POLITIK:
Gesetzentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt vor
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird 2025 stufenweise für unterschiedliche Unternehmensgrößen eingeführt. Zehntausende Firmen sind betroffen.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeits(CSR)-Berichterstattung vorgelegt.
Dem neuen Gesetz nach werden Unternehmen verpflichtet, künftig zusammen mit dem Jahresabschluss im Detail „über ihren Umgang
mit sozialen und ökologischen Herausforderungen“ zu berichten, wie es in einem Informationsblatt des Bundesjustizministeriums
(BMJ) vom 24. Juli heißt.
Darin stellt die Bundesregierung klar, dass im Gesetz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen werden soll. „Die Belastungen aus EU-Recht sollten nicht durch nationalen Regulierungsehrgeiz noch gesteigert werden, wie es in der Vergangenheit häufig durch das sogenannte ‚Gold Plating‘ der Fall war“, heißt es wörtlich.
Allerdings räumt die Bundesregierung ein, der Erfüllungsaufwand für die Unternehmen sei hoch. Diese „Bürokratiekosten“ ließen sich jedoch nicht vermeiden.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) spricht sogar in einer Mitteilung seines Hauses von einer „drastischen Mehrbelastung“ für die betroffenen Unternehmen. „Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin“, so der Minister. Die Umsetzung werde aber „so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich“ erfolgen, versichert er. „Gleichzeitig versuchen wir die zusätzlichen Lasten für die Wirtschaft abzufedern: Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten werden, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten“, fügt er hinzu.
Berichtspflicht nach Lieferkettengesetz entfällt
Vom Gesetz werden bilanzrechtlich große sowie bilanzrechtlich kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen sein. Die Einordnung erfolgt entsprechend Paragraf 267 Handelsgesetzbuch (HGB).
Demnach müssen die erfassten Unternehmen ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Formatvorgaben erweitern. Auch die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen einen entsprechenden Bericht veröffentlichen.
Im Zuge des neuen Gesetzes werden unter anderem die Vorschriften im Handelsgesetzbuch zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften angepasst. Ebenso wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch unter die Regelungen zur Bilanzkontrolle fallen, die im Wertpapierhandelsgesetz festgelegt sind.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass von 2029 an rund 14.600 Unternehmen verpflichtet sein werden, einen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Zunächst sollen von 2025 an große kapitalmarktorientierte Unternehmen für das vorangegangene Jahr berichtspflichtig sein. Diese haben ohnehin bereits eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung nach HGB abzugeben.
2026 soll die Berichtspflicht auf alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, ausgedehnt werden. Diese Gruppe beziffert die Bundesregierung auf ca. 12.800 Firmen. In den beiden Folgejahren kommen zuerst sogenannte kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen und schließlich die „Drittstaatenkonstellationen“ hinzu.
Stichtag für die Umsetzung war der 6. Juli 2024
Im nun vorgelegten Gesetzentwurf wurde gegenüber dem Referentenentwurf aus dem März dieses Jahres die Pflicht zur Erstellung eines Prüfberichts zum Nachhaltigkeitsbericht gestrichen. Darüber hinaus wurden Anpassungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorgenommen und die Frist zur Einreichung der LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Stichtag für die Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Social Responsibility Directive, CSRD) in nationales Recht war der 6. Juli 2024. In seinem Informationspapier greift das Bundesjustizministerium die Frage auf, ob Deutschland nun ein Vertragsverletzungsverfahren drohe. Dies liege im Ermessen der Europäischen Kommission. Über das Geschäftsjahr 2024 müsse jedoch erst im Frühjahr 2025 berichtet werden. „Die gesetzlichen Anpassungen sollten bis dahin vorgenommen sein“, heißt es von Seiten des Ministeriums.
Außerdem seien auch andere Mitgliedstaaten „noch mit der Umsetzung der sehr umfangreichen und technisch komplexen europäischen Richtlinie beschäftigt“.
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung steht auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums zum Download zur Verfügung.
Darin stellt die Bundesregierung klar, dass im Gesetz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen werden soll. „Die Belastungen aus EU-Recht sollten nicht durch nationalen Regulierungsehrgeiz noch gesteigert werden, wie es in der Vergangenheit häufig durch das sogenannte ‚Gold Plating‘ der Fall war“, heißt es wörtlich.
Allerdings räumt die Bundesregierung ein, der Erfüllungsaufwand für die Unternehmen sei hoch. Diese „Bürokratiekosten“ ließen sich jedoch nicht vermeiden.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) spricht sogar in einer Mitteilung seines Hauses von einer „drastischen Mehrbelastung“ für die betroffenen Unternehmen. „Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin“, so der Minister. Die Umsetzung werde aber „so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich“ erfolgen, versichert er. „Gleichzeitig versuchen wir die zusätzlichen Lasten für die Wirtschaft abzufedern: Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten werden, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten“, fügt er hinzu.
Berichtspflicht nach Lieferkettengesetz entfällt
Vom Gesetz werden bilanzrechtlich große sowie bilanzrechtlich kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen sein. Die Einordnung erfolgt entsprechend Paragraf 267 Handelsgesetzbuch (HGB).
Demnach müssen die erfassten Unternehmen ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Formatvorgaben erweitern. Auch die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen einen entsprechenden Bericht veröffentlichen.
Im Zuge des neuen Gesetzes werden unter anderem die Vorschriften im Handelsgesetzbuch zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften angepasst. Ebenso wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch unter die Regelungen zur Bilanzkontrolle fallen, die im Wertpapierhandelsgesetz festgelegt sind.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass von 2029 an rund 14.600 Unternehmen verpflichtet sein werden, einen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Zunächst sollen von 2025 an große kapitalmarktorientierte Unternehmen für das vorangegangene Jahr berichtspflichtig sein. Diese haben ohnehin bereits eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung nach HGB abzugeben.
2026 soll die Berichtspflicht auf alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, ausgedehnt werden. Diese Gruppe beziffert die Bundesregierung auf ca. 12.800 Firmen. In den beiden Folgejahren kommen zuerst sogenannte kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen und schließlich die „Drittstaatenkonstellationen“ hinzu.
Stichtag für die Umsetzung war der 6. Juli 2024
Im nun vorgelegten Gesetzentwurf wurde gegenüber dem Referentenentwurf aus dem März dieses Jahres die Pflicht zur Erstellung eines Prüfberichts zum Nachhaltigkeitsbericht gestrichen. Darüber hinaus wurden Anpassungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorgenommen und die Frist zur Einreichung der LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Stichtag für die Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Social Responsibility Directive, CSRD) in nationales Recht war der 6. Juli 2024. In seinem Informationspapier greift das Bundesjustizministerium die Frage auf, ob Deutschland nun ein Vertragsverletzungsverfahren drohe. Dies liege im Ermessen der Europäischen Kommission. Über das Geschäftsjahr 2024 müsse jedoch erst im Frühjahr 2025 berichtet werden. „Die gesetzlichen Anpassungen sollten bis dahin vorgenommen sein“, heißt es von Seiten des Ministeriums.
Außerdem seien auch andere Mitgliedstaaten „noch mit der Umsetzung der sehr umfangreichen und technisch komplexen europäischen Richtlinie beschäftigt“.
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung steht auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums zum Download zur Verfügung.
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Donnerstag, 25.07.2024, 16:04 Uhr
Donnerstag, 25.07.2024, 16:04 Uhr
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