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Enerige & Management > Recht - Preiserhöhung darf nicht wie "Werbeflyer" daherkommen
Quelle: Shutterstock
RECHT:
Preiserhöhung darf nicht wie "Werbeflyer" daherkommen
Das Landgericht Kleve hat die "ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH" wegen eines Kundenschreibens mit Kündigung und Preisanpassung verurteilt. Es war für das Gericht zu irreführend.
 
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Auslöser der Klage war ein Schreiben von Enni vom November 2019 zur angeblichen Kündigung und Anpassung von Vertragskonditionen, deren Verwendung das Landgericht Kleve wegen mehrerer wettbewerbs- und AGB-rechtlicher Verstöße mit dem Urteil untersagt hat.

Gestalterisch als „Werbeflyer“ aufgemacht, genüge das Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen an Dokumente, in denen Verbraucher wichtige Vertragsinformationen mitgeteilt werden. „Dass Kündigung und Änderung von Vertragskonditionen als Werbeflyer getarnt werden, damit sie leicht übersehen werden sollen, ist ein eklatanter Verstoß gegen das Transparenzgebot“, erklärt Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW, in einer Mitteilung vom 18. August.

Der Versorger wurde dazu verurteilt, ein individualisiertes Berichtigungsschreiben mit Hinweis auf mögliche Rückforderungsansprüche an die Kunden zu verschicken. Das LG Kleve geht nach Ansicht der Verbraucherzentrale zu Recht davon aus, dass ohne das Berichtigungsschreiben einer nicht unerheblichen Anzahl der betroffenen Verbraucher die Unzulässigkeit des Handelns von Enni und damit ein möglicher Erstattungsanspruch unbekannt geblieben sei.

Darüber hinaus war die mit dem „Werbeflyer“ mitgeteilte Kündigung durch Enni nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglich, und es fehlte der zwingend erforderliche Hinweis auf Rücktrittsrechte. Und auch die „fingierte Zustimmung“ im Kleingedruckten des Schreibens, wonach der Versorger die Verbraucher für die restliche Vertragsdauer zu neuen Tarifkonditionen versorgen würde, sollten sie keinen neuen Vertrag abschließen, verwarf das LG Kleve als unzulässig.

Das Urteil (Urteil des LG Kleve vom 03.05.2021, Az. 8 O 52/20) ist noch nicht rechtskräftig.
 

Heidi Roider
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Mittwoch, 18.08.2021, 11:14 Uhr

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