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Enerige & Management > Recht - Gericht bestätigt RWE-Pläne für Braunkohlerevier Hambach
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Gericht bestätigt RWE-Pläne für Braunkohlerevier Hambach
RWE hat für den Braunkohletagebau im niederrheinischen Hambach kaum noch juristischen Gegenwind zu befürchten. Das OVG in Münster räumt in einem Urteil Vorbehalte weitgehend aus.
 
Der Abbau von Braunkohle im rheinischen Revier hält vor Gericht wohl stand. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen hat nicht nur einen Eilantrag des Bunds für Umwelt und Naturschutz (BUND) NRW gegen die Rodung eines Waldstücks im Tagebau Hambach abgelehnt. Zugleich ließ der 21. Senat in Münster erkennen, den Hauptbetriebsplan als rechtmäßig einzustufen.

Letzteres gilt jedoch vorläufig, weil das Hauptverfahren gegen den Hauptbetriebsplan am OVG noch aussteht. Der Plan umfasst den Abbau in den Jahren 2025 bis 2028. Er hatte im Dezember 2024 die Zustimmung der schwarz-grünen Landesregierung erhalten, nachdem RWE zuvor – im Rahmen des Kohleausstiegs auf Bundesebene – den Erhalt des Hambacher Forstes zugesagt hatte.

Der BUND NRW hatte mit seinem Eilantrag erreichen wollen, ein anderes Waldstück im Tagebaubereich vor dem Roden zu schützen, Sündenwäldchen genannt. Dieses befindet sich auf Gebiet der Kommune Kerpen in der „Manheimer Bucht“, die RWE auszubaggern gedenkt. Der Essener Energiekonzern begründet dies damit, den dort anfallenden Abraum – Kies und Sand – zu benötigen. Das Material soll helfen, Böschungen für den nach Abbauende geplanten Tagebausee zu befestigen.

Kies unterm Sündenwäldchen für spätere Böschungen erforderlich

Auch für den Erhalt des Sündenwäldchens hatte sich Unterstützung formiert. Aktivistengruppen hatten in dem sechs Hektar großen Waldgelände Mahnwachen abgehalten. Das OVG Münster erlaubte nun ausdrücklich das Roden des Sündenwäldchens.

Zur Begründung führte der Senat an, dass die Folgen für den Natur- und Artenschutz „weniger schwerwiegend“ seien als vom BUND behauptet. Schließlich gebe es bereits Ersatzpflanzungen von Bäumen und Sträuchern entlang alternativer Verbindungskorridore. Der BUND hatte argumentiert, Bechsteinfledermaus und Haselmaus würden unter dem Verschwinden des Sündenwäldchens leiden. Das Gericht erwiderte darauf, auch im Falle der abzubaggernden Manheimer Bucht seien Biotopverbund und -vernetzung anderer verbleibender Wälder sicherzustellen.

In der Abwägung spricht das OVG zudem RWE ein „gewichtiges betriebliches Interesse“ zu, den Tagebau wie geplant weiterzuführen. Hinzu komme das öffentliche Interesse am entstehenden Tagebausee, in den ab 2030 – über mehrere Jahrzehnte – Wasser einlaufen soll. Überhaupt sei der Hauptbetriebsplan ein Kompromiss, der das Ergebnis eines „komplexen Planungs- und Entscheidungsprozesses“ und erwartbar zügig umzusetzen sei.

Im Falle des Eilantrags (Aktenzeichen: 21 B 11/25.AK) sind die Rechtsmittel ausgeschöpft, der Beschluss ist unanfechtbar. Auch für das Hauptsacheverfahren gegen den Hauptbetriebsplan machte das OVG der Umweltschutzorganisation wenig Hoffnung. Der Plan erweise sich „bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig und darf deshalb vollzogen werden“. Wann eine Entscheidung über die BUND-Klage (Aktenzeichen 21 D 2/25.AK) fällt, sei noch nicht absehbar, so das OVG.
 

Volker Stephan
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Dienstag, 28.01.2025, 16:41 Uhr

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