• Anstieg des CO2-Preises verhindert
  • Bundestag gibt grünes Licht für U-Ausschuss zu Atomausstieg
  • Neues BHKW für innovatives Konzept in Münster
  • Ewald Woste und Werner Süss repowern Windparks
  • Entega verzichtet im Streit mit Ex-Vorständen auf Millionen
  • Weniger Bürokratie für Großwärmepumpen in Sicht
  • Machtprobe mit China über Elektroautos
  • Entega schüttet 32 Millionen Euro an Stadt und Kommunen aus
  • Im Westmünsterland gehen Bocholt und Rhede zusammen
  • DSW 21 schreibt weiter „schwarze Zahlen“
Enerige & Management > Recht - Gesetzentwurf zu Split-Tarifen mit EU-Recht vereinbar?
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Gesetzentwurf zu Split-Tarifen mit EU-Recht vereinbar?
Die Bundesregierung will Rechtssicherheit für unterschiedliche Preise in der Grund- und Ersatzversorgung schaffen. Der Gesetzentwurf ist nach Ansicht von Verbraucherschützern wackelig.
 
Geht es nach dem Bundeswirtschaftsministerium, ist bald Schluss mit den Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit von Split-Tarifen. Das Haus hat einen Entwurf für eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorlegt, in dem zwischen Ersatz- und Grundversorgung schärfer unterschieden wird. "Die preisliche Kopplung beider Instrumente wird auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben. Dadurch können die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen", heißt es in dem Papier.

Die neue Regelung zielt auf eine mögliche Tarifspaltung in der dreimonatigen Ersatzversorgungsphase. In Paragraf 38 des EnWG soll ein neuer Passus hinzukommen: "Der Grundversorger ist berechtigt, bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung einen Aufschlag für erhöhte Vertriebskosten und einen besonderen Beschaffungskostenanteil vorzusehen", soll künftig in Absatz 1 stehen.

Auch die Preisgrenze schwebt dem Bundeswirtschaftsministerium vor: "Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden, als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführte Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden."
  Aufgabe des Gebots der Gleichpreisigkeit "sachgerecht"

In Paragraf 36 wollen die Juristinnen und Juristen festschreiben, dass "bei den Allgemeinen Bedingungen und Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Grundversorgungsvertrages" unterschieden werden darf. Zudem wollen sie klarstellen, dass ein "Anspruch auf den Abschluss eines Grundversorgungsvertrages erst nach drei Monaten besteht".

Das Bundeswirtschaftsministerium begründet die Gesetzesnovelle mit der Preisexplosion auf den Beschaffungsmärkte für Strom und Gas. "Die Beschaffungskosten für die langfristiger angelegte Grundversorgung und die kurzfristige Ersatzversorgung können sich in einem Umfang unterscheiden, der eine grundsätzliche Aufgabe des Gebots der Gleichpreisigkeit als sachgerecht erscheinen lässt."

Holger Schneidewindt, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, kann der geplante Regelung nichts abgewinnen. Jahrzehntelang sei man ohne separate Tarife ausgekommen, selbst nach Insolvenzen wie der von Teldafax, erklärte er im Gespräch mit der Redaktion. "Wir haben jetzt eine punktuelle Energiepreiskrise. Das kann sich beruhigen, die Preise können auch auf hohem Niveau bleiben – wozu braucht man die Aufspaltung perspektivisch?", fragt Schneidewindt. Das Gesetzesvorhaben bezeichnet er als "Flickschusterei".

Zu viele Grundversorger?

Der Marktbeobachter sieht ein strukturelles Problem in der Grundversorger-Landschaft. "Es gibt einer enorme Vielfalt", sagt er im Hinblick darauf, dass längst nicht alle Grundversorger Split-Tarife eingeführt haben. Unter denen, die es getan haben, unterscheiden sich die Preisaufschläge teils "extrem". Zudem seien es oft kleinere Anbieter, die kräftig an der Preisschraube gedreht hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Zahl der Grundversorger nicht stark reduziert werden müsste, gibt Schneidewindt zu bedenken.

Der Verbraucherjurist bezweifelt auch, dass die Gesetzesnovelle mit EU-Recht vereinbar wäre. Er verweist auf Artikel 27 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (2019/944). In Absatz 1 fordert die EU, dass Haushaltskunden das Recht auf eine Versorgung mit Elektrizität zu diskriminierungsfreien Preisen haben.

Das Landgericht Dortmund kam kürzlich zu dem Schluss, dass sich die Praxis des Tarif-Splittings mit dem EU-Recht verträgt. Die Richtlinie "geht nicht per se davon aus, dass eine Preisspaltung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden zu einer Diskriminierung führt", so die Richter.
 

Manfred Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Donnerstag, 17.03.2022, 17:30 Uhr

Mehr zum Thema