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Enerige & Management > Recht - Ex-Prokuristin muss nicht für Limit-Geschäfte haften
Quelle: Fotolia / vege
RECHT:
Ex-Prokuristin muss nicht für Limit-Geschäfte haften
Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen haben Ex-Mitarbeiter wegen Limit-Geschäften beim Energieeinkauf auf Schadenersatz verklagt. Das Gericht sah die Geschäftsführung als Schwachstelle.
 
Der Hinweis auf die Beschaffungsrichtlinie verfing nicht. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies Ende November vergangenen Jahres die Klagen der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen gegen drei ehemalige Mitarbeiter im Energieeinkauf auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 12,8 Millionen Euro zurück. Mittlerweile liegen die schriftlichen Urteilsbegründungen vor. Das Gericht weist darin auf Versäumnisse der Geschäftsführung hin.

Auslöser der Streitigkeiten waren Limit-Geschäfte. In der Klage gegen eine Ex-Abteilungsleiterin und -Prokuristin (Az.: 12 Ca 205/24) führen die Stadtwerke aus, dass solche Risikogeschäfte nach der Beschaffungsrichtlinie des Hauses verboten seien. Gemäß der Vorgabe der Stadtwerke sei im Fall des Verkaufs von Strom an einen (Groß-)Kunden sogleich ein Deckungsgeschäft in der Regel am Großhandelsmarkt – Back-to-Back-Geschäft – abzuschließen.

Die Abteilungsleiterin habe im Jahr 2020 in mehreren Fällen Limitgeschäfte freigegeben und es unterlassen, darauf hinzuwirken, dass gemäß den internen Vorgaben Back-to-Back-Beschaffungen durchzuführen seien, so der Vorwurf. Obendrein soll sie die Geschäftsführung über die Geschäfte nicht informiert haben.

Unterschrift als „Zeichen der Wertschätzung“

Den Schaden, den sie verursacht haben soll, bezifferten die Stadtwerke auf „mindestens“ 4,7 Millionen Euro. Die Geschäftsführung stützte sich dabei auf ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten. Als Beispiele verwiesen die Stadtwerke unter anderem auf die Beschaffung von 7,4 Millionen kWh und 4,6 Millionen kWh für zwei Industriekunden. Die Abteilungsleiterin, die das Unternehmen im August 2021 verlassen hatte, betonte vor Gericht, dass Kundenverträge mit einem Volumen ab 1 Million der Freigabe durch die Geschäftsführung bedurften.

Das Jahr, in dem die Limit-Geschäfte abgewickelt wurden, war das letzte Dienstjahr des damaligen, langjährigen Geschäftsführers, er schied Ende 2020 aus dem Unternehmen aus. Kurze später auch der Co-Geschäftsführer. Vor Gericht gab der Stadtwerke-Chef zu Protokoll:

Die Vertragsunterschrift durch die Geschäftsführung sei in erster Linie ein Zeichen der Wertschätzung den Großkunden gegenüber. Gleichzeitig sei es um die Information der Geschäftsleitung über Vertragsabschlüsse mit den wichtigsten Kunden gegangen. „In der Regel wurde die Kalkulation zusammen mit dem Vertrag vorgelegt, aus der die Marge ersichtlich war. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Mengen zu den kalkulierten Preisen beschafft waren, ist dies wohl als (vorsätzliche?) Täuschung zu werten“, protokollierte das Gericht.

„Nicht in der gebotenen Sorgfalt“

Die Klage scheiterte an mehreren Punkten. Zum einen lasen die Richter aus der Beschaffungsrichtlinie anderes heraus als die Stadtwerke. Die Richtlinie sehe „mitnichten ausschließlich eine Strombeschaffung im Wege des Back-to-Back-Beschaffungsauftrages vor“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Ferner stießt sich das Gericht daran, dass nach der Richtlinie die Abteilung Energiebeschaffung der Geschäftsführung quartalsweise einen Bericht vorlegt, der etwa Informationen zu Marktpreisentwicklung, Grad der Eindeckung, Absatzprognose sowie zu Beschaffungskosten je Kundensegment beinhalte. Vor diesem Hintergrund würden Risikoaufschläge jährlich überprüft und von der Geschäftsleitung je nach Marktsituation festgelegt.

„Sollte ein Beschaffungsvorgang unzulässiger Weise nicht Back-to-Back erfolgt sein, so hätte dies zu einer Unterdeckung führen und bei Einsicht des quartalsweisen Berichts zu Energiebeschaffung der für eine Prüfung verantwortlichen Geschäftsleitung auffallen müssen.“

Auch gelangte das Gericht zu der Auffassung, „dass Limit-Geschäfte keine Ausnahme, sondern eine in nicht unerheblichen Anteil maßgebliche Beschaffungsform gewesen ist“. Die Klägerin habe nicht erläutert, inwiefern die als Pflichtwidrigkeit beanstandeten Limit-Geschäfte bei einer quartalsmäßigen Überprüfung des Berichts nicht aufgefallen sind. „Dies kann nur als Indiz gewertet, dass eine solche Gegenprüfung vonseiten der Geschäftsführung unterlassen oder zumindest nicht in der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist“, so das Stuttgarter Arbeitsgericht.

Die Stadtwerke wollten sich zu dem Urteil gegenüber dieser Redaktion nicht äußern. Zu laufenden Verfahren erteile man keine Auskünfte , hieß es.

Bitter für die verklagten Ex-Mitarbeiter: In erster Instanz arbeitsgerichtlicher Verfahren trägt jede Partei die Anwaltskosten selbst – der Gegner muss sie nicht erstatten, wenn er den Prozess verliert. Zumindest ein ehemaliger Mitarbeiter soll sich wegen des hohen Streitwertes Anwaltskosten von rund 52.000 Euro gegenübersehen, berichteten die Stuttgarter Nachrichten vergangenen Dezember.

 
 

Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Freitag, 14.03.2025, 14:40 Uhr

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