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Enerige & Management > Recht - Gericht weist Zivilklage von Ex-EWE-Chef weitgehend ab
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Gericht weist Zivilklage von Ex-EWE-Chef weitgehend ab
Der ehemalige Vorstandschef des Energieversorgers EWE, Matthias Brückmann, ist mit seiner Zivilklage gegen seinen Ex-Arbeitgeber vor dem Landgericht Oldenburg weitgehend gescheitert. 
 
(dpa) − Die 15. Zivilkammer hat zwar in ihrem Urteil entschieden, dass Brückmann rechtmäßig aus der Zeit seiner Beschäftigung noch Tantiemen von EWE in Höhe von 50.000 Euro erhalten muss. Im Übrigen wies das Gericht die Klage des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden aber ab. So muss Brückmann aufgrund einer Widerklage von EWE 69.455 Euro nebst Zinsen an das Unternehmen zahlen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. 

Der EWE-Aufsichtsrat hatte Brückmann im Februar 2017 fristlos entlassen − als Hauptgrund gilt eine Spende an Ex-Boxweltmeister Wladimir Klitschko. Der Top-Manager hatte seinen früheren Arbeitgeber EWE auf Zahlung entgangener Bezüge verklagt. Dabei ging es um Ansprüche für zunächst ein Jahr und acht Monate und laut Gericht um eine Summe in Höhe von rund 1,17 Mio. Euro. Brückmann muss nun vier Fünftel und EWE ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits tragen. 

Die Zivilkammer sah die Kündigung und auch den Widerruf der Bestellung zum Vorstandschef als gerechtfertigt an. Es handele sich um ein zivilrechtliches Urteil, das keine Auswirkungen auf den laufenden strafrechtlichen Prozess gegen Brückmann habe, betonte der Gerichtssprecher. Brückmann war Anfang Februar wegen besonders schwerer Untreue angeklagt worden. 

Aus Sicht der Kammer verstieß die Klitschko-Spende 2016 gegen interne Konzernrichtlinien und stelle eine Kündigungsgrund dar. Zudem lud Brückmann im Juni 2016 zu einer mehrtägigen Veranstaltung in Oldenburg und Umgebung, und zwar laut Kammer auf Kosten von EWE. Die Veranstaltung sei aber eher ein privates Vergnügungsevent ohne Zusammenhang mit geschäftlichen Interessen der EWE gewesen. Dies erfülle eine "schwere schuldhafte Vertragspflichtverletzung" und sei an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses zu rechtfertigen.
 

dpa
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Freitag, 18.03.2022, 13:45 Uhr

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