• EU-Klimabeirat rät zum Ankurbeln von CO2-Entnahmen
  • Pilotprojekt für lokale Energiegemeinschaft in Oberfranken gestartet
  • Deutlich höhere Day-ahead-Preise zu erwarten
  • EnBW: Landkreise stimmen für Milliarden-Spritze
  • Lex Sauerland: Erste Klagen gegen Zeitspiel der Behörden
  • RWE plant Vermarktung weiterer Kapazitäten
  • Gebündelte Kräfte für den digitalen Netzausbau
  • 100 Millionen Euro für Wasserstoff im Ländle
  • Wasserkraft für Rolls-Royce
  • Umfrage unter Energieunternehmern zeigt Verunsicherung
Enerige & Management > Stromnetz - Festlegung zu zuschaltbaren Lasten ist da
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
STROMNETZ:
Festlegung zu zuschaltbaren Lasten ist da
Welche Kriterien müssen zuschaltbare Lasten für die Teilnahme am Verfahren „Nutzen statt Abregeln 2.0“ erfüllen? Die Bundesnetzagentur hat dazu jetzt eine Festlegung erlassen.
 
„Wir haben heute den Teilnehmerkreis für ‚Nutzen statt Abregeln 2.0‘ festgelegt. Damit bereiten wir den Weg, dass erneuerbarer Strom genutzt werden kann, der ansonsten abgeregelt würde“, erklärte Klaus Müller. Allerdings sei das Instrument - trotz seiner großen Bedeutung - kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau, fügte der Präsident der Bundesnetzagentur hinzu.

Mit „Nutzen statt Abregeln 2.0“ beschreibt die Behörde eine Maßnahme, die dazu dient, vorübergehende Netzengpässe zu reduzieren. Sofern die Netzkapazitäten an bestimmten Stellen zu bestimmten Zeiten nicht ausreichen, um eine hohe Ökostrom-Produktion abzutransportieren, soll zusätzliche Stromnachfrage angereizt werden. Dies soll verhindern, dass Anlagen, die grünen Strom erzeugen, abgeschaltet werden müssen. Mit der nun erlassenen Festlegung schaffe die Bundesnetzagentur in sogenannten Entlastungsregionen die Möglichkeit, diesen Strom zu nutzen.

Die Festlegung bezieht sich auf drei Bereiche, in denen eine höhere Stromnachfrage angereizt werden kann:
  • die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung,
  • der Einsatz netzgekoppelter Speicher und
  • neu zu errichtende Elektrolyseure und Groß-Wärmepumpen.
Grundlage für die Festlegung ist Paragraf 13k Absatz 3 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser sieht vor, dass die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber an berechtigte Teilnehmer der Maßnahme bestimmte Strommengen zuteilen.

Am 1. Oktober 2024 soll eine zweijährige Erprobungsphase beginnen, in der die Übertragungsnetzbetreiber ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren einsetzen. Parallel dazu werde ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren entwickelt, das künftig Anwendung finden soll, kündigt die Bundesnetzagentur in einer Mitteilung an.

Es ist vorgesehen, dass vom 1. April 2025 an auch die Verteilnetzbetreiber das Instrument nutzen.

Die Festlegung zu „Nutzen statt Abregeln 2.0“  und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur verfügbar.
 
 
 

Fritz Wilhelm
Stellvertretender Chefredakteur
+49 (0) 6007 9396075
eMail
facebook
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 01.07.2024, 17:15 Uhr

Mehr zum Thema