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Enerige & Management > Contracting - Kundenanlagen-Beschluss gefährdet Mieterstrommodelle
Quelle: Fotolia
CONTRACTING:
Kundenanlagen-Beschluss gefährdet Mieterstrommodelle
Der Contracting-Verband Vedec warnt davor, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofes zu den Kundenanlagen für zahlreiche Mieterstrom- und Quartiersprojekte das Aus bedeuten könnte.
 
Der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) schlägt hohe Wellen: Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückgewiesen, lokale Erzeugungsanlagen und damit verbundene Stromnetze als „Kundenanlagen“ gelten zu lassen. Nach einem Urteil des EuGH sind demnach, viele deutsche „Kundenanlagen“ europarechtswidrig.

Nun warnt der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting (Vedec) vor massiven Auswirkungen und fordert klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen, so der Verband in einer Mitteilung vom 19. Mai.

Insbesondere zahlreichen Mieterstrommodellen drohe das Aus. „Ohne gesetzgeberisches Handeln drohen erhebliche Rückschritte beim Mieterstrom. Die Politik in Berlin und Brüssel ist jetzt gefordert, pragmatische Lösungen zu schaffen, um Bestandsprojekte zu schützen und neue Modelle zu ermöglichen“, erklärt Vedec-Vorstandsvorsitzender Tobias Dworschak. Neben Übergangsfristen für Bestandsanlagen brauche es zudem „rechtliche Leitplanken für Quartierslösungen sowie den Erhalt des Kundenanlagenbegriffs für gebäudeinterne Versorgungsstrukturen“.

Schnelle politische Klärung gefordert

Zum Hintergrund: Der Energiedienstleister Engie wollte erreichen, dass zwei Blockheizkraftwerke samt Leitungsnetz vom vorgelagerten Verteilnetzbetreiber, der Zwickauer Energieversorgung, als „Kundenanlagen“ anerkannt werden. Im November 2024 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings auf Grundlage dieses Rechtsstreits entschieden, dass die bisherige deutsche Regulierungspraxis nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Nach Auffassung des EuGH müssen für alle Stromerzeuger in der Europäischen Union die gleichen Marktregeln gelten. Die nationalstaatliche Ausnahme gemäß Paragraf 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) widerspricht in dem konkreten Fall dem EU-Recht, hatte der EuGH vorab geurteilt.

Die kürzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die Rechtsbeschwerde des Energieversorgers zurückzuweisen, bringt laut Vedec „massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich“. Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen.

Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz, so der Vedec. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
 

Heidi Roider
Redakteurin und Chefin vom Dienst
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