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GASNETZ:
Letzte Instanz winkt Eigenkapitalzins Gas durch
Bei der zugestandenen Eigenkapital-Verzinsung im Netz ist ein bekanntes Muster der Rechtsprechung erneut zur Geltung gekommen: Der BGH gibt der Netzagentur in letzter Instanz Recht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerden von ursprünglich 937 Gasnetzbetreibern gegen die Festlegung des Eigenkapital-Zinssatzes
im Netz durch die Bundesnetzagentur zurückgewiesen. Das teilte das Gericht dieser Redaktion auf Anfrage mit.
Demnach hob der BGH am 25. Februar ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom August 2023 auf und erlegte der Netzbetreiber-Seite die Verfahrenskosten auf. Die Begründung ist wie üblich so schnell nach Verkündung noch nicht veröffentlicht (Aktenzeichen beim BGH: EnVR 93/23, beim OLG Düsseldorf: 3 Kart 311/21).
Damit bleibt es dabei, dass Gasnetzbetreiber in der vierten Regulierungsperiode, die 2023 begonnen hatte und die bis 2027 dauert, den anteiligen Einsatz ihres Eigenkapitals bei der Bildung der Erlösobergrenze und damit letztlich der Netzentgelte bei Neuanlagen nur mit 5,07 Prozent verzinsen dürfen. Bei Altanlagen beträgt der zugestandene Zinssatz 3,51 Prozent.
So hatte es die Bundesnetzagentur im Oktober 2021 festgelegt – was einer Kürzung der Zinssätze um jeweils 25 Prozent gegenüber der vorigen Regulierungsperiode entsprach. Die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals ist der Hauptanreiz für Netzbetreiber, überhaupt ein Netz zu betreiben; abgesehen davon, werden im Wesentlichen nur die Kosten des Netzunterhalts und der Netzerweiterung anerkannt.
Dem Regulierer fällt die Aufgabe zu, zwischen dem Interesse der Energieverbraucher an möglichst geringen Netzentgelten und dem der Netzbetreiber einen rechtssicheren Mittelweg zu finden.
Sein Ergebnis wird regelmäßig von Hunderten Netzbetreibern, sowohl Strom als auch Gas, beim OLG Düsseldorf angefochten, wo sie zunächst Recht bekommen. Dann geht jedesmal die Netzagentur zum Bundesgerichtshof – und bekommt dort Recht. Der BGH gesteht dem Regulierer schlicht einen größeren Rechenspielraum zu. Salopp ausgedrückt: Jede Berechnungsmethode, die nicht diskriminierend oder schikanös ist, wird in Karlsruhe durchgewunken.
Die lähmenden Prozessserien, die eine Rechtsunsicherheit noch während der laufenden Regulierungsperioden heraufbeschwören, könnten künftig abebben: Die Netzagentur will 2033 (Gas) und 2034 (Strom) von fünf- zu dreijährigen Regulierungsperioden übergehen, die dann aktuellere Kostenniveaus und Zinsentwicklungen widerspiegeln. Auch sollen Kapitalkosten pauschal vergütet werden (WACC).
Demnach hob der BGH am 25. Februar ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom August 2023 auf und erlegte der Netzbetreiber-Seite die Verfahrenskosten auf. Die Begründung ist wie üblich so schnell nach Verkündung noch nicht veröffentlicht (Aktenzeichen beim BGH: EnVR 93/23, beim OLG Düsseldorf: 3 Kart 311/21).
Damit bleibt es dabei, dass Gasnetzbetreiber in der vierten Regulierungsperiode, die 2023 begonnen hatte und die bis 2027 dauert, den anteiligen Einsatz ihres Eigenkapitals bei der Bildung der Erlösobergrenze und damit letztlich der Netzentgelte bei Neuanlagen nur mit 5,07 Prozent verzinsen dürfen. Bei Altanlagen beträgt der zugestandene Zinssatz 3,51 Prozent.
So hatte es die Bundesnetzagentur im Oktober 2021 festgelegt – was einer Kürzung der Zinssätze um jeweils 25 Prozent gegenüber der vorigen Regulierungsperiode entsprach. Die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals ist der Hauptanreiz für Netzbetreiber, überhaupt ein Netz zu betreiben; abgesehen davon, werden im Wesentlichen nur die Kosten des Netzunterhalts und der Netzerweiterung anerkannt.
Dem Regulierer fällt die Aufgabe zu, zwischen dem Interesse der Energieverbraucher an möglichst geringen Netzentgelten und dem der Netzbetreiber einen rechtssicheren Mittelweg zu finden.
Sein Ergebnis wird regelmäßig von Hunderten Netzbetreibern, sowohl Strom als auch Gas, beim OLG Düsseldorf angefochten, wo sie zunächst Recht bekommen. Dann geht jedesmal die Netzagentur zum Bundesgerichtshof – und bekommt dort Recht. Der BGH gesteht dem Regulierer schlicht einen größeren Rechenspielraum zu. Salopp ausgedrückt: Jede Berechnungsmethode, die nicht diskriminierend oder schikanös ist, wird in Karlsruhe durchgewunken.
Die lähmenden Prozessserien, die eine Rechtsunsicherheit noch während der laufenden Regulierungsperioden heraufbeschwören, könnten künftig abebben: Die Netzagentur will 2033 (Gas) und 2034 (Strom) von fünf- zu dreijährigen Regulierungsperioden übergehen, die dann aktuellere Kostenniveaus und Zinsentwicklungen widerspiegeln. Auch sollen Kapitalkosten pauschal vergütet werden (WACC).

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Mittwoch, 26.02.2025, 16:42 Uhr
Mittwoch, 26.02.2025, 16:42 Uhr
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