• Gas schwimmt gegen den Strom
  • Energie senkt überraschend Herstellerpreise
  • Tschechien feiert zweite Unabhängigkeit vom Kreml
  • Klimabewegung verliert Wolf von Fabeck
  • Vattenfall verteuert Berliner Strom-Grundversorgung
  • Messstellenbetreiber darf seinen Zählerschrank verwenden
  • Erkrath verlässt Gründertrio der Neander Energie
  • Pannen-Park geht unter neuer Regie probeweise wieder ans Netz
  • Verspätete Abrechnung verstößt gegen Wettbewerbsrecht
  • Leine-Energie sichert Belieferung von Liegenschaften in Niedersachsen
Enerige & Management > Vertrieb - Gericht verbietet Extragebühren bei säumigen Zahlern
Quelle: Fotolia / vege
VERTRIEB:
Gericht verbietet Extragebühren bei säumigen Zahlern
Versorger dürfen Kunden, die ihre Rechnung zur Abwendung einer Energiesperre abstottern, keinen Aufschlag berechnen. Das bekam ein NRW-Kommunalversorger jetzt ins Stammbuch geschrieben.
 
Die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH muss nach einem Gerichtsurteil Ratenzahlungs-Vereinbarungen mit Stromkunden korrigieren. Das Unternehmen berechnet säumigen Zahlern Gebühren, wenn das Abstottern der aufgelaufenen Rechnungen zur Abwendung einer Stromsperre vereinbart wird. In dem erstinstanzlichen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde, ging es um eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro. Zudem sollte die Ratenzahlung binnen zwölf Monaten erfolgen. Das Gericht sah einen Verstoß gegen den Paragraf 19 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV (Urteil vom 13. Februar 2025, Aktenzeichen I-20 UKI 7/24).

In dem Paragrafen heißt es: Kunden können nach Androhung einer Stromsperre in der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs vom Lieferanten ein Angebot für Abwendungsvereinbarung verlangen. Und die Vereinbarung muss „zinsfreie monatliche Ratenzahlung“ vorsehen.

Darüber hinaus ist geregelt, dass ein Zeitraum von sechs bis 19 Monaten „in der Regel zumutbar ist“, um die offenen Rechnungen abzustottern. Summieren sich die Zahlungsrückstände auf mehr als 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate.

„Das Urteil bestätigt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber ihrem Energieversorger und schützt sie davor, in eine plötzliche Stromsperre zu rutschen“, sagt Kolja Ofenhammer, Rechtsreferent bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die die Klage angestrengt hatte. Betroffene Kunden haben nach Einschätzung der VZ auch einen Rückzahlungsanspruch, wenn dieser noch nicht verjährt ist.

Weiterer Fall in Hessen

Ob die NEW aus Mönchengladbach das Urteil anficht, ist offen. „Wir haben das Urteil heute erhalten und prüfen die Begründung des Gerichts“, so eine Sprecherin des Versorgers am 14. Februar auf Anfrage dieser Redaktion. „Sollte die Begründung und die darin enthaltene Auslegung der Gesetze nachvollziehbar sein, werden wir das Urteil selbstverständlich umsetzen.“ Andernfalls wolle man das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) prüfen lassen.

Gebühren für Ratenzahlungs-Vereinbarungen sind „zum Glück in nicht der Regelfall“, wie Verbraucherschützer Kolja Ofenhammer betont. Doch es gebe eine Reihe von Versorgern, „die das leider machen“.

Mehr als 15 Euro Gebühr setzt die Süwag an: „Sehr geehrte(r) Kunde(in),
Sie haben uns um eine Ratenzahlung gebeten. Diesen Wunsch erfüllen wir gern. Die Forderung von xxx,xx ¤ (inklusive 23,80 ¤ Gebühr für Ratenzahlung sowie der darin enthaltenen Umsatzsteuer) überweisen Sie bitte pünktlich zu den genannten Terminen auf unser Konto“, heißt es in einer Musterbestätigung zur Abwendungsvereinbarung auf der Website des Frankfurter Energieunternehmens.
 

Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Freitag, 14.02.2025, 17:18 Uhr

Mehr zum Thema