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Enerige & Management > Recht - Preisanpassungen: EVN wehrt sich gegen Betrugsvorwurf
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Preisanpassungen: EVN wehrt sich gegen Betrugsvorwurf
Das niederösterreichische Energieunternehmen hält eine Anzeige des Verbraucherschutzvereins (VSV) für nicht gerechtfertigt. Es habe sich stets an die geltende Rechtslage gehalten.
 
Anzeige wegen Betrugs erstattete der Verbraucherschutzverein (VSV) gegen den niederösterreichischen Energiekonzern EVN. Seine Argumentation: Das Unternehmen habe seine Kunden im Herbst 2022 mutmaßlich absichtlich nicht rechtzeitig über bevorstehende massive Erhöhungen seiner Strom- und Gaspreise informiert. Damit sollte dem VSV zufolge verhindert werden, dass die Kunden von ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Preiserhöhungen sowie zum vorzeitigen Wechsel zu einem günstigeren Lieferanten Gebrauch machen.

Laut der Anzeige „ist davon auszugehen, dass durch die Vorgangsweise der EVN AG diese Kunden am Vermögen geschädigt wurden. Es ist weiters davon auszugehen, dass sich die EVN AG durch ihre Vorgangsweise um Millionen Euro bereichert hat.“ Daher sei die Anzeige bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) zu erstatten gewesen.

Vorwürfe laut EVN „haltlos“

Die EVN teilte der Redaktion mit, Betrug setze die Absicht voraus, „sich unrechtmäßig zu bereichern. Eine Unterstellung eines solchen Vorsatzes ist völlig haltlos. Wie der VSV selbst ausführt, wurden entsprechend den Verträgen Preisänderungen durchgeführt. Die Information über die Preisänderungen erfolgte ebenfalls entsprechend den Vereinbarungen.“

Die zur Debatte stehenden Tarife seien an den Österreichischen Strom- oder Gaspreisindex gekoppelt gewesen. Einmal pro Jahr durfte die EVN sie automatisch erhöhen oder senken. Gemäß ihren seinerzeitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konnten die Kunden bei Vertragsabschluss angeben, „ob und in welcher Form sie regelmäßig eine Preisinformation erhalten möchten. Ein Teil der Kundinnen und Kunden hat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Wunsch über die Preisinformation nicht bekannt gegeben.“ Folglich habe die Preisanpassung „unabhängig von der erfolgten oder nicht erfolgten Preisinformation“ Gültigkeit erlangt. Erst im Sommer 2023 seien die Informationspflichten der Energieunternehmen gesetzlich näher geregelt worden. Ferner betont die EVN, die Gerichte hätten „bereits festgehalten, dass Kunden im Herbst 2022 aufgrund der allgemeinen Situation jedenfalls mit Preissteigerungen rechnen mussten, gerade auch bei einem Produkt mit automatischer Preisanpassung. Der Vorwurf eines strafrechtswidrigen Handelns ist daher völlig aus der Luft gegriffen.“
 

Klaus Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Dienstag, 09.07.2024, 15:46 Uhr

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