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Enerige & Management > Österreich - Netzbetreiber darf bei Stromeinspeisung nicht doppelt kassieren
Quelle: Pixabay / slon_pics
ÖSTERREICH:
Netzbetreiber darf bei Stromeinspeisung nicht doppelt kassieren
Wird über einen bestehenden Anschluss nun auch PV-Strom eingespeist, darf der Netzbetreiber nicht nochmal die Hand aufhalten. Das hat das höchste österreichische Gericht geurteilt.
 
Im Rechtsstreit der Wiener Netze gegen den Flughafen Wien-Schwechat hat der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) das endgültige Urteil gefällt, das am 21. Oktober bekannt wurde. Dessen Kern fasste das Höchstgericht in einer Aussendung wie folgt zusammen: „Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an.“ Ein Rückforderungswelle auch anderswo in Österreich könnte damit anrollen.

Der Hintergrund: Der Flughafen Wien errichtete seit 2021 zwei Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 16,7 MW und nahm diese 2022 in Betrieb. Den Überschussstrom speist er seither in das Verteilnetz der Wiener Netze ein. Er nutzt dafür einen Anschluss, den die Wiener Netze für den Strombezug des Flughafens geschaffen hatten.

Aus diesem Grund begehrten die Wiener Netze die Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts. Dies lehnte der Flughafen ab und wandte sich in der Causa an die Regulierungsbehörde E-Control. Sie stellte mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 fest, dass keine Zahlungspflicht bestehe. Ihre Argumentation: Die Wiener Netze hätten keinen zusätzlichen Stromanschluss errichten müssen, um die Einspeisung des Solarstroms zu ermöglichen.

Stromentnehmer tragen Kosten

Diesen Bescheid fochten die Wiener Netze bei den zuständigen Gerichten erster und zweiter Instanz an - erfolglos. In der Folge wandten sie sich an den OGH. Der bestätigte nunmehr den Bescheid sowie die Urteile der niedrigeren Instanzen.

Wie das Höchstgericht festhält, entstehen den Netzbetreibern zwar üblicherweise zusätzliche Kosten, wenn Kunden Strom in die Leitungen einspeisen. Selbst wenn dafür die Netze verstärkt werden müssen, haben diese Aufwendungen aber nicht die Einspeiser zu tragen, sondern die Stromentnehmer.

Daran ändert auch eine Bestimmung im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) nichts, die vorsieht, dass PV-Anlagen mit bis zu 20 kW Leistung kostenlos an die Netze anzuschließen sind. Die Wiener Netze hatten aus dieser Bestimmung abgeleitet, für den Anschluss von PV-Anlagen mit höherer Leistung Entgelte von den Betreibern dieser Anlagen verlangen zu dürfen.

Laut dem OGH ist der Schluss aber nicht zulässig: Der Gesetzgeber wolle mit dem EAG die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern. Die Kosten für den Anschluss von „Erzeugungsanlagen auf Basis nicht erneuerbarer Energieträger“ egal welcher Leistung seien laut dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) von den Stromkunden zu tragen, nicht von den Kraftwerksbetreibern. Laut dem Gerichtshof muss das auch für Ökostromanlagen gelten. Andernfalls würden sie gegenüber Kraftwerken benachteiligt, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Dies aber wolle der Gesetzgeber offenbar nicht.

Gerüchte: Rückforderungen in Millionenhöhe rollen an

Die Auswirkungen des Urteils lassen sich bis dato schwer abschätzen. Nur marignal ins Gewicht fallen dürften wohl jene 4.384,96 Euro an Revisionskosten, die die Wiener Netze dem Flughafen Wien gemäß dem Erkenntnis des OGH zu erstatten haben. Gerüchten zufolge könnten Tausende Betreiber von PV-Anlagen von den Wiener Netzen und anderen Netzgesellschaften Beträge zurückfordern, die sich in Summe in Millionenhöhe bewegen dürften.

Die Wiener Netze teilten der Redaktion auf Anfrage sinngemäß mit, es gelte nun, das Urteil des OGH zu prüfen. Ein Sprecher des Unternehmens bestätigte, dass die Netzbetreiber planen, eine gemeinsame Vorgehensweise für Fälle wie den vom OGH nun rechtskräftig beurteilten zu erarbeiten. Die diesbezügliche Abstimmung erfolge voraussichtlich noch „im Laufe dieser Woche“.
 

Klaus Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Dienstag, 22.10.2024, 16:09 Uhr

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