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WINDKRAFT OFFSHORE:
Offshore-Zubau: Beschleunigung in mehrerlei Hinsicht
Das BSH geht über die gesetzlichen Offshore-Ausbauziele hinaus: Es will bis 2037 etwa 60.000 MW ausweisen. Dabei betritt die maritime Bundesbehörde BSH auch rechtlich mehrfach Neuland.
 
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat in der planungsrechtlichen Absicherung des nationalen Offshore-Windkraftausbaus die gesetzlichen Ziele vorgezogen: Die zentrale maritime Behörde des Bundes veröffentlichte am 7. Juni den „Entwurf“ des Flächenentwicklungsplans (FEP) für die Ausschließliche Wirtschaftszone innerhalb der deutschen See. Demnach reicht der Planungshorizont nun bis 2037 statt 2030, und für das Zieljahr werden Flächen, Inbetriebnahme-Jahre, Ausschreibungsjahre und Netzanschlüsse für insgesamt etwa 60.000 MW ausgewiesen. Derzeit sind 8.460 MW Windenergie-Leistung offshore in Betrieb. Das gesetzliche Ziel für 2035 lautet 40.000 MW. Die neue Flächenfestlegung des BSH für jenes Jahr beläuft sich demgegenüber auf 50.000 MW.

Der „Entwurf“ ersetzt den „Vorentwurf“ des FEP, den das BSH im September 2023 veröffentlicht hatte (wir berichteten). Er wird jetzt bis Juli / August öffentlich konsultiert, sodass ihn das BSH nach Abarbeitung aller Einwendungen am Jahresende in Kraft setzt. Bisher gilt der FEP von Januar 2023 (wir berichteten).

Berufung auf ein unfertiges Gesetz

Das BSH betritt mit der neuen Fortschreibung des FEP in mehrerlei Hinsicht rechtliches Neuland: So sind 36.000 MW der 60.000 MW sowie Netzinfrastruktur-Gebiete für 2037 erstmals sogenannte Beschleunigungsflächen. Das bedeutet, dass deren Genehmigung erleichtert wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) findet dort nicht mehr pro Baugenehmigung im Auftrag des Projektierers statt, sondern bereits zuvor durchs BSH in der raumordnerischen Planung für alle Beschleunigungsflächen auf einmal (Strategische Umweltprüfung, SUP). Der Bundesverband Windenergie Offshore, der im Wesentlichen die Betreiber versammelt, fordert die Beibehaltung des alten Systems, wenigstens als Kann-Bestimmung (wir berichteten).

Dabei geht es vor allem um den Arten- und Gebietsschutz. Das BSH wählte für das beschleunigte Verfahren nach eigenem Bekunden Flächen aus, von denen „voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind“.

Die EU-rechtliche Grundlage für die Beschleunigungsflächen ist die Erneuerbaren-Richtlinie RED III (2018/2001). Das nationale Umsetzungsgesetz hierzu steckt aber, was den Offshorewind-Ausbau angeht, noch im parlamentarischen Verfahren. Das Kabinett hatte es im März eingebracht. Die Festlegungen stehen daher auch unter parlamentarischem Vorbehalt.

Zudem schafft der FEP-Entwurf − nächstes Neuland − erste Grundlagen, um zu einem vermaschten Offshore-Stromnetz mit den Nachbarländern zu gelangen. Zu
diesem Zweck legt er die Baumaßnahmen für eine Vernetzung der Konverterplattformen, die bereits im Netzentwicklungsplan genehmigt sind, fest und weist grenzüberschreitende Kabeltrassen in die Nachbarländer aus.

Potenzialflächen aus einer Schifffahrtsroute

Für das gesetzliche Klimaneutralitätsjahr Deutschlands, 2045, zu dessen Erreichung dann 70.000 MW in den eigenen Meeren installiert sein sollen, hat das BSH weitere „Potenzialflächen“ festgelegt. Dafür wurde vor allem die Schifffahrtsroute SN10 verkleinert, die direkt zwischen der dänischen und holländischen See verläuft.

Zum Sinn des Entwurfs erklärte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne), die Offshore-Windenergie sei „auch langfristig eine Säule bei der Transformation des Energiesystems“. Der FEP schaffe „Planungs- und Investitionssicherheit“ und leiste einen Beitrag zum Aufbau nachhaltiger Lieferketten. Das BSH ist dem von Volker Wissing (FDP) geführten Verkehrsministerium zugeordnet.
 

Georg Eble
Redakteur
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Freitag, 07.06.2024, 17:02 Uhr

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