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Enerige & Management > E&M Vor 20 Jahren - Lernfähiger Wirtschaftsminister
Quelle: Fotolia / Miredi
E&M VOR 20 JAHREN:
Lernfähiger Wirtschaftsminister
Im Dezember 2004 legte das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf einer Strom-Netzentgeltverordnung vor und widerlegte seine Kritiker.
 
Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vorgelegte Entwurf der Stromnetz-Entgeltverordnung (StromNEV) berücksichtigte (fast) ungeschmälert die durch dezentrale Einspeisung vermiedenen Netznutzungsentgelte. Der stellvertretende E&M-Chefredakteur Jan Mühlstein kommentierte damals das Ringen der dezentralen Erzeuger um Entlastungen und die Bemühungen der Politik, über die Regulierung für mehr Wettbewerb zu sorgen.
 


Als Anfang September der erste Vorschlag für die Netzentgelt-Verordnung bekannt wurde, hatte Energie & Management dem BMWA vorgehalten, es nicht für notwendig zu halten, sich zu dem Diskussionsstand um das diffizile Thema „vermiedene Netznutzungsentgelte“ kundig zu machen (siehe Energie & Management vom 1. Oktober 2004, Seite 4 „Wirtschaftsministerium begünstigt Großkraftwerke“). Eine offensichtlich voreilige Bewertung, denn Wirtschaftsminister Clement und seine Beamten haben sich doch als lernfähig erwiesen.

Der nun auch auf der BMWA-Homepage veröffentlichte Entwurf der StromNEV legt den Anspruch der dezentralen Erzeuger auf Vergütung der vermiedenen Netznutzungsentgelte fest, die sich durch den verringerten Bezug aus dem vorgelagerten Netz bei der Kostenwälzung zwischen den Netzbetreibern ergeben. Dies ist eine konsequente Umsetzung des Punkttarifs für eine transaktionsunabhängige Netznutzung, bei der alle Einspeisungen und Strombezüge über Bilanzkreise auf der Höchstspannungsebene abgewickelt werden. Wenn dabei, wie in dem seit der Verbändevereinbarung Strom II (VV II) in Deutschland eingeführten und in die StromNEV übernommenen Netzmodell, für zentrale Einspeisung keine Netznutzungsentgelte erhoben werden, müssen dezentrale Erzeuger eine Kompensation dafür erhalten, dass sie lediglich das lokale Netz benötigen. Dieser Zusammenhang sollte allerdings auch im § 15 der StromNEV etwa mit der Formulierung verdeutlicht werden, dass für die Einspeisung elektrischer Energie in die Übertragungsnetze keine Netznutzungsentgelt zu entrichten sind, währen bei dezentraler Einspeisung dem Einspeiser Entgelte nach § 18 zustehen.

Der nun formulierte § 18 der StromNEV sorgt für einen diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Erzeuger und sichert damit den Wettbewerb ab, auch wenn die Regulierungsbehörde noch einiges an Feinjustierungen wird leisten müssen – zum Beispiel bei der Entwicklung eines alternativen Verfahrens zur Berechnung einer verstetigten Vermeidungsleistung für wärmegeführte Anlagen oder bei Regeln zur Inanspruchnahme von Netzreserveleistung.

Nachbesserungsbedarf gibt es allerdings in Bezug auf dezentrale Anlagen ohne Leistungsmessung. Ihnen will der Verordnungsgeber nur den Anspruch auf die Vergütung der Vermeidungsarbeit zugestehen, nicht aber auf die der Vermeidungsleistung. Dies widerspricht aber der Tatsache, dass auch Kleinanlagen als Kollektiv einen objektiv feststellbaren Beitrag zur Verringerung der Bezugsleistung erbringen, wie es beispielsweise eine Studie der Münchner Forschungsstelle für Energiewirtschaft belegt. Der aus Kleinanlagen eingespeiste Strom wird in ihrer unmittelbaren Umgebung verbraucht; sie entlasten also nicht nur das vorgelagerte Netz, sondern auch das Netz der Einspeiseebene. Empfehlenswert wäre eine vereinfachte Pauschalregelung, die beispielsweise für Einspeisung aus Anlagen bis 50 kW Leistung eine Vergütung von 80 Prozent des Arbeitspreises und 50 Prozent des Leistungspreises der Niederspannung vorsieht.

Für dezentrale Einspeiser könnte sich allerdings auch der § 12 Absatz 4 als Stolperstein erweisen, bei dem eine gemeinsame Entgeltermittlung für parallele oder untergelagerte Netze unterschiedlicher Betreiber auf gleicher Spannungsebene verlangt wird, was das Prinzip der Kostenwälzung verwässern würde. Der Sinn ist wohl zu verhindern, dass in benachbarten Netzen stark abweichende Netzentgelte gelten. Dafür sollte allerdings besser das Vergleichsmarktprinzip oder eine künftige Anreizregelung sorgen.
 
 

Jan Mühlstein
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Samstag, 14.12.2024, 22:41 Uhr

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