
Quelle: Bundesnetzagentur
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Messstellenbetreiber darf seinen Zählerschrank verwenden
In einem Streit zwischen Netze BW und dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber EHA um technische Mindestanforderungen hat sich die Behörde klar geäußert.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat in einem Streit der Netze BW mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber EHA Energie-Handels-Gesellschaft eine Entscheidung gefällt. Demnach darf
der Verteilnetzbetreiber den Messstellenbetrieb der EHA nicht von der Verwendung eines vorgegebenen Messschrank-Typs abhängig
machen.
Der Streit bezieht sich seit dem Jahr 2020 auf eine Messlokation zur Übergabemessung zwischen einer Kundenanlage und dem Mittelspannungsnetz der Netze BW. Dort hatte EHA nach Auffassung von Netze BW verschiedene technische Vorgaben nicht erfüllt. Unter anderem habe der wettbewerbliche Messstellenbetreiber einen Messschrank installiert, der nicht den technischen Mindestanforderungen entspreche. EHA zufolge wird dieser Typ jedoch von anderen Verteilnetz- beziehungsweise grundzuständigen Messstellenbetreibern wie Westnetz oder Rheinnetz ebenso verwendet.
Auch Anforderungen an technische Mindestanforderungen
EHA hatte zwar zwischenzeitlich Eniges angepasst, sich allerdings geweigert, den verwendeten Zählerschrank gegen ein anderes Modell auszutauschen. Daraufhin hatte Netze BW „sich das Recht vorbehalten“, die Messstelle und den Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zu kündigen. Darüber hatte sich EHA bei der Bundesnetzagentur beschwert.
Eine solche Kündigung bedeutet, dass der Messstellenbetrieb an den grundzuständigen Messstellenbetreiber übergeht. Diese Marktrolle hat der Gesetzgeber grundsätzlich dem örtlichen Verteilnetzbetreiber zugeschrieben. In diesem Fall ist also Netze BW selbst der grundzuständige Messstellenbetreiber.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat nun festgestellt, dass der Verteilnetzbetreiber mit seinem Verhalten gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verstößt. „Der Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung ist angezeigt, um den Verstoß wirksam abzustellen“, heißt es in dem Beschluss der Kammer.
Die Androhung der Kündigung der Messstelle sowie des gesamten Messstellenbetreiber-Rahmenvertrags stelle einen Verstoß gegen Paragraf 5 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 MsbG dar. Diese Paragrafen regeln Eignung und Sorgfaltspflichten des Messstellenbetreibers.
Die Argumente von Netze BW seien jedoch nicht geeignet, Zweifel am einwandfreien Messstellenbetrieb durch EHA aufkommen zu lassen. Vor allem eine Verletzung technischer Mindestanforderungen sei dem Unternehmen nicht vorzuwerfen. Im Übrigen stelle das Messstellenbetriebsgesetz selbst gewisse Anforderungen, an die Ausgestaltung technischer Mindestanforderungen. Diese müssten „sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei“ sein.
Innerhalb eines Monats kann Netze BW nun Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur einlegen.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur steht hier zum Download zur Verfügung.
Der Streit bezieht sich seit dem Jahr 2020 auf eine Messlokation zur Übergabemessung zwischen einer Kundenanlage und dem Mittelspannungsnetz der Netze BW. Dort hatte EHA nach Auffassung von Netze BW verschiedene technische Vorgaben nicht erfüllt. Unter anderem habe der wettbewerbliche Messstellenbetreiber einen Messschrank installiert, der nicht den technischen Mindestanforderungen entspreche. EHA zufolge wird dieser Typ jedoch von anderen Verteilnetz- beziehungsweise grundzuständigen Messstellenbetreibern wie Westnetz oder Rheinnetz ebenso verwendet.
Auch Anforderungen an technische Mindestanforderungen
EHA hatte zwar zwischenzeitlich Eniges angepasst, sich allerdings geweigert, den verwendeten Zählerschrank gegen ein anderes Modell auszutauschen. Daraufhin hatte Netze BW „sich das Recht vorbehalten“, die Messstelle und den Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zu kündigen. Darüber hatte sich EHA bei der Bundesnetzagentur beschwert.
Eine solche Kündigung bedeutet, dass der Messstellenbetrieb an den grundzuständigen Messstellenbetreiber übergeht. Diese Marktrolle hat der Gesetzgeber grundsätzlich dem örtlichen Verteilnetzbetreiber zugeschrieben. In diesem Fall ist also Netze BW selbst der grundzuständige Messstellenbetreiber.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat nun festgestellt, dass der Verteilnetzbetreiber mit seinem Verhalten gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verstößt. „Der Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung ist angezeigt, um den Verstoß wirksam abzustellen“, heißt es in dem Beschluss der Kammer.
Die Androhung der Kündigung der Messstelle sowie des gesamten Messstellenbetreiber-Rahmenvertrags stelle einen Verstoß gegen Paragraf 5 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 MsbG dar. Diese Paragrafen regeln Eignung und Sorgfaltspflichten des Messstellenbetreibers.
Die Argumente von Netze BW seien jedoch nicht geeignet, Zweifel am einwandfreien Messstellenbetrieb durch EHA aufkommen zu lassen. Vor allem eine Verletzung technischer Mindestanforderungen sei dem Unternehmen nicht vorzuwerfen. Im Übrigen stelle das Messstellenbetriebsgesetz selbst gewisse Anforderungen, an die Ausgestaltung technischer Mindestanforderungen. Diese müssten „sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei“ sein.
Innerhalb eines Monats kann Netze BW nun Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur einlegen.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur steht hier zum Download zur Verfügung.

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Donnerstag, 17.04.2025, 17:29 Uhr
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