dass die finanzielle Grundlage der Fördermittel jederzeit wegfallen kann, und hierdurch eine erhebliche Verunsicherung geschaffen.
Eine Überführung der BEW-Richtlinie in ein Gesetz − etwa nach dem Vorbild des KWKG − würde in dieser Hinsicht zu einer spürbaren Verbesserung führen. Hierbei ließe sich auch das Antragsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Denn das (zeit-)aufwendige Bewilligungsverfahren stellt derzeit ein weiteres grundsätzliches Hemmnis für eine effiziente Umsetzung von Transformationsprojekten dar.
Neben Anpassungen von KWKG und BEW verbleiben weitere Spannungsfelder, die sich erheblich auf die Investitionsbereitschaft auswirken. Hierzu gehören beispielsweise die Eingliederung des KWKG in eine geplante Kraftwerksstrategie mit einem Kapazitätsmechanismus, eine weitere Harmonisierung mit den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie die Umsetzung der europäischen Vorgaben. Die Verlängerung der Förderung im KWKG 2025 ist zunächst ein positives Signal für die Investitionssicherheit beim Ausbau und bei der Dekarbonisierung der Wärmenetzinfrastruktur, aber unzureichend.
Die Fortschreibung auch der Förderung von KWK-Anlagen und iKWK-Systemen in der Ausschreibung sollte zeitnah angegangen werden. Gleichermaßen sind Anpassungen der BEW erforderlich, damit diese ihrer Rolle als zentralem Förderinstrument für die Wärmewende gerecht werden kann.
* Heiner Faßbender und Johanna Riggert, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held (BBH)
Der Handlungsdruck auf die Politik war zuletzt deutlich gestiegen, da die Förderung nach dem KWKG über das Jahr 2026 hinaus ungeklärt war. Insofern ist die Erleichterung der Branche über die „Verlängerung“ der Förderung sowohl für KWK-Anlagen als auch für Wärmenetze und -speicher bis längstens 2030 nachzuvollziehen.
Übersehen wird dabei, dass die Verlängerung nur für KWK-Anlagen außerhalb der Ausschreibungen gilt. Für ein erheblichen Teil der KWK-Anlagen, die an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen müssen (Leistungssegment von 500 kWel bis 50 MWel), verbleiben derzeit nur noch die zwei Ausschreibungsrunden im Juni und Dezember dieses Jahres.
Nicht bedacht wurden außerdem iKWK-Systeme, die 2017 als „zukunftsweisende Systeme für eine besonders treibhausgasarme und energieeffiziente Weiterentwicklung der KWK und der netzgebundenen Wärmeversorgung“ eingeführt wurden.
Die neue Bundesregierung ist insofern gefragt − wie in der KWKAusV vorgesehen −, einen Vorschlag für die Fortsetzung der Ausschreibungen über das Jahr 2025 hinaus vorzulegen, um das Potenzial der KWK als „Brückentechnologie“ vollständig auszuschöpfen. Hierbei sollte ein besonderer Fokus auf iKWK-Systeme gerichtet werden, die mit ihrer effizienten und flexiblen Kombination aus KWK und erneuerbarer Wärme den Weg zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung ebnen können.
Für einen „größeren Wurf“ sind dem deutschen Gesetzgeber derzeit insbesondere durch das EU-Beihilferecht die Hände gebunden. Daher nutzt er zur jetzigen Verlängerung des KWKG auch einen Kunstgriff und knüpft an die bestehende beihilferechtliche Genehmigung des KWKG 2020 an. Genehmigt ist danach die Förderung, wenn die KWK-Anlage beziehungsweise das Wärmenetz bis spätestens Ende 2026 in Betrieb genommen wird. Im Einklang mit früheren Entscheidungen der EU-Kommission wird nicht mehr nur auf die Inbetriebnahme, sondern auch auf eine Investitionsentscheidung abgestellt.
Demnach genügt es für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem KWKG 2025 nun, wenn bis Ende 2026 die erforderlichen öffentlichen-rechtlichen Genehmigungen für die Anlage beziehungsweise das Wärmenetz vorliegen oder bei Genehmigungsfreiheit eine verbindliche Bestellung der Anlagen(-teile) beziehungsweise Beauftragung der Bauleistungen ausgelöst wird.
Durch eine anschließende Realisierungsfrist von vier Jahren ist längstens bis 2030 eine Förderung nach dem KWKG möglich. Verwunderlich ist, dass nicht auch im Ausschreibungssegment im Gleichklang zumindest für 2026 weitere Ausschreibungsrunden vorgesehen wurden. Letztlich könnte sich das Blatt noch in diesem Jahr wenden, wenn der EuGH final über die Frage entscheidet, ob die umlagefinanzierte Förderung nach dem KWKG überhaupt eine staatliche Beihilfe darstellt. Bestätigt er das diese Frage verneinende Urteil des EuG vom 24. Januar 2024 (Rechtssache T-409/21), hätte der deutsche Gesetzgeber einen erheblich größeren Spielraum bei der weiteren Ausgestaltung der KWK-Förderung.
Investitionssicherheit mit BEW unzureichend
Neben der gesetzlichen Förderung nach dem KWKG spielt die Förderung nach der BEW eine weitere Schlüsselrolle in der Wärmetransformation, bietet aber derzeit nicht die benötigte Investitionssicherheit.
Dies ist maßgeblich auf die Finanzierung des Förderprogramms durch Haushaltsmittel zurückzuführen, weshalb jede Förderung nach der BEW unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel im Bundeshaushalt steht. Die „Haushaltskrise“ Ende 2023 hat deutlich gemacht, dass die finanzielle Grundlage der Fördermittel jederzeit wegfallen kann, und hierdurch eine erhebliche Verunsicherung geschaffen.
Eine Überführung der BEW-Richtlinie in ein Gesetz − etwa nach dem Vorbild des KWKG − würde in dieser Hinsicht zu einer spürbaren Verbesserung führen. Hierbei ließe sich auch das Antragsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Denn das (zeit-)aufwendige Bewilligungsverfahren stellt derzeit ein weiteres grundsätzliches Hemmnis für eine effiziente Umsetzung von Transformationsprojekten dar.
Neben Anpassungen von KWKG und BEW verbleiben weitere Spannungsfelder, die sich erheblich auf die Investitionsbereitschaft auswirken. Hierzu gehören beispielsweise die Eingliederung des KWKG in eine geplante Kraftwerksstrategie mit einem Kapazitätsmechanismus, eine weitere Harmonisierung mit den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie die Umsetzung der europäischen Vorgaben. Die Verlängerung der Förderung im KWKG 2025 ist zunächst ein positives Signal für die Investitionssicherheit beim Ausbau und bei der Dekarbonisierung der Wärmenetzinfrastruktur, aber unzureichend.
Die Fortschreibung auch der Förderung von KWK-Anlagen und iKWK-Systemen in der Ausschreibung sollte zeitnah angegangen werden. Gleichermaßen sind Anpassungen der BEW erforderlich, damit diese ihrer Rolle als zentralem Förderinstrument für die Wärmewende gerecht werden kann.
* Heiner Faßbender und Johanna Riggert, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held (BBH)
Redaktion
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Freitag, 11.04.2025, 09:21 Uhr
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